Index
10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
BVwGG 2014 §21 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0336Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision der 1. E O, und der 2. G O, beide vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen die Erkenntnisse vom 27. April 2018, 1) Zl. I414 2192883-1/3E und
2) Zl. I414 2192881-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweirevisionswerberin. Beide sind Staatsangehörige Nigerias. Die Erstrevisionswerberin stellte am 9. März 2016 für sich und für die Zweitrevisionswerberin am 1. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der Revisionswerberinnen in Bezug auf die Erstrevisionswerberin im dritten und in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin im zweiten Verfahrensgang mit den Bescheiden vom 13. März 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Nigeria zulässig sei und erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.
3 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. April 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchunkt B).
4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 4. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:
6 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - was aus den Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht - das gegenständliche Erkenntnis dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) oder elektronisch allein nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zugestellt wurde. Sowohl gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG als auch gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt nämlich die Zustellung als am ersten Werktag nach dem dort jeweils genannten Ereignis (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich bzw. Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass das Dokument zur Abholung bereitliegt) bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Aus den den Zustellvorgang betreffenden Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass das für die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes maßgebliche Ereignis jedenfalls am 27. April 2018 (Freitag) stattgefunden hat.
7 Die Revision wurde am 11. Juni 2018 um 23:06:30 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG, die nach § 20 Abs. 1 GO-BVwG für die Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt sind, eingebracht.
8 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2018 wurde den Revisionswerberinnen zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Die Revisionswerberinnen gaben zu diesem Vorhalt innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.
9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses.
10 Nach dem oben Gesagten, galt das Erkenntnis am nächsten Werktag, dem 30. April 2018, als zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 11. Juni 2018. Die Revision gilt ausgehend von den oben dargestellten Daten gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am Dienstag den 12. Juni 2018, als eingebracht (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198). Sie erweist sich daher als verspätet.
11 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200335.L00Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018