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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Dr. A, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2018, Zl. W198 2147924-1/4E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Abgrenzung im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 A. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 1. Februar 2017 nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und ließ die Revision dagegen nicht zu. Mit diesem Bescheid wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 5. November 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zum Nachweis einer Abgrenzung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) für das Kalenderjahr 2012 abgewiesen.
2 Das Verwaltungsgericht erachtete die in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierte Frist zum Nachweis einer Abgrenzung als eine materiellrechtliche Präklusionsfrist und bereits deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen als ausgeschlossen. Ungeachtet dessen würde auch dann, wenn man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, einer Wiedereinsetzung entgegenstehen, dass weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 AVG glaubhaft gemacht worden sei.
3 B. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A; VwGH 4.6.2016, Ra 2016/08/0031). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021; VwGH3.7.2014, Ra 2014/02/0051; VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069).
5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).
6 C. Mit dem Vorbringen, dass bei erfolgreicher Revision (was näher dargestellt wird) die im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt betreffend die für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bereits erhobenen Klage auflaufenden Kosten frustriert wären, wird der besagten Konkretisierungspflicht nicht entsprochen, zumal die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen einer Frustration der besagten Verfahrenskosten auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei erfordert (vgl. etwa VwGH 16.5.2017, Ra 2017/03/0003, mwH). Eine solche Konkretisierung hat die Revisionswerberin nicht vorgenommen. Damit vermag die Revisionswerberin mit dem Vorbringen, dass sie die Rückzahlung des Betrages von EUR 9.474,16 weitaus schwerer treffen würde als die Behörde der Nachteil, bezüglich einer Zurückzahlung noch zuwarten zu müssen, keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.
7 Schon ausgehend davon ist für die Revisionswerberin schließlich mit ihrem Hinweis, dass auch die öffentlichen Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nichts zu gewinnen.
8 C. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L00Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018