Norm
SMG §28aRechtssatz
Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem ? wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ? das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132184Im RIS seit
17.09.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018