TE Vwgh Beschluss 2018/8/20 Ra 2017/20/0488

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0490 Ra 2017/20/0489

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. M S,

2. A E J, und 3. A S, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen die am 26. September 2017 mündlich verkündeten und am 25. Oktober 2017 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. Zl. W127 2140423-1/10E,

2. Zl. W127 2140426-1/7E und 3. Zl. W127 2140427-1/12E, jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 4240 - 4242/2017-14, abgelehnt und diese über ihren nachträglichen Antrag mit gesondertem Beschluss vom 13. Juli 2018, E 4240 - 4242/2017-16, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, worauf im Anschluss die gegenständlichen Revisionen eingebracht wurden.

5 Zur Zulässigkeit der Revisionen in Bezug auf die Erstrevisionswerberin wird - bei den weiteren revisionswerbenden Parteien handelt es sich um ihre im Jahr 2012 und 2016 geborenen Kinder, die sich auf das von ihrer Mutter geltend gemachte Vorbringen stützen (allen revisionswerbenden Parteien wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz zuerkannt) -

geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei (wenn es den revisionswerbenden Parteien nicht auch den Status von Asylberechtigten zuerkenne) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine Feststellungen getroffen habe, um die "Frage der westlichen Orientierung" beurteilen zu können.

6 Mit diesem Vorbringen übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht dem (gesamten) Vorbringen der Erstrevisionswerberin unter näherer Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Aus den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel, dass diese auch jenes Vorbringen, das auf eine "westliche Orientierung" der Erstrevisionswerberin Bezug nimmt, erfassen. Ausgehend davon ist der in den Revisionen erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur "Frage der westlichen Orientierung" der Erstrevisionswerberin getroffen, unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich lediglich ihrem Ansinnen, den von ihr behaupteten Sachverhalt als tatsächlich gegeben festzustellen, nicht nachgekommen. Dass es das Bundesverwaltungsgericht ablehnt, die Richtigkeit des Vorbringens der Erstrevisionswerberin festzustellen, hat es zudem im Rahmen seiner Feststellungen - fallbezogen hinreichend klar - zum Ausdruck gebracht (vgl. S. 7 der Ausfertigung der angefochtenen Entscheidungen).

7 Dass aber die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde (vgl. dazu etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 30), wird nicht vorgebracht.

8 Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200488.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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