Entscheidungsdatum
08.02.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M. A., Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 19.10.2017, Zahl …, mit welchem die zuletzt mit Bescheid vom 16.12.2016, Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.10.2017 gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung eingestellt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 17.01.2018, Zahl VGW-242/023/RP03/15561/2017-12,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, stellte mit Bescheid vom 19.10.2017, zur Zahl …, die dem nunmehrigen Vorstellungswerber zuletzt mit Bescheid vom 16. Dezember 2016, zur Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31. Oktober 2017 gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung ein.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Einschreiter sei mit Schreiben vom 26. September 2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 10. Oktober 2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung des Einschreiters praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei die Leistung daher einzustellen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Vorstellungswerber begründend lediglich aus, er befinde sich seit 13. März 2017 im Krankenstand.
Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 17. Jänner 2018, welches dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2018 zugestellt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2018 zur Zahl VGW-242/023/RP03/14218/2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob der Einschreiter rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung wurde zusammengefasst sinngemäß vorgebracht, der entscheidungszuständige Rechtspfleger sei nicht berechtigt, sich über „ärztliche Beschlüsse und Gesetze“ hinwegzusetzen und die Existenz des Einschreiters zu vernichten. Zusätzlich sei das Arbeitsmarktservice über sämtliche seiner Krankenstände pünktlich informiert worden. Er sei in Zeiten der Arbeitsfähigkeit über Jahre hinweg dem Arbeitsmarktservice auch zur Verfügung gestanden, was auch dokumentiert sei. Wenn das Arbeitsmarktservice und der Sozialhilfeträger diesbezüglich mit dem Einschreiter nicht Kontakt aufnähmen, sei dies nicht ihm zuzurechnen. Er habe die Stadt Wien wegen gesundheitlicher Probleme über Jahre hinweg nicht verlassen können, weswegen die Behörde hätte wissen müssen, wo er war. Weiters wäre es am Gericht gelegen, betreffend den Gesundheitszustand des Einschreiters näher bezeichnete Ärzte zu konsultieren. Das nunmehr angefochtene Erkenntnis sei letztendlich allenfalls durch die „neue rechtsextreme Regierung“ motiviert und ziele auf seine Vernichtung ab, ohne dass er überhaupt angehört worden sei.
Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt außerdem vollumfänglich der Aktenlage entnehmen und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der 1986 geborene Vorstellungswerber ist österreichischer Staatsangehöriger und beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. In Entsprechung dieses Antrages wurden dem Einschreiter mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes für den Zeitraum zwischen Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe des vollen Mindeststandards zuerkannt.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 wurde der Vorstellungswerber durch die belangte Behörde nach Vornahme einer amtswegigen Routineprüfung, welche ergab, dass der Einschreiter nicht mehr beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet war, aufgefordert, bis spätestens 10. Oktober 2017 Unterlagen, nämlich eine Betreuungsvereinbarung für eine Vollzeitbeschäftigung oder im Falle einer Schulung entsprechende Schul- oder Kursbesuchsbestätigungen vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Vorstellungswerbers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde er außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingestellt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches am 5. Oktober 2017 und Einlegung einer Verständigung hierüber in der Abgabenvorrichtung des Einschreiters durch Hinterlegung beim Postamt … rechtskonform zugestellt. Dieses Schreiben wurde durch den Vorstellungswerber nicht behoben und in weiterer Folge am 25. Oktober 2017 der Behörde retourniert. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Am 2. November 2017 sprach der Einschreiter persönlich bei der belangten Behörde vor und brachte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In Einem suchte er erneut um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an, wobei diesem Ansuchen mit Bescheid vom 6. November 2017 für den Zeitraum zwischen 2. November 2017 bis einschließlich 30. April 2018 durch erneute Zuerkennung des vollen Mindestbedarfes stattgegeben wurde.
Nach Vorlage des Verfahrensaktes wurde durch den zuständigen Rechtspfleger für den 16. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die Ladung hierzu wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches am 7. Dezember 2017 und Einlegung einer Verständigung hierüber in die Abgabenvorrichtung des Einschreiters durch Hinterlegung beim Postamt 1033 Wien rechtskonform zugestellt. Am 16. Jänner 2018 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine per Telekopie übermittelte Krankmeldung des Einschreiters ein. Ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet und erschien der nunmehrige Vorstellungswerber auch zur durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2018 nicht.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die rechtskonform erfolgte Zustellung des behördlichen Aufforderungsschreibens vom 26. September 2017 an den nunmehrigen Vorstellungswerber gründen sich einerseits auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Darlegungen des in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2018 einvernommenen Herrn S. B.. Dieser gab zwar – für einen Zusteller, welcher zudem im hier relevanten Zeitpunkt keinem fixen Zustellbezirk zugeteilt war – nachvollziehbar an, den Einschreiter nicht zu kennen und sich an den konkreten Zustellvorgang nicht erinnern zu können, allerdings schilderte er ebenso plausibel seine gewohnte diesbezügliche Vorgehensweise und sprechen daher sehr gute Gründe dafür, dass er sich auch bei der Zustellung des hier verfahrensgegenständlichen behördlichen Aufforderungsschreibens nicht anders verhielt. Dass der Zeuge die rechtlich korrekte Vorgehensweise bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke schilderte, steht außer Zweifel. Viel stärker wiegt jedoch der Umstand, dass der Einschreiter zu keinem Zeitpunkt die Rechtskonformität der Zustellung dieses Schreibens bestritt, sondern in seiner Beschwerde vielmehr lediglich lapidar auf seinen seit März 2017 währenden Krankenstand verwies und auch in der nunmehr vorliegenden Vorstellung nach Vorhalt der Rechtslage samt Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 16. Jänner 2018 ebenso keinerlei Bestreitung der Rechtskonformität dieses Zustellvorganges vornahm, vielmehr beschränkte er sich darauf, das im Übrigen in jeder Hinsicht rechtskonforme Erkenntnis des zuständigen Rechtspflegers durch teils persönliche Angriffe zu entkräften, wobei sogar ausdrücklich behauptet wurde, dieses Erkenntnis sei durch die „rechtsextreme Regierung“ motiviert. Dass derartige Darlegungen jedoch in keiner Wiese geeignet sind, den Rechtsstandpunkt des Einschreiters zu stützen – verfahrensgegenständlich ist hier ausschließlich die Frage der rechtskonformen Zustellung des behördlichen Aufforderungsschreibens vom 26. September 2017 sowie die Frage der erfolgten fristgerechten und vollständigen Vorlage der eingeforderten Unterlagen durch den Vorstellungswerber - liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegungen mehr.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.“
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben nicht macht oder die verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Der Vorstellungswerber wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 26. September 2017 durch die belangte Behörde aufgefordert, bis 10. Oktober 2017 eine Betreuungsvereinbarung für eine Vollzeitbeschäftigung oder im Falle einer Schulung entsprechende Schul- oder Kursbesuchsbestätigungen vorzulegen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet. Auch erfolgte eine sonstige Reaktion des Vorstellungswerbers wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder irgendein nachvollziehbares Vorbringen, warum die Vorlage der eingeforderten Unterlagen nicht möglich war, innerhalb der Vorlagefrist nicht. Die eingeforderte Betreuungsvereinbarung für eine Vollzeitbeschäftigung bzw. die erwähnten Bestätigungen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches des Vorstellungswerbers insoweit notwendig, als das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren ergab, dass der Einschreiter im fraglichen Zeitpunkt weder erwerbstätig noch beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet war, womit jedoch der Verdacht bestand, dass essentielle gesetzliche Voraussetzungen zum (vollen) Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen würden.
Dass diese Aufforderung im Übrigen rechtskonform zugestellt wurde, wurde oben bereits ausführlich erörtert und kommt es nicht darauf an, ob der Einschreiter dieses Schreiben nach erfolgter Hinterlegung beim zuständigen Postamt auch tatsächlich behoben hat oder nicht.
Es steht weiters fest, dass der Vorstellungswerber einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen oder die Erstattung der eingeforderten Angaben im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren sowie – wie gleich zu zeigen sein wird - auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen und Angaben aus den Rücksichten der §§ 7, 14 und 15 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt.
Soweit der Vorstellungswerber mit seinem Vorbringen sinngemäß darlegt, er sei im Zeitpunkt des Zustellvorganges des behördlichen Aufforderungsschreibens vom 26. September 2017 erkrankt und sei es ihm daher nicht möglich gewesen, die geforderten Unterlagen vorzulegen oder triftige Verhinderungsgründe vor der Behörde fristgerecht geltend zu machen, ist auszuführen, dass der Fristenlauf im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung nur dann nicht ausgelöst wird, wenn sich nach erfolgter Hinterlegung herausstellt, dass der Empfänger ortsabwesend war oder dass zumindest ein der Ortsabwesenheit gleichkommender Zustand, welcher die Wahrnehmung des Zustellvorganges durch den Empfänger ausschließt, vorlag. Zur Annahme eines der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustandes sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass ein solcher im Falle der gänzlichen Dispositionsunfähigkeit des Empfängers, also bei Vorliegen eines Zustandes, in welchem dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel zu erheben, vorliegt. Dass der Empfänger auf Grund seines geistigen und körperlichen Zustandes nicht in der Lage war, innerhalb gesetzter Frist entsprechend zu reagieren, hat dieser mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung darzutun (vgl. VwGH, 5. März 1998, Zl. 97/18/0557,0558 zur analogen Frage der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln).
Dass der Vorstellungswerber jedoch auf Grund einer akuten Erkrankung während der gesetzten Frist nicht in der Lage war, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen bzw. die geforderten Unterlagen rechtzeitig vorzulegen oder entsprechende Hinderungsgründe darzulegen, wird nicht ansatzweise behauptet oder gar belegt. Zwar legte der Einschreiter mit der eingebrachten Beschwerde sowie am Abend vor der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Krankmeldungen vor, es ergibt sich hieraus jedoch nicht ansatzweise, dass dieser derart in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, dass es ihm nicht möglich war, die verlangten Verfahrenshandlungen zumindest zu veranlassen, zumal auffällt, dass dem Einschreiter laut diesen Krankmeldungen Bettruhe ganz offensichtlich nicht verordnet ist und sich an seiner Mobilität – diese stellte er etwa mit seinem persönlichen Erscheinen vor der belangten Behörde am 2. November 2017 durchaus eindrucksvoll unter Beweis – kein Zweifel besteht. Eine allfällige Dispositionsunfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum ist den vorliegenden Unterlagen somit nicht zu entnehmen und wird ein derartiger, durch die gegenständliche Krankheit verursachter Zustand auch durch den Einschreiter nicht behauptet. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber auch zur durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschien und auch diesbezüglich lediglich – kommentarlos – eine Krankmeldung vorlegte. Dass er durch seine Erkrankung jedoch an der Teilnahme an der durchgeführten Verhandlung gehindert war, wurde indes nicht einmal behauptet und ergibt sich insgesamt das Bild, dass der Einschreiter ganz offensichtlich mit Ausnahme nicht weiter reflektiertem, teils einer Beweisführung nicht mehr zugänglichen Vorbringens keinerlei Beiträge zur Wahrheitsfindung beizusteuern in der Lage ist.
Soweit der Rechtsmittelwerber sinngemäß darlegt, er habe das Arbeitsmarktservice Wien stets über seine Krankenstände informiert und wäre es Sache des Sozialhilfeträgers gewesen, sich mit ihm betreffend seiner Erkrankung in Verbindung zu setzen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter auf Grund der Rücksichten des § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich verpflichtet wäre, die Änderung sämtlicher für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde unverzüglich zu melden. Abgesehen davon steht fest, dass sich die Behörde eben genau so, wie es der Einschreiter hier verlangt, gegenüber diesem tatsächlich verhalten hat, er jedoch das angesprochene Aufforderungsschreiben nicht behob und in weiterer Folge auch dem behördlichen Auftrag nicht nachkam. Eine „eigenständige“ Konsultierung des Arbeitsmarktservice Wien durch den Magistrat dahingehend, ob denn der Einschreiter dort eine Erkrankung angegeben habe, entbehrte einer jeglichen gesetzlichen Grundlage und wäre dies auch aus administrativen Gründen kaum durchführbar. Indes war die durch die Behörde gewählte Vorgehensweise jedenfalls rechtlich gedeckt und kann dies auch durch die Darlegungen des Einschreiters nicht relativiert werden.
Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen für die Behauptung, die Behörde oder in weiterer Folge der entscheidungszuständige Rechtspfleger hätten sich mit den behandelnden Ärzten des Einschreiters amtswegig in Verbindung setzen sollen – er vergisst hier bereits den allgemein bekannten Umstand des Bestehens einer ärztlichen Schweigepflicht, welche grundsätzlich durch Ärzte auch Behörden gegenüber wahrzunehmen ist - und wäre dies auch aus administrativen Gründen nicht möglich. Dasselbe gilt auch für den nunmehr entscheidungszuständigen Richter und besteht für eine derartige Kontaktnahme – wie dargestellt ist verfahrensgegenständlich nur die rechtskonforme Erlassung einer Aufforderung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes durch die Behörde und deren fristgerechte vollständige Entsprechung durch die Hilfe suchende oder empfangende Person – auch keinerlei Grund.
Die weiteren Ausführungen des Einschreiters in der eingebrachten Vorstellung betreffend die Entscheidungsmotivation des zuständigen Rechtspflegers – wie dargelegt führte dieser ein völlig einwandfreies Ermittlungsverfahren – sowie die Darlegungen zu Republik und Diktatur im Rechtsmittel erscheinen einer weiteren, hier relevanten Beweisführung als nicht mehr zugänglich und ist darauf somit nicht mehr einzugehen. Dem Einschreiter wird jedoch mitgegeben, über Anwürfe wie „rechtsextreme Regierung“ vor Gebrauch in einem Behördenverfahren näher zu reflektieren, zumal Ausführungsgesetzgebung und auch Vollziehung in der Mindestsicherung Landessache sind.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Einstellung der Leistung; Mitwirkungspflicht; Zustellung; Ortsabwesenheit; Krankheit; DispositionsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.023.1663.2018.VORZuletzt aktualisiert am
11.09.2018