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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art53 Abs3, Art138b Abs1 Z4Leitsatz
Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur Vorlage weiterer Aktenteile aus dem "Kabinettsakt" an den Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung; abstrakte Relevanz von Geschäftsstücken aus dem "Kabinettsakt" mit Bezug zur Aufgabenerfüllung des BVT für Untersuchungsausschuss; keine Vorlageverpflichtung des Schreibens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft betreffend die Ausarbeitung eines Aktionsplanes auf Basis der nationalen Anti-Korruptions-Strategie mangels abstrakter Relevanz; grundsätzlicher Beweisbeschluss stellt auf Vorlage von Akten und Unterlagen ab, die bei der vorlagepflichtigen Stelle im Zeitpunkt seiner Zustellung "vorhanden" sindSpruch
I. Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung folgende (Teile der) Ordnungszahlen der Stammzahl 34110/KBM/2018 vorzulegen:
? OZ4 zur Gänze,
? OZ5 zur Gänze,
? OZ6: E-Mail vom 9. Jänner 2018, 9:30 Uhr, samt Anlage (Schreiben vom 8. Jänner 2018 samt Beilage [E-Mails vom 8. Jänner 2018, 9:47 Uhr, vom 8. Jänner 2018, 8:56 Uhr, vom 7. Jänner 2018, 6:15 Uhr, und vom 6. März 2017, 8:32 Uhr]), E-Mail vom 11. Jänner 2018, 16:26 Uhr, samt Anlage (E-Mail vom 9. Jänner 2018, 9:30 Uhr),
? OZ7 zur Gänze,
? OZ8 zur Gänze,
? OZ11 zur Gänze,
? OZ12 zur Gänze,
? OZ13 zur Gänze,
? OZ14 zur Gänze,
? OZ15 zur Gänze,
? OZ16 zur Gänze,
? OZ17 zur Gänze,
? OZ19: E-Mail vom 12. März 2018, 16:46 Uhr, und E-Mail vom 13. März 2018, 14:44 Uhr, samt Anlage (E-Mail vom 12. März 2018, 16:46 Uhr),
? OZ22: Schreiben vom 16. März 2018 samt Kopie des Kuverts, Schreiben vom 27. März 2018, Deckblatt mit Eingangsstempel der WKStA vom 21. März 2018 samt Konvolut (E-Mail vom 21. März 2018, 15:08 Uhr, samt Anlage [E-Mail vom 14. März 2018, 12:00 Uhr], E-Mail vom 21. März 2018, 15:01 Uhr samt Anlage [E-Mail vom 16. März 2018, 5:58 Uhr], Schreiben vom 21. März 2018, E-Mail vom 13. März 2018, 19:12 Uhr, samt Anlage [E-Mail vom 17. April 2017, 11:46 Uhr], E-Mail vom 16. März 2018, 5:58 Uhr, E-Mail vom 19. März 2018, 7:49 Uhr, samt Anlage [E-Mail vom 14. März 2018, 12:00 Uhr]), Deckblatt mit Eingangsstempel der WKStA vom 27. März 2018 samt Konvolut (Schreiben vom 27. März 2018 samt Beilage [Visitenkarte], Schreiben vom 22. März 2018), Deckblatt mit Eingangsstempel der WKStA vom 28. März 2018 samt Schreiben vom 28. März 2018, Deckblatt mit Eingangsstempel der WKStA vom 13. April 2018 samt Konvolut (Schreiben vom 12. April 2018 und E-Mail vom 4. April 2018, 19:46 Uhr),
? OZ23: E-Mail vom 19. März 2018, 10:38 Uhr, samt Anlagen (E-Mail vom 19. März 2018, 10:33 Uhr, und eine Dringliche Anfrage), E-Mail vom 19. März 2018, 10:50 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 10:49 Uhr, 10:45 Uhr, 10:45 Uhr, 10:42 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 12:28 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 12:19 Uhr und 12:15 Uhr, und eine Dringliche Anfrage), E-Mail vom 19. März 2018, 11:10 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 11:36 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 11:31 Uhr und 11:29 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 11:47 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 11:10 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 11:52 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 11:50 Uhr, 11:46 Uhr, 11:10 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 12:02 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 11:10 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 12:08 Uhr, E-Mail vom 19. März 2018, 12:27 Uhr, E-Mail vom 19. März 2018, 10:43 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 10:45 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 10:42 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr, sowie eine Dringliche Anfrage), E-Mail vom 19. März 2018, 10:45 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 10:45 Uhr, 10:42 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr), E-Mail vom 19. März 2018, 12:21 Uhr, samt Anlagen (E-Mails jeweils vom 19. März 2018, 11:30 Uhr, 11:23 Uhr, 10:48 Uhr, 10:45 Uhr, 10:45 Uhr, 10:42 Uhr, 10:41 Uhr, 10:38 Uhr und 10:33 Uhr) und E-Mail vom 19. März 2018, 12:39 Uhr,
? OZ24 zur Gänze und
? OZ25 zur Gänze.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich auf die Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur Vorlage der Ordnungszahlen 9, 10, 18, 20, 21, 26 und 29 bis 33 der Stammzahl 34110/KBM/2018 an den Untersuchungsausschuss betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bezieht.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit ihrem auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehren die einschreitenden Abgeordneten zum Nationalrat,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bundesminister für Inneres zur vollständigen Vorlage
- aller Akten und Unterlagen mit der Stammzahl 34110/KBM/2018 ('Kabinettsakt');
und
- des Schreibens der WKStA vom 27. Juni 2018;
an den BVT-Untersuchungsausschuss verpflichtet ist."
II. Rechtslage
1. Art53 und Art138b Abs1 Z4 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 101/2014, lauten:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann."
"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
[…]
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;
[…]"
2. §56f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl 85 idF BGBl I 101/2014, (in der Folge: VfGG) lautet:
"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen
§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.
(2) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."
3. §§24, 25 und 27 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl 410 idF BGBl I 99/2014, lautet:
"
Grundsätzlicher Beweisbeschluss
§24. (1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B-VG gefährden würde.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.
(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß §1 Abs2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5.
(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß §56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben.
(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß §56d Abs7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben.
Ergänzende Beweisanforderungen
§25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß §24 Abs1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs2 wirksam."
"Vorlage von Beweismitteln
§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.
(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Der Nationalrat hat am 20. April 2018 auf Grund des Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder den Untersuchungsausschuss betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) eingesetzt, dessen Gegenstand folgendermaßen umschrieben ist (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Untersuchungsgegenstand ist der Verdacht der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme durch OrganwalterInnen, sonstige (leitende) Bedienstete sowie MitarbeiterInnen politischer Büros des BMI auf die Aufgabenerfüllung des BVT samt damit in Zusammenhang stehender angeblicher Verletzung rechtlicher Bestimmungen im Zeitraum der ersten zwei Funktionsperioden des aktuellen BVT-Direktors vom 01. März 2008 bis zu seiner Suspendierung am 13. März 2018 im Bereich der Vollziehung des Bundes hinsichtlich
a. des Verwendens von Daten und Informationen inkl. des Unterlassens der Löschung, des Sammelns und Auslagerns von Daten sowie deren Weitergabe an Dritte;
b. der Vollziehung des §6 PStSG und von Vorgängerregelungen (erweiterte Gefahrenerforschung und Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Extremismus, Terrorismus, Proliferation, nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Spionage) inkl. der Ermittlungen zu rechtsextremen Aktivitäten durch das Extremismusreferat des BVT;
c. der Ausübung der Dienstaufsicht und Ermittlungen gegen Bedienstete des BVT wie Suspendierungen des Direktors und weiterer ranghoher Bediensteter;
d. der Zusammenarbeit mit den für den Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen bzw. ihren Vorgängerorganisationen hinsichtlich der lita bis c;
e. der Zusammenarbeit mit anderen obersten Organen und Ermittlungsbehörden (wie der StA und der WKStA sowie dem Bundeskriminalamt, BAK, LKAs, EGS) im Hinblick auf die von diesen aus Anlass der oben genannten Rechtsverletzung geführten Ermittlungen und Hausdurchsuchungen; sowie
f. der Besetzung leitender Funktionen und Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum BVT stehende Stellen bzw. Aufgaben).
Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands
1. Datenverwendung
Aufklärung über die abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf die Datenverwendung durch das BVT, inklusive des Empfangens, Speicherns, Löschens, Weitergebens von Daten und Informationen sowie der Protokollierung. Dazu zählt die Aufklärung über die Beteiligung von Organwaltern, MitarbeiterInnen politischer Büros und (leitenden) Bediensteten des BMI (entweder zusammenwirkend oder jeweils für sich alleine) an Rechtsverletzungen durch BeamtInnen des BVT sowie die Einflussnahme auf das BVT aus parteipolitischen Motiven etwa durch Kabinettschef M. K. und anderer Kabinettschefs in Zusammenarbeit mit dem stv. Direktor und sonstigen leitenden Bediensteten des BVT insbesondere in den Fällen 'T[.]', 'L[.]', 'M[.]'.
2. Extremismus
Aufklärung über die abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf Ermittlungen des Extremismusreferats des BVT inklusive der Ermittlungen zu deutschnationalen Burschenschaften, der Identitären Bewegung und der Verwertung der Ermittlungsergebnisse (dazu zählt auch die Mitnahme von Daten und Informationen durch Unbefugte) sowie auf die (sachlich ungerechtfertigte) Zuordnung von Sachverhalten zu extremistischen Aktivitäten.
3. Hausdurchsuchungen
Aufklärung über Planung und Durchführung der Hausdurchsuchungen sowie über den Umgang mit und die Herkunft von Vorwürfen, die zu diesen Hausdurchsuchungen geführt haben. Dazu zählen u.a.
a. Ungereimtheiten bei den genannten Hausdurchsuchungen, insbesondere durch die Zuziehung der EGS anstelle der Zuziehung von Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA), des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) oder der Landeskriminalämter (LKA)
b. die Mitwirkung des Generalsekretärs im BMI sowie von MitarbeiterInnen der politischen Büros im BMI.
4. Kooperationen
Aufklärung über die abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf die Zusammenarbeit des BVT mit anderen inländischen Behörden, insbesondere mit den Landesämtern für Verfassungsschutz. Dazu zählt auch die Behinderung von Ermittlungen anderer Behörden.
5. Schutz der Obersten Organe
Aufklärung über die abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf Tätigkeiten zum Schutz der Regierungsmitglieder und Abgeordneten, insbesondere der angebliche Einbruch und die angebliche Abhöranlage im Büro des Vizekanzlers.
6. Organisation
Aufklärung über die abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf Organisationsstrukturen und Besetzung leitender Funktionen und dienstrechtlicher Maßnahmen samt Suspendierungen in Zusammenhang mit dem BVT zu Gunsten bestimmter politischer Netzwerke. Dies umfasst auch die Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum BVT stehende Stellen bzw. Aufgaben.
7. Auswirkungen
Aufklärung über die Folgen der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung des BVT auf die öffentliche Sicherheit und den Staatsschutz sowie über die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten."
1.2. Der Präsident des Nationalrates hat den Bundesminister für Inneres am 20. April 2018 ersucht, dem vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am Tag davor gefassten grundsätzlichen Beweisbeschluss zum genannten Untersuchungsausschuss zu entsprechen, in dem u.a. "das Bundesministerium" für Inneres als zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes binnen vier bzw. bei einer mit begründeter Stellungnahme bekanntgegebenen schwierigen Aktenlage oder bei Klassifizierung der Stufe 2 oder höher nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl I 102/2014, binnen acht Wochen verpflichtet genannt wird.
1.3. Der Bundesminister für Inneres übermittelte dem BVT-Untersuchungsausschuss Akten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand in 20 Teillieferungen zwischen 25. Mai und 18. Juni 2018.
1.4. Am 6. Juli 2018 erging ein von je einem Vertreter/je einer Vertreterin aller fünf in diesem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen unterfertigtes Schreiben an den Bundesminister für Inneres, in dem Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der vorgelegten Akten und Unterlagen zum Ausdruck gebracht wurden. Abschließend ersuchte der Untersuchungsausschuss "das Bundesministerium" für Inneres (sowie genannte nachgeordnete Dienststellen), nochmals zu prüfen, welche ihm vorliegenden Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien und diese dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich, längstens bis zum 15. Juli 2018, vorzulegen.
1.5. Daraufhin wurden vom Bundesminister für Inneres weitere einzelne Akten und Unterlagen an den BVT-Untersuchungsausschuss übermittelt.
1.6. Da auch diese Aktenvorlagen als ungenügend angesehen wurden, forderten mehr als ein Viertel der Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses am 18. Juli 2018 "das Bundesministerium" für Inneres gemäß §27 Abs4 VO-UA (näher begründet) auf,
"binnen zwei Wochen seinen Verpflichtungen zur Vorlage von Beweismitteln an den Untersuchungsausschuss über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) (3/US) nachzukommen und Akten und Unterlagen im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats vom 19.04.2018 im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen, darunter insbesondere:
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 des Bundesministers für Inneres und seines Büros, insbesondere jegliche interne und externe Korrespondenz betreffend die Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 aus dem Ministerkabinett, insbesondere jegliche interne und externe Korrespondenz des Kabinetts betreffend die Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 des Generalsekretärs des BMI und seines Büros, insbesondere jegliche interne und externe Korrespondenz betreffend die Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 der Generaldirektorin für öffentliche Sicherheit des BMI und ihres Büros, insbesondere jegliche interne und externe Korrespondenz betreffend die Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 betreffend die Betrauung der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS) mit der Durchführung der Hausdurchsuchungen, sowie deren Planung und Vorbereitung, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses betreffend die interne Korrespondenz und Dokumentation der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS), insb. zu Beweisthema 3.
? Sämtliche noch nicht übermittelte Anhänge und Dokumente, auf welche in dem seitens des Bundesministeriums für Inneres samt aller nachgeordneten Dienststellen an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schriftverkehren (insb. E-Mails) verwiesen wird oder diesen beigefügt sind.
? Vollständige Terminkalender aller OrganwalterInnen, sonstigen Bediensteten sowie MitarbeiterInnen politischer Büros des BMI, soweit diese vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses der Landespolizeidirektionen samt der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten gem. §1 Abs3 PStSG.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom 19.04.2018 betreffend die Beratungsprotokolle und allfällige Verhandlungsprotokolle der Disziplinarkommission betreffend Disziplinarangelegenheiten von Mitarbeitern des BVT, insb. zu Beweisthema 6.
? Sämtliche Akten und Unterlagen iSd grundsätzlichen Beweisbeschlusses der Landeskriminalämter."
1.7. Dieses Verlangen wurde dem Bundesminister für Inneres am 19. Juli 2018 zugestellt, der am 25. Juli 2018 weitere Akten und Unterlagen aus dem Bereich der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, nicht jedoch aus dem Ministerkabinett vorlegte.
1.8. Mit einem an die Parlamentsdirektion adressierten Schreiben vom 26. Juli 2018 teilte der Leiter der Sektion IV im Bundesministerium für Inneres mit, dass der Abgabe der (von der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres u.a.) geforderten Vollständigkeitserklärung Zweifel am Umfang des Beweisbeschlusses entgegenstünden. Diese Zweifel würden ein Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 27. Juni 2018 sowie ein als Reaktion dazu verfasstes Schreiben der Sektion IV des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 20. Juli 2018 betreffen. Diese beiden Schreiben erschienen insbesondere deshalb relevant, weil sie sich auf Umstände zum Beweisthema 3 beziehen würden, die schon zum Zeitpunkt der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bestanden hätten.
1.9. Einem E-Mail des Leiters der Sektion III im Bundesministerium für Inneres an eine Antragstellerin vom 7. August 2018 ist einerseits zu entnehmen, dass die Verbindungsstelle des genannten Bundesministeriums die Beratungsprotokolle der Disziplinarkommission nach deren Vorliegen sowie Erlässe, die sicherheitspolizeiliche oder strafprozessuale Dokumentationspflichten zum Inhalt hätten, an die Parlamentsdirektion übermitteln werde, andererseits wird die unterlassene Lieferung aller Ordnungszahlen der für Akten des Kabinetts des Bundesministers für Inneres im Zusammenhang mit dem BVT vergebenen Stammzahl 34110 damit erklärt, dass nicht alle Akten (Ordnungszahlen) dieser Stammzahl mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun hätten.
1.10. Der Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Inneres hat eine weitere Nachfrage eines Antragstellers beantwortet. Ein Mitarbeiter im Büro des Generalsekretärs im genannten Bundesministerium hat ein E-Mail samt Anhängen an das Parlament übermittelt.
2. Die Zulässigkeit ihres Antrages begründen die Einschreiter wie folgt:
2.1. Der BVT-Untersuchungsausschuss verfüge auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates über 18 Mitglieder. Die Antragsteller seien fünf Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und würden somit mehr als ein Viertel seiner Mitglieder repräsentieren.
Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses sei gemäß §27 Abs5 VO-UA zulässig, wenn ein informationspflichtiges Organ gemäß §27 Abs4 leg.cit. aufgefordert worden sei, seinen durch einen grundsätzlichen Beweisbeschluss oder ergänzende Beweisanforderungen konkretisierten Vorlageverpflichtungen nachzukommen, und das vorlagepflichtige Organ dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen habe.
Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA an den Bundesminister für Inneres, seinen Verpflichtungen aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss nachzukommen, sei am 18. Juli 2018 ergangen und dem Bundesminister für Inneres am 19. Juli 2018 zugestellt worden. Die zweiwöchige (Nach-)Frist habe am 2. August 2018 geendet.
Gemäß §56f Abs1 VfGG könne jeder dazu Berechtigte nach Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA binnen zwei Wochen, somit bis 17. August 2018, den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der vorliegende Antrag werde somit binnen offener Frist gestellt.
Die Einhaltung der Bestimmung des §106 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR), BGBl 410 idF BGBl I 41/2016, bilde keine Prozessvoraussetzung (vgl. VfSlg 19.973/2015; sowie VfSlg 16.752/2002 zu einem Verfahren nach [nunmehr] Art140 Abs1 Z2 B-VG).
Die Meinungsverschiedenheit bestehe in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch den Bundesminister für Inneres, dem Untersuchungsausschuss folgende Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:
– alle Akten und Unterlagen der Stammzahl 34110/KBM/2018 ("Kabinettsakt") und
– Schreiben der WKStA vom 27. Juni 2018.
Alle diese Akten und Unterlagen seien vom grundsätzlichen Beweisbeschluss sowie von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA umfasst. Es sei auch innerhalb der (Nach-)Frist des §27 Abs4 leg.cit. keine Vorlage dieser Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss erfolgt.
Eine Unterrichtung über die Gründe der eingeschränkten Aktenvorlage durch den Bundesminister für Inneres, wie sie §27 Abs3 VO-UA anordne, sei nicht erfolgt.
Aus den dem Antrag beigelegten Schreiben von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres an den Parlamentsdirektor bzw. an ein Mitglied des Untersuchungsausschusses gehe hervor, dass das Bestehen der Vorlagepflicht in Hinblick auf die genannten Akten und Unterlagen bestritten werde.
Bereits eine tatsächliche Verweigerung der Aktenvorlage durch den Bundesminister für Inneres über das Ende der (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA hinaus müsse als Ablehnung iSd §27 Abs5 leg.cit. verstanden werden (vgl. dazu auch §36a VfGG), zu deren Überprüfung der Verfassungsgerichtshof berufen sei.
2.2. In der Sache begründen die Einschreiter ihren Antrag folgendermaßen:
Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung sei die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich (VfSlg 19.973/2015). Deshalb habe der Bundesverfassungsgesetzgeber in Art53 Abs3 B-VG eine "die Legislative einseitig und spezifisch begünstigende Sonderbestimmung" geschaffen, die dem Nationalrat besondere Möglichkeiten einräume, im Sinne einer Selbstinformation jene Informationen zu erlangen, "die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind" (AB 439 BIgNR 25. GP). Diese bilde wiederum unstreitig eine Komponente des demokratischen Grundprinzips der Bundesverfassung.
Unbeschadet der ausdrücklichen Ausnahmen des Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B-VG bestehe eine Pflicht zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss nur dann nicht, wenn diese nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien. Die Beurteilung, ob eine Pflicht zur Vorlage bestehe, obliege zunächst dem vorlagepflichtigen Organ, schlussendlich dem Verfassungsgerichtshof.
Dem vorlagepflichtigen Organ stehe es jedenfalls nicht zu, die Informationsbeschaffung des Nationalrates (etwa durch tatsächliche Verweigerung oder absichtliche, einschränkende Interpretation des Untersuchungsgegenstandes) zu behindern, von Bedingungen abhängig zu machen (vgl. dazu bereits VfSlg 17.065/2003) oder die bloße, nicht näher begründete Behauptung des Nichtbestehens einer Vorlagepflicht entgegenzuhalten (vgl. VfSlg 19.973/2015 zur Frage der Begründungserfordernisse von Anträgen gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG). Ansonsten würde das verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht des Nationalrates, umfassend Informationen zu erlangen, ins Leere laufen.
Vielmehr würden Akten und Unterlagen immer dann der Pflicht zur vollständigen Vorlage an den Untersuchungsausschuss unterliegen, sofern diese irgendeine abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages des Untersuchungsausschusses hätten bzw. haben könnten, wie er durch den Untersuchungsgegenstand konkretisiert werde (vgl. dazu VfSlg 19.910/2014). Ohne Kenntnis solcher Akten und Unterlagen könne das Ziel eines Untersuchungsausschusses – "Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken" (AB 439 BIgNR 25. GP) – nicht erfüllt werden. In diesem Sinne führe auch der Ausschussbericht (AB 440 BIgNR 25. GP) zu §24 VO-UA aus (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[Mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss, Anm.] soll Vorsorge getroffen werden, dass alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen informationspflichtigen Organe alle auf den Untersuchungsgegenstand Bezug habenden Akten und Unterlagen vorlegen. Damit soll der Untersuchungsausschuss von Beginn seiner Tätigkeit an eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zur Verfügung haben."
Die Relevanz der Akten und Unterlagen mit der Stammzahl 34110/KBM/2018 ("Kabinettsakt") zur Erfüllung des Kontrollauftrags des BVT-Untersuchungsausschusses sei offenkundig:
Mit der Stammzahl 34110/KBM/2018 seien unstreitig Akten und Unterlagen des Ministerkabinetts versehen worden, die in Zusammenhang mit dem BVT stünden. Der Untersuchungsgegenstand des BVT-Untersuchungsausschusses beziehe sich ausdrücklich auf "politisch motivierte[…] Einflussnahme durch OrganwalterInnen, sonstige (leitende) Bedienstete sowie MitarbeiterInnen politischer Büros des BMI auf die Aufgabenerfüllung des BVT".
Der Informationsstand dieser genannten Personen über das BVT ergebe sich insbesondere aus den diesen zur Verfügung und mit dem BVT in Zusammenhang stehenden Akten und Unterlagen, die unter der genannten Stammzahl erfasst worden seien. Diese würden eine wesentliche Grundlage für die weiteren Handlungen dieser Personen in Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand bilden. Ohne Kenntnis des Informationsstandes der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen sei dem Untersuchungsausschuss eine vollständige Aufklärung der Vorgänge rund um die Aufgabenerfüllung des BVT nicht möglich.
Das Schreiben der WKStA vom 27. Juni 2018 an das Bundesministerium für Inneres sei unstreitig vom Untersuchungsgegenstand erfasst und beziehe sich auf den Untersuchungszeitraum.
Der bloße Umstand, dass das Schreiben erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedoch vor der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA, in den Verfügungsbereich des Bundesministers für Inneres gelangt sei, entbinde diesen nicht von seiner Pflicht zur Vorlage des Schreibens an den Untersuchungsausschuss. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art53 Abs3 B-VG, wonach "[a]lle Organe des Bundes, [...] einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen" hätten.
Ein Untersuchungsausschuss bestehe ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung bis zum Zeitpunkt seiner Beendigung. Somit würden auch die in Art53 Abs3 B-VG enthaltenen Pflichten über diesen gesamten Zeitraum hinweg gelten.
Das gemäß Art53 Abs3 B-VG erforderliche Vorlageverlangen werde auf Grund des dem Art53 B-VG zugrunde liegenden Konzepts durch den vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates vor der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu treffenden grundsätzlichen Beweisbeschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses ausgedrückt.
3. Der Bundesminister für Inneres hat dem Verfassungsgerichtshof Akten und Unterlagen mit der Stammzahl 34110/KBM/2018 sowie ein Schreiben der WKStA vom 27. Juni 2018 vorgelegt und eine Äußerung erstattet:
3.1. Zum Umfang des Beweisbeschlusses in zeitlicher Hinsicht äußert sich der Bundesminister für Inneres wie folgt: Der Präsident des Nationalrates habe ihn mit Schreiben vom 20. April 2018 – dem grundsätzlichen Beweisbeschluss entsprechend – um vollständige Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes gemäß den §§24 und 27 VO-UA ersucht. Dieses Schreiben sei im Bundesministerium für Inneres am 24. April 2018 eingelangt.
Der Untersuchungsgegenstand sei in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit der ersten zwei Funktionsperioden des aktuellen BVT-Direktors vom 1. März 2008 bis zu seiner Suspendierung am 13. März 2018 beschränkt.
Die Übermittlung der Akten habe laut grundsätzlichem Beweisbeschluss binnen vier Wochen zu erfolgen, bei einer mit begründeter Stellungnahme bekannt gegebenen schwierigen Aktenlage binnen acht Wochen. Nach Rz 374 des Handbuches des Rechts der Untersuchungsausschüsse entstehe die Verpflichtung mit Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage bestehe keine ausdrückliche Regelung für die Frage, ob auch Akten, Unterlagen usw., die nach diesem Zeitpunkt entstehen würden oder entstanden seien, von diesem Beweisbeschluss erfasst seien.
Beim Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen sei diese Frage 2012 bereits einmal Gegenstand einer gutachterlichen Stellungnahme der Parlamentsdirektion gewesen. Darin werde auf ergänzende Beweisbeschlüsse verwiesen, in denen ausdrücklich festgehalten werde, dass (nunmehr auch) jene Akten vorzulegen seien, "die im Beweisbeschluss vom 18.11.2011 definiert wurden, aber aufgrund ihrer zeitlichen Entstehung nach diesem Beweisbeschluss bzw. dem sich daraus ergebenden Vorlagezeitraum durch die diesbezüglichen Beweisbeschlüsse noch nicht erfasst sind. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser [Anm.: der ergänzende] Beweisbeschluss auch die weiteren laufend anfallenden Akten in diesem Sinne erfasst. Die organisatorische und zeitliche Handhabung der Vorlage dieser laufend anfallenden Akten ist zwischen dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Rücksprache mit den Fraktionen und den vorlagepflichtigen Behörden zu vereinbaren."
Da auch die seit damals geänderte Rechtslage keine Regelung treffe, könne nach hier vertretener Ansicht nur der Schluss gezogen werden, dass Akten und sonstige Unterlagen vom grundsätzlichen Beweisbeschluss nicht erfasst seien, wenn sie zumindest nach der Zustellung des Beweisbeschlusses entstanden seien. Wie eben auch die Ausführungen zu dem damaligen ergänzenden Beweisbeschluss zeigen würden, wäre für solche späteren Akten und Unterlagen im Beweisbeschluss selbst auch eine Regelung vorzusehen, wie mit diesen in zeitlicher und organisatorischer Sicht umzugehen sei. Die grundsätzlich eingeräumte Frist von vier oder acht Wochen zur Vorlage, die mit der Zustellung des Beweisbeschlusses beginne, könne nämlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Akten und Unterlagen zu Beginn der Frist bereits vorgelegen seien.
3.2. Bei der Würdigung der angeforderten Akten führt der Bundesminister für Inneres einleitend Folgendes aus: Die Kanzlei des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Inneres ordne Geschäftsstücke, die einen Zusammenhang mit dem BVT aufweisen würden, der Stammzahl 34110 zu. Aus dieser Stammzahl seien Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen würden, dem BVT-Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt worden. Die Ordnungszahlen 9, 10, 18, 20, 21 und 26 seien am 28. Mai 2018 mit der Lieferung L4, die Ordnungszahlen 29, 30, 33 sowie die Ordnungszahlen 31 und 32 seien als vertraulich klassifiziert am 14. Juni 2018 mit den Lieferungen L16 und L17 der Parlamentsdirektion übermittelt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Sachverhalt des vorliegenden Antrages bei der Auflistung der bereits gelieferten Akten die Ordnungszahl 33 nicht angeführt werde. Weiters werde bemerkt, dass die Ordnungszahlen 1, 2 und 3 im Jahr 2017 protokolliert worden seien.
Zu den einzelnen Ordnungszahlen der Stammzahl 34110/KBM/2018 vertritt der Bundesminister für Inneres die Auffassung, dass es sich bei den laufenden Zahlen 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 16 und 19 um Eingaben von Bürgern handle, die offenkundig nicht dem Untersuchungsgegenstand zugerechnet werden könnten.
Die Ordnungszahl 11 enthalte statistische Daten, die dem Kabinett des Bundesministers und der Leiterin der Abteilung II/8 vom BVT zur Verfügung gestellt worden seien, und offenkundig nicht dem Untersuchungsgegenstand zugerechnet werden könnten.
Die Ordnungszahl 17 beziehe sich auf die Eingabe eines Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien, die offenkundig nicht dem Untersuchungsgegenstand zugerechnet werden könne.
Die als vertraulich klassifizierte Ordnungszahl 22 enthalte Teile eines Strafrechtsaktes, dessen Inhalte vollumfänglich gemäß §27 Abs2 VO-UA vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen seien. Ein Teil der genannten Ordnungszahl sei im Zuge der Korrespondenz-Übermittlung mit der Lieferung L17 am 14. Juni 2018 dem Parlament übermittelt worden.
Die Ordnungszahl 23 beziehe sich auf zwei näher bezeichnete, auf der Homepage des Parlaments abrufbare Dringliche Anfragen gemäß §93 Abs1 GOG-NR, die nicht den Untersuchungsgegenstand betreffen würden, sowie den E-Mailverkehr zur Koordinierung einer Beantwortung.
Die (im verfassungsgerichtlichen Verfahren als vertraulich klassifizierte) Ordnungszahl 24 sei dem Parlament mit der Lieferung L18 am 14. Juni 2018 übermittelt worden.
Auch die Ordnungszahl 25 beziehe sich auf eine auf der Homepage des Parlaments abrufbare Dringliche Anfrage, die nicht den Untersuchungsgegenstand betreffe.
Die Ordnungszahl 27 sei nach der Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses entstanden und betreffe Dokumente, die anlässlich der Koordinierung der Aktenaufbereitung für den BVT-Untersuchungsausschuss entstanden seien. Diese Aktenstücke, die die Aktenübermittlung an den BVT-Untersuchungsausschuss selbst betreffen würden, könnten offenkundig nicht auch selbst vom grundsätzlichen Beweisbeschluss umfasst sein.
Die Ordnungszahl 28 sei nach der Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses entstanden und betreffe den Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren anlässlich des eingesetzten BVT-Untersuchungsausschusses geführt worden sei; auch diese Ordnungszahl könne daher offenkundig nicht selbst vom grundsätzlichen Beweisbeschluss umfasst sein.
Die Ordnungszahl 34 betreffe einen Auftrag zur Erstellung einer Information zu einem näher bezeichneten Entschließungsantrag, der erst nach Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ergangen sei und daher nicht dem Untersuchungsgegenstand unterliegen könne.
Schließlich würde es sich bei den Ordnungszahlen 35, 36, 37 und 38 um Eingaben von Bürgern handeln, die in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht (teils offenkundig) nicht vom grundsätzlichen Beweisbeschluss umfasst seien.
Auch das Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 27. Juni 2018 sei in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nicht vom Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses umfasst.
4. Die Parlamentsdirektion hat auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes Teile der vom Bundesminister für Inneres dem BVT-Untersuchungsausschuss vorgelten Akten und Unterlagen übermittelt sowie mitgeteilt, dass laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der Parlamentsdirektion die Seiten 41 und 47 der Lieferung 17 "unter der laufenden Nummer 22 Inhalt des Stammaktes 34110/KBM/2018" seien. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres sei ein näher bezeichneter, mit Lieferung 18 vorgelegter Akt durch das Kabinett des Bundesministeriums für Inneres "auch als laufende Nummer 24 der GZ34110/KBM/2018" protokolliert worden. Abschließend könne mitgeteilt werden, dass die laufende Nummer 33 des Stammaktes 34110/KBM/2018 vom Bundesministerium für Inneres mit Lieferung 16 übermittelt worden sei.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs.
1.2. Nach Art53 Abs3 erster Satz B-VG haben u.a. alle Organe des Bundes einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung u.a. ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Gemäß §27 Abs1 erster Satz und Abs3 VO-UA haben u.a. Organe des Bundes Beweisbeschlüssen iSd §24 leg.cit. und ergänzenden Beweisanforderungen iSd §25 leg.cit. unverzüglich zu entsprechen, bei einem Nicht- oder teilweisem Entsprechen ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß §27 Abs1 oder 3 VO-UA nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ gemäß §27 Abs4 leg.cit. (schriftlich begründet) auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Nach §27 Abs5 leg.cit. entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 VO-UA anruft oder der Ausschuss eine Anrufung auf Grund eines schriftlichen Antrages nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 leg.cit. beschließt. Ein solcher Antrag ist nach §56f Abs1 VfGG nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA zwei Wochen vergangen sind. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach §56f Abs3 VfGG auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
1.3. Die fünf antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat sind Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses, der aus 18 Mitgliedern besteht. Sie forderten am 18. Juli 2018 (schriftlich begründet und unter Konkretisierung der Bereiche der vorzulegenden Dokumente) "das Bundesministerium" für Inneres gemäß §27 Abs4 VO-UA auf, binnen zwei Wochen seinen Verpflichtungen zur Vorlage von Beweismitteln an den genannten Untersuchungsausschuss nachzukommen und Akten und Unterlagen im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 19. April 2018 im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen. Diese Aufforderung wurde dem Bundesminister für Inneres am 19. Juli 2018 zugestellt, sodass die zweiwöchige (Nach-)Frist des §27 Abs4 leg.cit. am 2. August 2018 endete.
1.4. Nach Ablauf der zweiwöchigen (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA können binnen zwei Wochen von allen dazu Berechtigten Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (vgl. §27 Abs5 leg.cit. und §56f Abs1 VfGG). Der am 14. August 2018 von mehr als einem Viertel der Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG erweist sich somit als rechtzeitig und als von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern dieses Untersuchungsausschusses gestellt. Die Einhaltung der Bestimmung des §106 GOG-NR bildet keine Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfSlg 19.973/2015; vgl. auch VfSlg 16.752/2002 zu einem Verfahren nach [nunmehr] Art140 Abs1 Z2 B-VG).
1.5. Trotz fehlender Definition des Begriffes Meinungsverschiedenheit für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B-VG lässt das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B-VG zugrunde liegende und in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltete Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, um die Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit, im vorliegenden Fall der unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss, herbeizuführen. Das Verlangen gemäß §27 Abs4 VO-UA stellt den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z4 B-VG dar; ein auf diese Verfassungsbestimmung gestützter Antrag u.a. eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses an den Verfassungsgerichtshof konkretisiert das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und damit den Prozessgegenstand des Verfassungsgerichtshofes; das Thema seiner Entscheidung ist jedenfalls durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (vgl. VfSlg 19.973/2015 unter Bezugnahme auf VfSlg 19.910/2014).
1.6. Mit ihrem Antrag begehren die Einschreiter die Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur Vorlage aller Akten und Unterlagen mit der Stammzahl 34110/KBM/2018 ("Kabinettsakt") und des Schreibens der WKStA vom 27. Juni 2018. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge sind dem BVT-Untersuchungsausschuss vom Bundesminister für Inneres bereits die Ordnungszahlen 9, 10, 18, 20, 21, 26 und 29 bis 32 der Stammzahl 34110/KBM/2018 vorgelegt worden. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres in seiner Äußerung vorgebracht, dem Parlament die Ordnungszahlen 22 (teilweise), 24 und 33 der genannten Stammzahl vorgelegt zu haben, was die Parlamentsdirektion – auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofes – in Bezug auf die Ordnungszahl 33 schriftlich bestätigt hat. Daraus folgt, dass insoweit keine Vorlageverpflichtung des Bundesministers für Inneres (mehr) besteht. Aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion und den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich weiters, dass zwei Schreiben der WKStA an das Bundesministerium für Inneres, nämlich vom 27. März 2018 und vom 16. März 2018, nicht nur im Akt 34110/22-KBM/2018 vorhanden, sondern auch Bestandteil des Aktes 34110/32-KBM/2018 (Seiten 41 und 47) sind, der dem Untersuchungsausschuss im Rahmen der Lieferung 17 vorgelegt worden ist. Der Inhalt eines anderen näher bezeichneten, dem BVT-Untersuchungsausschuss vorgelegten Aktes der Sektion I des Bundesministeriums für Inneres ist auch als Ordnungszahl 24 der Stammzahl 34110/KBM/2018 protokolliert worden. Da u.a. der Bundesminister für Inneres gemäß Art53 Abs3 B-VG (vgl. §27 Abs1 iVm §24 Abs1 VO-UA) verpflichtet ist, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung alle seine Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen, kommt es auf die Frage der Identität von Aktenbestandteilen nicht an, sodass die Vorlag