Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132175Im RIS seit
17.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018