Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0129 E 30. Jänner 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (Hinweis E vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (Hinweis E vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090022.L02Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018