Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132174Im RIS seit
17.09.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018