TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/23 VGW-242/025/17168/2017/VOR

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3 Abs3
WMG §9 Abs2
WMG-VO §1 Abs1
WMG-VO §2 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey – nach eingebrachter Vorstellung vom 21.12.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.12.2017, Zl.VGW-242/025/RP16/15338/2017 (Landesrechtspflegerin), mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde – über die Beschwerde des Herrn H. R., vertreten durch VertretungsNetz-Sachwalterschaft, vom 27.10.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 25.09.2017, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 25.9.2017, zur Zahl … wurde der Antrag vom 18.9.2017 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.

Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass bei der Berechnung der Mietbeihilfe sämtliche Mitbewohner (Mietbeihilfenobergrenze für 5-6 Personen) zu berücksichtigen seien, sodass lediglich ein entsprechender aliquoter Anteil heranzuziehen war.

Dagegen wurde durch den Sachwalter fristgerecht eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr R. in einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft der S. wohne, diese Wohnform sei ein Angebot für ältere Menschen mit ihrem spezifischen physischen, psychischen und sozialen Betreuungsbedarf. Herr R. beziehe ein Einkommen in Höhe von € 851,- und hätte einen Benutzungsvertrag mit S. unterfertigt. Die Höhe des monatlich vorgeschriebenen Mietzinses inkl. Betriebskosten und Energiekosten betrage laut Vorschreibung vom 28.3.2017 € 396,90 monatlich. Dem Beschwerdeführer werde das Zimmer Nr. … zur alleinigen Benutzung zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt und das Recht eingeräumt, die Gemeinschaftsräume zu benutzen.

Von dieser Möglichkeit, der Benutzung der Gemeinschaftsräume könne nicht auf ein Zusammenleben in der Wohnung im Sinne einer gemeinsamen Wirtschaftsführung geschlossen werden. Die Nutzer der betreuten Wohngemeinschaft hätten kein Mitspracherecht in Bezug auf die Wirtschaftsführung, sondern seien mit fixen Preisen konfrontiert. Sie hätten auch keinen Einfluss darauf, wer in ein frei gewordenes Zimmer einziehe.

Es gebe keinerlei gemeinsame Kassen bei der Bezahlung der sozialen Dienste oder dem Einkauf von Lebensmitteln. Der VwGH hätte in mehreren Entscheidungen Kriterien für das Vorliegen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung herausgearbeitet. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung sei auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen. Diese Kriterien träfen bei Herrn R. nicht zu.

Das gemeinsame Wohnen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohner erfolge nicht aus Kostenersparnisgründen, sondern weil diese Personen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage seien, alleine in einer Wohnung zu leben.

Der von der Behörde durchgeführte Rechengang wende die Bestimmungen des WMG (§ 8 WMG) zum Nachteil von Menschen mit Behinderungen, die in einer Wohngemeinschaft leben, an. Die Behörde lege als Mietbeihilfenobergrenze den Betrag für 5 bis 6 BewohnerInnen fest, dividiere diesen Betrag durch die Anzahl der in der Seniorenwohngemeinschaft betreuten Personen und multipliziere den Quotienten mit 1 – ausgehend von einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft.

Richtigerweise müsse als Mietbeihilfenobergrenze nach Aliquotierung der Betrag von € 313,10 herangezogen werden. Abzüglich des Grundbetrages Wohnbedarf von € 113,10 ergebe dies einen Betrag von € 200,--. Addiere man diesen Betrag zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf von € 837,76 und ziehe das Nettoeinkommen von € 851,90 ab, ergebe dies einen Anspruch von € 186,76. Aus den genannten Gründen hätte daher eine Mietbeihilfe in Höhe von € 186,76 monatlich gewährt werden müssen.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend beantragt, dass ab Antragsdatum eine Mietbeihilfe in Höhe von monatlich € 186,76 gewährt werde.

In der gegen die abweisende Entscheidung der Rechtspflegerin rechtzeitig erhobenen Vorstellung wird ergänzend vorgebracht:

Richtigerweise müsse als Mietbeihilfenobergrenze nach Aliquotierung der Betrag von € 315,60 herangezogen werden. Abzüglich des Grundbetrages Wohnbedarf von € 114,00 ergebe dies einen Betrag von € 201,06. Addiere man diesen Betrag zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf von € 844,46 und ziehe davon das Nettoeinkommen von € 851,90 ab, ergebe dies einen Anspruch von € 194,16.

Aus den genannten Gründen müsse daher eine Mietbeihilfe in Höhe von € 194,16 monatlich gewährt werden.

Beantragt werde weiterhin die Einvernahme der (namentlich genannten) Einrichtungsleiterin der Seniorengemeinschaft als Zeugin zum Beweis für die getrennte Lebensführung und Verrechnung der einzelnen Bewohner.

Unbestritten steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist 1959 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er ist Pensionist und bezieht eine Pension in der Höhe von 851,90 Euro zuzüglich Pflegestufe 2. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit vier weiteren Personen im Rahmen einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft in Wien, L.-Straße. Die Wohnung hat 5 Bewohner, umfasst 132,29m² (bestehend aus 4 Einzelzimmern, 1 Doppelzimmer, 1 Wohnküche, 2 Bädern, 2 WCs, Gang), das Zimmer des Beschwerdeführers hat eine Größe von 12,31m². Laut Benutzungsvereinbarung vom 10.7.2017 fällt für Herrn R. ein Benutzungsentgelt/Mietzins in der Höhe von 523,40 Euro monatlich an, dies beinhaltet die Fernwärme, eine Case-Managementgebühr sowie einen Veranstaltungsbeitrag.

Laut Benutzungsvereinbarung sind Seniorenwohngemeinschaften ein Angebot für ältere Menschen mit ihrem spezifischen physischen, psychischen und sozialen Betreuungsbedarf. Eine Wohngemeinschaft besteht aus einer behindertengerecht ausgestatteten Großwohnung mit mindestens zwei und höchstens acht individuellen Wohnräumen, einem gemeinsamen Wohnraum, einer Küche sowie ein bis drei WCs und Bädern (behindertengerecht nach Ö-Norm).

Die S. stellen die behindertengerecht adaptierten Wohnungen zur gemeinsamen (allgemeine Räumlichkeiten) bzw. zur alleinigen (Bewohnerzimmer) Nutzung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Objektes werden dem Benutzer ein Zimmer samt Einrichtungsgegenständen zur alleinigen Benutzung zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt und das Recht eingeräumt, die im gemeinsamen Wohnobjekt befindlichen Gemeinschaftsräume samt deren Einrichtungsgegenständen und elektrischen Geräten unter Beachtung der Bedürfnisse der übrigen Bewohner zu benutzen.

Rechtlich ergibt sich:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG lauten auszugsweise wie folgt:

Mietbeihilfe
§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017) regelt auszugsweise Folgendes:

Artikel I

§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 844,46.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 211,12;

b)

für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 114,00.

§ 2.Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

1.

bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 315,60;

2.

bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 330,90;

3.

bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 350,55;

4.

ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 367,12

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Vorerst ist zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift anzumerken, dass sich die zitierten Entscheidungen des VwGH auf die Frage konzentrieren, ob es sich in jenen Fällen um Lebens-, Wirtschafts- oder Wohngemeinschaften handelt und wie viele Personen in weiterer Folge zur selben Bedarfsgemeinschaft zu zählen sind. In gegenständlichem Fall steht außer Debatte und wurde bei den Berechnungen der belangten Behörde auch dahingehend berücksichtigt, dass Herr R. für sich alleine eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Unabhängig davon ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 WMG die Anzahl der in der Wohnung lebenden, volljährigen Personen, auch wenn diese jeweils eigene Bedarfsgemeinschaften bilden, rechnerisch zu berücksichtigen.

Es ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert, dass der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeine Betriebskosten erfasst (§ 3 Abs. 3 WMG).

Das monatlich anfallende Benutzungsentgelt in der Höhe von EUR 523,40 beinhaltet die Fernwärme, Case-Managementgebühr und einen Veranstaltungsbeitrag. Diese Aufwendungen können im Rahmen der Mietbeihilfe nicht gefördert werden. Somit ergibt sich eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 365,90 (Miete, Betriebskosten und Mehrwertsteuer).

Da der tatsächlich förderbare Mietaufwand in der Höhe von 365,90 Euro über der in diesem Fall heranzuziehenden Mietbeihilfeobergrenze in Höhe von 350,55 Euro (§ 2 Abs. 1 Z 3 WMG-VO 2017) liegt, ist vom niedrigeren Betrag auszugehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ist dieser Wert durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen (5 Personen) und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren (1 Person).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von diesem Wert (konkret EUR 70,11) der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO von EUR 114,00 in Abzug zu bringen.

Da somit der ohnehin schon im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von je EUR 114,00 (§ 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO 2017) diesen Betrag überschreitet, ergibt sich kein Anspruch auf Mietbeihilfe.

Demnach hat die belangte Behörde den Antrag auf Mietbeihilfe zu Recht abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wie in der Beschwerde vorgebracht, unter dem „besonderen Schutz“ des Gesetzes stehen. In den Bestimmungen des § 2 WMG-VO 2017 betreffend die Mietbeihilfenobergrenzen finden sich jedoch keine Sonderregelungen für diesen Personenkreis.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen betreffend die Mietbeihilfenobergrenzen (§ 2 WMG-VO 2017) kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern um eine Wohn-, Wirtschafts- oder Lebensgemeinschaft handelt, weshalb der Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zum Beweis für die getrennte Lebensführung und Verrechnung der einzelnen Bewohner ins Leere geht und somit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war trotz Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Ergebnis unbestritten blieb und somit nur die rechtliche Beurteilung zu überprüfen war. Aus diesem Grund stehen die in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des EGMR, der (siehe etwa das Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97 ff) ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. anknüpfend an diese Rechtsprechung auch die Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN, sowie vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0086; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Frage der Bemessung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Einzelfall).

Schlagworte

Mindestsicherung; Mietbeihilfe; Bedarfsgemeinschaft; Wohnbedarf; Mietbeihilfenobergrenze

Anmerkung

VwGH v. 24.10.2018, Ra 2018/10/0059; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.025.17168.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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