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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des H H in K, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juli 2016, LVwG 20.32-1065/2016-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 erhob der Revisionswerber eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verletzung bestimmter näher bezeichneter Rechte. Begründend führte er aus, am 8. April 2016 habe in seinem näher bezeichneten Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) stattgefunden, anlässlich derer vier in seinem Eigentum stehende Computer beschlagnahmt worden seien. Noch vor Ort habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben ihm gegenüber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der D G GmbH in deren mutmaßlicher Eigenschaft als Inhaberin einen Beschlagnahmebescheid erlassen, ohne den tatsächlichen Eigentümer der beschlagnahmten Geräte zu erheben. Die D G GmbH sei jedenfalls weder Inhaberin noch Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, weshalb sie nicht Bescheidadressat habe sein können und daher kein Bescheid vorliege. Die Beschlagnahme und der Abtransport der Geräte stellten deshalb einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Revisionswerber zum Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 426,20 (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Das LVwG stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer der vier beschlagnahmten Computer, die sich während der Kontrolle am 8. April 2016 im näher genannten Lokal der D G GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber sei, befunden hätten. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände sei von der Bezirkshauptmannschaft Leoben im Zuge dieser Kontrolle mittels mündlich verkündeten Bescheids gegenüber der D G GmbH als Inhaberin der vier Computer verfügt worden. Gegenüber dem Revisionswerber als Eigentümer der vier Computer habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die Beschlagnahme verfügt.
4 Rechtlich führte das LVwG zusammengefasst aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände das Beschwerderecht auch dann zukomme, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert gewesen sei, sofern der Beschlagnahmebescheid an eine andere Partei des Verfahrens zugestellt worden sei. Da der Beschlagnahmebescheid am 8. April 2016 gegenüber der D G GmbH als Inhaberin der beschlagnahmten Computer, somit als Partei im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG, mündlich verkündet worden sei, wäre dem Revisionswerber als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände das Beschwerderecht gegen den Beschlagnahmebescheid zugekommen, weshalb sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde als unzulässig erweise. Den Kostenzuspruch stützte das LVwG auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281, mwN; 15.9.2011, 2011/17/0112).
10 Daran vermag der Hinweis des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, 2012/17/0340, bereits deshalb nichts zu ändern, weil darin nicht die Rechtsmittelbefugnis einer übergangenen Partei gegen den erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid verfahrensgegenständlich war, sondern - vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 - die Beschwerdelegitimation einer im gesamten Verwaltungsverfahren übergangenen Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof. Entgegen den Zulässigkeitsausführungen bedarf die Beschwerdelegitimation des Eigentümers eines beschlagnahmten Glücksspielgerätes gegen den Beschlagnahmebescheid weder die Bezeichnung des Eigentümers als Adressat des Beschlagnahmebescheides noch dessen Zustellung an ihn (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160).
11 Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschlagnahme nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160; 20.9.2017, Ra 2017/17/0035, mwN). Die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde steht im Falle der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides auch deren Erhebung durch eine im Beschlagnahmeverfahren übergangene Partei entgegen. Der Hinweis, wonach die Behörde auch bei Erlassung eines Beschlagnahmebescheides im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle ohne vorhergehender vorläufiger Beschlagnahme verpflichtet sei, vorab Ermittlungen zum Eigentümer der Gegenstände zu führen und die Behörde eine Beschlagnahme mittels Bescheid erst für den Fall, dass dieser nicht ermittelt werden könne, hätte verfügen dürfen, vermag im Hinblick auf die aufgezeigte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides nicht zu begründen.
12 Wie der Revisionswerber bereits in seiner Maßnahmenbeschwerde zugestand, erging bereits im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle am 8. April 2016 zwar nicht ihm gegenüber, jedoch gegenüber der D G GmbH als Inhaberin der beschlagnahmten Gegenstände ein Beschlagnahmebescheid. Die bezughabenden Gegenstände wurden somit nicht gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlagnahme genommen. Die vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigte Rechtsprechung zu § 35 VwGVG, wonach der belangten Behörde kein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt, wenn nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt wird, dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt ist, so dass es nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt, ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
13 Das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wirft daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
15 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170170.L00Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018