RS OGH 2018/8/3 14Os19/18b

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Norm

StPO §252 Abs2

Rechtssatz

§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132174

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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