TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2018/06/0093

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2a;
VStG §22 Abs2;
VStG §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/06/0138 B 25. September 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des N Z F in S, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2018, LVwG-400215/27/BMa/PP, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; Oberbehörde: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Jänner 2017 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 12. Oktober 2016 um 18.59 Uhr im mautpflichtigen Straßennetz an einem näher bezeichneten Tatort gelenkt zu haben, ohne dass die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden hätten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes bestanden habe, sei vom Revisionswerber nicht eingehalten worden.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Das LVwG legte seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass die Batterie der GO-Box seit 19. Juni 2016 entleert gewesen sei, weshalb keine Mautabbuchungen mehr durchgeführt worden seien. Die GO-Box habe auch keine optischen oder akustischen Signale mehr von sich gegeben. Der Revisionswerber habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht nicht eingehalten und sich über die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box durch Drücken der Statustaste vor Fahrtbeginn nicht vergewissert. Im Übrigen begründete das LVwG die vorgenommene Strafbemessung.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Kostenersatz beantragt wurde.

8 Zu der für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsfrage, ob mit Blick auf die dem Revisionswerber weiters angelastete Verwaltungsübertretung (über die getrennt abgesprochen wurde) von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Es liegt somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der strittigen Rechtsfrage vor. Inwiefern diese Rechtsprechung nicht einheitlich sein soll, zeigt die Revision nicht auf.

9 Auch das unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision weiters enthaltene Vorbringen, das LVwG habe, indem es ein weiteres Strafverfahren wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 gegen ihn mit dem vorliegenden zwar zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, darüber jedoch nicht in einem einzigen Erkenntnis entschieden habe, gegen die Verbindungspflicht nach § 58a bzw. § 39 Abs. 2a AVG verstoßen, dadurch sei auch das Parteiengehör, der Grundsatz der Mündlichkeit sowie der Grundsatz des Überraschungsverbots verletzt worden, zeigt keine grundsätzliche Rechtsfrage auf:

Die Anwendung des § 39 Abs. 2a AVG im Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 24 VStG zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch ist für das Zusammentreffen mehrerer Taten § 22 Abs. 2 VStG maßgeblich.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060093.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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