Entscheidungsdatum
09.03.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn I. S., Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 17.01.2018, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2017, Zahl … zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.01.2018 eingestellt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 23.02.2018, Zahl VGW-242/023/RP03/1703/2018-2,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:
„Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem ersten Satz des Spruches nachstehender Satz eingefügt wird:
Ein Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung besteht im Zeitraum zwischen 1. Februar 2018 und 28. September 2018 für den Fall gleichbleibender Verhältnisse nicht.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, …, vom 17. Jänner 2018, wurde zur Zahl …, die dem nunmehrigen Vorstellungswerber zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2017, zur Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit 31. Jänner 2018 eingestellt.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe mit der Auflösung seines Mietvertrages bzw. Untermietvertrages an der Anschrift Wien, M.-gasse, eine Ablöse in der Höhe von 12.000,-- Euro in bar erhalten. Der Vermögensfreibetrag für Bezieher der Mindestsicherung für das Jahr 2017/2018 betrage 4.222,30 Euro und verbliebe dem Beschwerdeführer nach Abzug somit ein Vermögen in der Höhe von 7.777,70 Euro. Dass so lukrierte Vermögen sei demnach anzurechnen gewesen und sei sein Antrag daher für den Zeitraum 1. Februar 2018 bis 30. September 2018 abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Vorstellungswerber im Wesentlichen sinngemäß dar, er habe lange Zeit in einer nicht adäquaten Wohnung wohnen müssen, wobei ihm der Sozialhilfeträger keine andere Wohnung vermittelt habe. In dieser Wohnung habe er auch seine Gesundheit verloren. Er habe die Kosten für die drei Operationen in Griechenland sowie die Medikamente, wofür er sich Geld ausgeborgt habe, privat begleichen müssen, da ihn in Wien kein Arzt operieren habe wollen. Dies, weil er verlangt habe, dass kein „Nerv geschnitten“ werde. Auch habe er mit dem Geld Mobiliar für die neue Wohnung, Bekleidung und ein Handy gekauft sowie auch Anwälte bezahlt. In Wien sei er drei Mal operiert worden und habe er derzeit gar kein Geld, weswegen er sich immer wieder von Bekannten Geld leihen habe müssen, damit er Lebensmittel kaufen und seine Miete begleichen habe können. Auch würde er gerne Deutsch auf dem Niveau B2 erlernen und bräuchte er hierfür noch etwas Zeit. Er könne nicht acht Monate lang ohne Geld leben, zumal er auch Lebensmittel kaufen müsse. Die Auszahlung des gegenständlichen Betrages wurde indes durch den Vorstellungswerber nicht bestritten.
Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 23. Februar 2018, welches dem Vorstellungswerber am 28. Februar 2018 zugestellt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-242/023/RP03/1703/2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob der Rechtsmittelwerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung begehrte er lediglich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weiteres Vorbringen zur Sache wurde nicht erstattet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorstellungswerber in der Vorstellung beantragt. Diesbezüglich ist jedoch einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die mündliche Verhandlung entweder in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Einschreiter diesbezüglich bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich belehrt wurde. Abgesehen davon steht fest, dass die Auszahlung des Betrages in der Höhe von EUR 12.000,-- durch den Einschreiter nicht bestritten und letztlich auf Grund seiner Ausführungen sogar eingestanden wurde. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt sohin vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und insbesondere durch den Einschreiter selbst zusammengefasst lediglich dargelegt wird, er habe entsprechende, hier nicht weiter zu berücksichtigende Aufwendungen aus diesem Geld abzudecken gehabt und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt – als verfahrensgegenständlich erscheint lediglich die einfache und in Gesetz klar geregelte Rechtsfrage der Berücksichtigung von Aufwendungen, welche durch die Hilfe empfangende Person aus Vermögen, welche sie empfangen hat, getätigt wurden -, konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist staatenlos und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Er begehrte zuletzt mit als Antrag gewerteter Änderungsmeldung vom 5. Dezember 2017 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 wurde dem Vorstellungswerber in Entsprechung dieses Antrages zur Zahl … Mindestsicherung in der Höhe von EUR 844,66 für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2017 bis einschließlich 30. November 2018 und Mitbeihilfe in der Höhe von EUR 104,48 für denselben Zeitraum zuerkannt.
Am 22. Dezember 2017 gelangte der belangten Behörde zur Kenntnis, dass dem Einschreiter am 24. November 2017 ein Betrag in der Höhe von EUR 12.000,-- als Ablöse beinhaltend auch Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses ausbezahlt wurde. Eine unverzügliche Meldung dieses Einkommens durch den Einschreiter erfolgte nicht.
In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 27. Oktober 2017, zur Zahl …, zuerkannte Leistung mit 31. Jänner 2018 eingestellt. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 2. Februar 2018 wurde dem Einschreiter zur Zahl … auf Grund von Folgeanträgen erneut eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2018 bis einschließlich 30. April 2018 zuerkannt.
Der Vorstellungswerber ist Mieter einer Wohnung in Wien, B.-gasse, wofür ein monatlicher Bruttomietzins in der Höhe von EUR 317,41 anfällt. Seinen Angaben zufolge verfügt der Rechtsmittelwerber über kein Vermögen. Er ist seit 23. November 2017 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in der eingebrachten Beschwerde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Gemäß § 8 Abs. 2 betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);
b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder
bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren
Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
Gemäß § 12 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
Gemäß §21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
1. Familienverhältnisse;
2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
5. Wohnverhältnisse;
6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
Gemäß § 4 WMG-VO vom 2.2.2018, LGBl. Nr. 3/2018 beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf 4.315,20 Euro.
Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind subsidiärer Natur. Dies bedeutet, dass sämtliches Vermögen oder Einkommen, welche die Hilfe suchende oder empfangende Person bezieht, durch diese zur Deckung ihres Lebensbedarfs heranzuziehen ist. Diesbezüglich sieht das Gesetz auch ausdrücklich vor, dass auf die Mindeststandards sowohl Einkommen als auch Vermögen, soweit nicht taxativ aufgezählte Ausnahmen zum Tragen kommen, anzurechnen sind. Auch Mietbeihilfe ist der Hilfe suchenden oder empfangenden Person lediglich dann zuzuerkennen, wenn dieser Mehrbedarf nicht nachweislich durch eigene oder durch Mittel dritter Personen gedeckt werden kann. Zur Realisierung dieser Normen sieht das Gesetz weiters ausdrücklich vor, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, u.a. Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Behörde unverzüglich und eigeninitiativ bekannt zu geben.
Wie dem Akt unzweifelhaft entnehmbar und auch durch den Vorstellungswerber nicht bestritten, hat dieser am 24. November 2017 nach Beendigung eines Mietverhältnisses eine Ablösezahlung in der Höhe von EUR 12.000,-- ausbezahlt erhalten. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt ein derartiges Barvermögen ein anrechnungspflichtiges verwertbares Vermögen dar und ist dieses daher dem Mindeststandard anzurechnen. Da wie bereits dargestellt Hilfe suchende oder empfangende Personen eigene Mittel vorsorglich und zweckentsprechend einzusetzen und somit diese primär zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse heranzuziehen haben, muss ein derartiges Vermögen auch zur Deckung eines allfälligen Mietenmehrbedarfs herangezogen werden und besteht während des Vorhandenseins derartiger Mittel somit auch kein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Die Einstellung der Leistungen seit 31. Jänner 2018 erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.
Zur Höhe des hier zu berücksichtigenden Vermögens ist festzuhalten, dass der Vorstellungswerber ein Vermögen in der Höhe von EUR 12.000,-- ausbezahlt erhielt. Unter Beachtung des gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für das Jahr 2018 festgesetzten Freibetrages in der Höhe von EUR 4.315,20 verbleibt ein hier zu berücksichtigender Betrag in der Höhe von EUR 7.684,80. Da der Vorstellungswerber auf Grund seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation ohne Berücksichtigung des angesprochenen Bezuges einer Ablöse in der Höhe von EUR 12.000,-- einen monatlichen Anspruch auf Mittel der Wiener Mindestsicherung samt Mietbeihilfe auf insgesamt EUR 964,69 hätte, besteht ein Anspruch auf solche Mittel für sieben Monate und 28 Tage nicht.
Soweit der Vorstellungswerber nunmehr darlegt, er habe die gegenständlichen Mittel zur Begleichung diverser Krankenhausrechnungen, für Medikamente sowie weiters zur Anschaffung diversen Mobiliars, eines Mobiltelefons und zur Begleichung von Anwaltshonoraren verwendet, ist festzuhalten, dass wie oben bereits dargelegt sämtliches Vermögen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person mit Ausnahme taxativ aufgezählter Vermögensbestandteile der Anrechnung unterliegt. Dass jedoch eine der Ausnahmebestimmungen des § 12 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gegenständlich zur Anwendung gelangen kann, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Vorstellungswerbers nicht und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte. Soweit der Einschreiter nämlich darlegt, er habe Krankenhausrechnungen wegen dreier Operationen in Griechenland zu begleichen gehabt, ist festzuhalten, dass der Vorstellungswerber in Österreich durchgehend krankenversichert ist und daher keinesfalls erklärlich ist, warum sich dieser im Ausland chirurgischen Eingriffen hätte unterziehen sollen. Wenn dieser weiters darlegt, sein schlechter gesundheitlicher Zustand sei auf seine ehemalige Wohnsituation zurückzuführen ist auszuführen, dass der Einschreiter etwa zuletzt im November 2017, sohin lange Zeit nach seinen angeblichen Eingriffen in Griechenland, in Wien am Spital vorstellig wurde und dort der Zustand nach einem Zwerchfellbruch sowie Probleme mit der Operationsnarbe diagnostiziert wurden. Inwieweit für ein derartiges Zustandsbild angeblich schlechte Wohnverhältnisse kausal sein sollen erschließt sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht. Auch der Ankauf weiteren Mobiliars oder eines Mobiltelefons fällt keinesfalls unter die erwähnten Ausnahmebestimmungen. Soweit durch den Einschreiter die Rückzahlung von Verbindlichkeiten als Verwendungsgrund für die ausbezahlten Mittel herangezogen wird ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz in dessen § 10 Abs. 3 ausdrücklich normiert, dass Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu werten sind und daher auch gegenständlich nicht berücksichtigt werden können.
Somit steht jedenfalls fest, dass der Einschreiter durch die Auszahlung einer Ablösesumme am 24. November 2017 in der Höhe von EUR 12.000,-- verwertbares Vermögen bezog, welches er zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse heranzuziehen hat. Die Einstellung seiner Leistung erfolgte daher in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu Recht, wobei unter Heranziehung seiner fiktiven Ansprüche ohne Berücksichtigung seines Vermögens abzüglich des Vermögensfreibetrages die Deckung seiner Bedürfnisse nach § 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für zumindest sieben Monate und 28 Tage als gesichert erscheint. Gründe, aus welchen eine Anrechnung wie nunmehr erfolgt hätte unterbleiben können, wurden nicht dargetan und finden sich auch keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte im Verfahrensakt.
Ein Anspruch des Vorstellungswerbers auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung besteht daher seit Februar 2018 bis zumindest 28. August 2018 nicht. Bereits für diesen Zeitraum ausbezahlte Leistungen sind durch die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Vermögen, verwertbares; anrechenbares; Ausnahmen von der AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.023.3066.2018.VORZuletzt aktualisiert am
11.09.2018