RS Vfgh 2018/6/12 G78/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GlücksspielG §1, §2, §3, §21, §60 Abs36

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung auf Grund des erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Inkrafttretens des Verbots der Ausübung der Gewerbeberechtigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §60 Abs36 GlücksspielG (im Folgenden: GSpG) idF BGBl I 107/2017 sowie damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen mangels aktueller Betroffenheit.

Die antragstellende Gesellschaft äußert in ihrem Antrag verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 unzulässig ist und diese Tätigkeit nur mehr auf Grund einer Konzession nach dem GSpG ausgeübt werden darf.

Der (Individual-)Antrag wurde am 21.03.2018 beim VfGH eingebracht, sohin 21 Monate vor dem Inkrafttreten des Verbots der (weiteren) Ausübung der Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter".

Es ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter", welches erst ab 01.01.2020 in Kraft tritt, bereits jetzt eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann.

Entscheidungstexte

  • G78/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G78/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Glücksspiel, Glücksspielmonopol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G78.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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