Entscheidungsdatum
08.02.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau H. E., Wien, M.-gasse, vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 04.10.2017, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF der Antrag vom 3.8.2017 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 09.01.2018, Zahl VGW-242/023/RP03/15032/2017-1,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 04. Oktober 2017 wurde zur Zahl …, der Antrag der nunmehrigen Vorstellungswerberin vom 3. August 2017 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe, gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens der Antrag abzuweisen gewesen sei. Aus der diesem Bescheid beiliegenden Berechnungskalkulation geht hervor, dass die Behörde von einem Belag der Wohnung der Einschreiterin von vier erwachsenen Personen, welche in Wohngemeinschaft leben, ausging und somit die Mietbeihilfenobergrenze entsprechend aliquotiert wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch ihren ausgewiesenen Sachwalter zusammengefasst sinngemäß dar, sie lebe in einer Wohnung eines auf die Betreuung psychisch kranker Menschen spezialisierten Vereines. Sie verfüge über ein eigenes Zimmer, in dieser Wohnung lebten weitere drei Personen, wobei Badezimmer, Küche, ein Gemeinschaftsraum sowie das WC gemeinsam benutzt würden. Eine gemeinsame Haushaltsführung liege nicht vor. Jede Person sorge eigenständig für ihre Lebensmittel und die sonstigen Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung werde durch eine gesondert zu bezahlende Reinigungskraft erledigt. Die durch die Behörde erfolgte Aliquotierung sei nicht nachvollziehbar, zumal die gewählte Wohnform nicht durch Kostenersparnisgründe motiviert sei, sondern seien die Mitbewohner auf Grund ihrer psychischen Situation nicht in der Lage, alleine zu leben. Auch laute der mit der Beschwerde vorgelegte Benutzungsvertrag primär auf die alleinige Benutzung des Zimmers, weswegen ein „Zusammenleben von Personen“ zumindest zu überprüfen sei, zumal sich die nunmehrigen Mitbewohner vorher weder kannten und auch in keiner familiären Bindung stünden. § 8 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lege weiters auch nahe, dass der Gesetzgeber behinderte erwerbsunfähige Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben, besonders schützen wollte.
Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 9. Jänner 2018, welches der Beschwerdeführerin am 11. Jänner 2018 zugestellt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-242/023/RP03/15032/2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese Vorstellung verwies auf das bereits in der Beschwerde erfolgte vorbringen und die dort formulierten Anträge.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und insbesondere die durch die Einschreiterin selbst formulierten Tatsachen zu ihrer Wohnsituation sowie die Organisation der Wohngemeinschaft, welcher sie zugehörig ist, als unstrittig erscheinen, durch die Beschwerdeführerin weiters außerdem lediglich Fehler in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden – als verfahrensrelevant erscheint lediglich die Frage der Interpretation des klar gefassten § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - und eine mündliche Erörterung somit eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Die 1954 geborene Vorstellungswerberin ist österreichische Staatsbürgerin und begehrte zuletzt mit Antrag vom 3. August 2017 die Zuerkennung von Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein hier relevantes Vermögen und bezog bis Dezember 2017 eine Berufsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 844,46 netto. Zusätzlich bezieht sie Pflegegeld der Stufe I. Seit 1. Jänner 2018 bezieht sie Pension samt Ausgleichzulage in der Höhe von EUR 863,04. Sie bildet als volljährige Person eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Die Beschwerdeführerin ist Nutzungsberechtigte eines Zimmers in der Wohnung in Wien, M.-gasse. Dieses Benutzungsrecht umfasst die Mitbenutzung von Küche, Bad, WC, Gemeinschaftsraum und Diele innerhalb dieser Wohnung. Für dieses Nutzungsrecht fallen monatlich EUR 363,53 an Benutzungsentgelt an. Dieses Entgelt umfasst auch Kosten für Energie sowie weitere mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehende Kosten wie etwa Versicherungen. Diese berücksichtigt verbleibt ein Mietzins inklusive Betriebskosten in der Höhe von EUR 332,69.
Die Wohnung der Einschreiterin wird durch den „Verein S.“ vermietet. An dieser Anschrift wohnen weitere drei Personen, wobei jede dieser Personen über ein eigenes Zimmer verfügt, an den oben bereits genannten Wohnungsteilen besteht ein Mitbenutzungsrecht. Eine gemeinsame Haushaltsführung liegt nicht vor. Jede Person sorgt eigenständig für ihre Lebensmittel und die sonstigen Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens. Die Reinigung der Wohnung wird durch eine gesondert zu bezahlende Reinigungskraft erledigt. Zweck dieser Wohngemeinschaft ist die Betreuung psychisch kranker Menschen, die Einschreiterin ist auf Grund ihrer Situation auf einen derartigen Platz angewiesen, die Wohnmöglichkeit wird nicht aus finanziellen Gründen in Anspruch genommen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der eingebrachten Beschwerde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.“
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Gemäß § 8 Abs. 2 betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);
b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder
bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
Gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei folgenden Personen die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:
1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Gemäß § 8 Abs. 3 WMG sind Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des
Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Bei der Bemessung des Bedarfes der Vorstellungswerberin ist zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für das Jahr 2017 EUR 844,46 und für das Jahr 2018 EUR 863,04 für eine volljährige Person beträgt. Da gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes das Einkommen der anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Person auf den Mindeststandard anzurechnen ist und die gesetzliche Pension samt Ausgleichszulage vorliegend dem Mindeststandard entspricht, besteht kein Anspruch der Einschreiterin auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes samt den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach § 8 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.
Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs und somit eines allfälligen Anspruches auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist von einer Monatsmiete der Einschreiterin im Ausmaß von EUR 332,69 auszugehen. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt beträgt für das Jahr 2017 EUR 330,90, für das Jahr 2018 EUR 338,18. Wie oben festgestellt und durch die Beschwerdeführerin im Tatsächlichen nicht bestritten lebt diese gemeinsam mit drei weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung in Wohngemeinschaft. Da zwischen diesen Personen weder unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen noch eine Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft zwischen diesen vorliegt, bildet die Einschreiterin als volljährige Person gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Da sie weiters mit anderen Personen, welche nicht dieser Bedarfsgemeinschaft angehören, in einer Wohnung lebt, ist diese Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zu aliquotieren, womit sich für das Jahr 2017 eine zu berücksichtigende Mietbeihilfenobergrenze in der Höhe von EUR 82,73 und für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR 84,55 ergibt. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Vorstellungswerberin nach § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO in der Höhe von EUR 114,-- bzw. EUR 116,50 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht ergibt.
Die Vorstellungswerberin wendet gegen diese Berechnung nunmehr zusammengefasst sinngemäß ein, eine Aliquotierung und damit einhergehend eine Kürzung der Mietbeihilfenobergrenze sei in ihrem Falle nicht vorzunehmen, weil einerseits Inhalt ihres Benutzungsvertrages vordergründig die Vermietung eines separaten Zimmers sei und die Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten der Wohnung als sekundär erscheine. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Mitbewohner vor Zuzug nicht kennen würden und auch in keiner familienrechtlichen Beziehung miteinander stünden. Schließlich sei jedoch anzumerken, dass § 8 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes insbesondere Menschen mit Behinderungen, die erwerbsunfähig seien, wenn sie in einer Wohngemeinschaft leben müssten, besonders schützen und unterstützen wolle. Die Behörde hingegen habe diese Bestimmungen und – damit wohl einhergehend - § 9 Abs. 2 Z 2 dieses Gesetzes zum Nachteil der Einschreiterin angewendet.
Diesbezüglich ist einleitend auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich die Aliquotierung der Mietzinsobergrenze im Falle des Zusammenlebens mehrerer Personen in einer Wohnung, welche nicht einer Bedarfsgemeinschaft angehören, vorsieht und diesbezüglich keinerlei Ausnahmen egal welcher Art vorgesehen sind. Soweit die Einschreiterin in diesem Zusammenhang ausführt, Gegenstand ihres Nutzungsvertrages sei primär die Vermietung eines Zimmers und sei die Mitbenutzung von weiteren (Gemeinschafts)räumlichkeiten lediglich „sekundär“ geregelt, so ist festzuhalten, dass das Gesetz grundsätzlich bei der Anordnung der Aliquotierung auf das Zusammenleben in einer Wohnung abstellt, völlig unabhängig davon, wie die diesem Zusammenleben zu Grunde liegenden vertraglichen Bindungen ausgestaltet sind. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass es allenfalls den Parteien von derartigen Miet- oder Benutzungsverträgen überlassen wäre, durch die Ausgestaltung der einzelnen Vertragswerke zwingende Vorschriften des Wiener Mindestsicherungsgesetzes leerlaufen zu lassen, was jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers gelegen ist. Auch steht fest, dass der Gesetzgeber, würde er bestimmte Wohn- oder Nutzungsverhältnisse von Unterkünften privilegieren wollen, dies durch die Schaffung entsprechender Anordnungen oder Ausnahmebestimmungen zum Ausdruck gebracht hätte, was aber im vorliegenden Falle nicht erfolgt ist. Eine Abstandnahme von der vorgenommenen Aliquotierung aus den Rücksichten der zwischen Nutzungsberechtigten und Vermieter bestehenden Nutzungsvereinbarung kommt daher nicht in Betracht.
Soweit die Einschreiterin im gegebenen Zusammenhang darauf hinweist, dass sie vor ihrem Zuzug ihre Mitbewohner nicht gekannt habe und auch keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen würden ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber für letzteren Fall ohnehin vorgesorgt hat – konkret wird auf § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwiesen – und dass es weiters für die Bemessung der Mietbeihilfe als generell unerheblich erscheint, ob sich allfällige Mitbewohner einer Wohnung vorher kannten oder nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters auf § 8 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verweist und dort die Privilegierung erwerbsunfähiger oder gehandicapter Personen aufgreift, was seinerseits zur Begründung einer Nichtanwendung des § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für ebensolche Personen führen müsse, ist festzuhalten, dass die dort normierten Regelungen als abschließend zu betrachten sind. Auch erschließt es sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht ansatzweise, konkret welche Norm zur Begründung eines Dispenses von der Aliquotierung der Mietbeihilfenobergrenze herangezogen werden sollte, handeln die angesprochenen Bestimmungen doch von der Bemessung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und eben gerade nicht von der Bemessung der darüber hinausgehenden Mietbeihilfe. Im Übrigen übersieht die Vorstellungswerberin völlig, dass sie ohnehin bereits in den Genuss ebendieser Regelungen kommt, beträgt bei ihr doch der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes auf Grund ihrer dauernden Erwerbsunfähigkeit um knapp EUR 100,-- weniger als dies bei solchen Personen der Fall wäre, welche nicht dauernd erwerbsunfähig sind, was ihren Anspruch auf Mindestsicherung adäquat erhöht. Dasselbe gilt auch für ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Sonderzahlungen. Dass die Einschreiterin lediglich auf Grund ihres Einkommens faktisch nicht in den Genuss dieser Rechtswohltaten kommt ändert an deren grundsätzlichen Bestand nichts und kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber erwerbsunfähigen oder gehandicapten Personen weitere, nicht ausdrücklich normierte Privilegien einräumen wollte.
Aber auch eine auf gleichheitsrechtlichen Überlegungen basierende Interpretation des § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dahingehend, dass für Bewohner etwa therapeutischer Wohngemeinschaften diese Norm nicht zur Anwendung kommen dürfe, scheitert. Es steht nämlich zweifelsohne fest, dass ein allfälliger Mietenmehrbedarf von Personen, welche in derartigen Einrichtungen leben, im Vergleich zu anderen allein oder in Partnerschaft lebenden Personen nicht ersichtlich ist und kann auch nicht gefunden werden, dass lediglich das Vorliegen eines psychischen Handicaps per se zu einem erhöhten Wohnaufwand führte, welcher allenfalls über eine entsprechend einschränkende Interpretation der in Frage stehenden Norm ausgeglichen werden müsste. Nur der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Einschreiterin Pflegegeld der Stufe 1 bezieht und ebendieses zur Finanzierung pflegebezogenen Mehraufwandes heranzuziehen ist.
Somit ist abschließend festzuhalten, dass der allfällige Mietenmehrbedarf der Einschreiterin als Mitbewohnerin einer therapeutischen Wohngemeinschaft unter Heranziehung des § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu ermitteln und somit eine Aliquotierung wie dort vorgesehen vorzunehmen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mietbeihilfe; Wohngemeinschaft; Aliquotierung; MietzinsobergrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.023.1317.2018.VORZuletzt aktualisiert am
11.09.2018