Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der U G s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. April 2018, LVwG-S-2517/001-2017, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur (vgl. zuletzt VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049) liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
5 Zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Kohärenzprüfung und Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, sowie vom 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (zum Online-Glücksspiel siehe insbesondere das zuletzt genannte Erkenntnis). Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger. Die Revision zeigt - auch unter Berücksichtigung der Beweisthemen der angeblich zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisanträge - keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.
6 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. erneut näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
7 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, das LVwG sei zu Unrecht Beweisanträgen zur Einvernahme von Kontrollorgangen nicht gefolgt, da sie in der Beschwerde behauptet habe, es lägen keine "Glücksspieleinrichtungen" vor, weshalb sie zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme aller bei der Amtshandlung anwesender Kontrollorgane beantragt habe, ist auszuführen, dass der erkennende Richter des LVwG im konkreten Fall bereits aufgrund des inhaltsgleichen Vorbringens der revisionswerbenden Partei im Beschlagnahmeverfahren ein diesbezügliches Beweisverfahren unter Einvernahme des Kontrollorganes durchgeführt hat und in der Folge - rechtskräftig - aufgrund der durchgeführten Probebespielungen zur Feststellung der Durchführung von Walzenspielen gekommen ist. Ein diese Feststellungen konkret bestreitendes Vorbringen unter Ausführung näherer Beweisanträge wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung im Einziehungsverfahren dargetan, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist angesichts des in den Akten enthaltenen Beschlagnahmeverfahrens nicht nachvollziehbar.
8 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. September 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170159.L00Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018