TE OGH 2018/8/23 4Ob153/18f

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesmbH, *****, vertreten durch Keller Kranebitter Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Kucera Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 42.000 EUR), Herausgabe (Streitwert 16.000 EUR), Zahlung nach Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.500 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juni 2018, GZ 2 R 84/18x-20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1. Juni 2018, GZ 57 Cg 60/18p-2 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer unter anderem auf UWG und Vertrag gestützte Ansprüche geltend.

Das Erstgericht sprach nach § 37 Abs 3 ASGG a limine aus, dass die Rechtssache in der Gerichtsbesetzung für Arbeits- und Sozialrechtssachen zu führen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und sprach aus, dass die Rechtssache in der Besetzung nach § 7a Abs 1 JN fortzuführen sei. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist absolut unzulässig.

1. Besetzungsbeschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst werden, binden den Beklagten – so wie Beschlüsse nach § 40a JN – nicht. Der Grund dafür liegt in der Einschränkung der Beurteilungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen (vgl 2 Ob 12/17d). Der Beklagte war im Vorprüfungsverfahren über die Klage noch nicht Partei des gerichtlichen Verfahrens.

2. Ein nach § 37 Abs 3 ASGG a limine gefasster Beschluss kann daher vom Beklagten nicht angefochten werden (9 Ob 6/04d; 1 Ob 88/13t; RIS-Justiz RS0118656; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 37 ASGG Rz 9; vgl allgemein RIS-Justiz RS0039200 und zu § 40a JN; 5 Ob 567/84, 2 Ob 12/17d; RIS-Justiz RS0039183).

3. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass dem Beklagten die Klage vor der Entscheidung des Rekursgerichts zugestellt wurde. Maßgebender Zeitpunkt ist nämlich die Beschlussfassung erster Instanz (9 Ob 6/04d, 1 Ob 263/15f).

4. Damit kann auch ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein a limine-Besetzungsbeschluss des Erstgerichts nach § 37 Abs 3 ASGG abgeändert und diesem die Fortsetzung des Verfahrens in der Gerichtsbesetzung nach § 7a Abs 1 JN aufgetragen wird, vom Beklagten nicht bekämpft werden (vgl 1 Ob 62/15x und RIS-Justiz RS0039183).

Textnummer

E122630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00153.18F.0823.000

Im RIS seit

18.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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