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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0213 Ra 2018/05/0215 Ra 2018/05/0214Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M GmbH, 2. H M, 3. A W und 4. B W, alle in G, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. Juni 2018, Zl. KLVwG- 1331-1334/70/2017, betreffend eine Angelegenheit nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: G GmbH in G, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionszulässigkeitsgründe beschränken sich auf die Wiedergabe von Rechtsvorschriften und die Bemerkungen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Untergrundanforderungen einer Baurestmassendeponie im Sinne des § 22 Abs. 3 der Deponieverordnung 2008 bzw. zum Irrelevanzkriterium im Sinne des § 20 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz-Luft fehle, was das korrigierende Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes erfordere. Damit wird in den Revisionszulässigkeitsgründen die Zulässigkeit der Revision ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet, was nicht genügt (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0088, mwN; 20.3.2018, Ro 2017/05/0013, mwN). In den Revisionszulässigkeitsgründen bedarf es vielmehr einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050212.L00Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018