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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des W in W, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Eisenstädter Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. Juni 2018, Zl. E 002/05/2018.027/015, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Als wesentlich im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtet der Revisionswerber die Fragen, "welche technischen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit mit einer verwendeten Privatkamera eines Exekutivorgans Lichtbilder als Beweismittel im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung herangezogen werden können" und "ob unabhängig von den technischen Erfordernissen generell die Verwendung einer Privatkamera eines Exekutivorgans zur ausreichenden Dokumentation im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung zulässig ist".
5 Damit werden keine auf das konkrete Verfahren bezogene, sondern allgemeine Rechtsfragen gestellt, zu deren Beantwortung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist (VwGH vom 5.3.2018, Ra 2018/02/0071, mwN).
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020246.L00Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018