TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/5 VGW-242/081/RP03/17261/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §4 Abs1
WMG §4 Abs2
WMG §5 Abs2
WMG §8 Abs4
WMG §9 Abs2
WMG §14 Abs1
WMG §14 Abs2
AVG §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde der Frau A. S., Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 07.11.2017, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung l.) die zuletzt mit Bescheid vom 11.07.2017, Zahl …, zuerkannte Leistung mit 30.11.2017 eingestellt, ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und lll.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Wiener Mindestsicherung für die nachstehenden Zeiträume nunmehr wie folgt zuerkannt werden:

Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 226,76

von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 333,83

von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 412,61

von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 456,20

von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 412,61

von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 427,14

von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 412,61

Mietbeihilfe:

von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 119,78

von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 122,42

von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 122,42

von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 122,42

von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 122,42

von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 122,42

von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 122,42

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, hat mit Bescheid vom 07.11.2017, zur Zahl …, gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung der nunmehrigen Beschwerdeführerin l.) die zuletzt mit Bescheid vom 11.07.2017, zur Zahl …, zuerkannte Leistung mit 30.11.2017 eingestellt, ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und lll.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass eine Neubemessung der Leistung ab 1.12.2017 erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin laut Gutachten der PVA vom 18.9.2017 für arbeitsfähig befunden worden sei und daher die Grundlage für eine erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht mehr gegeben sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 4.12.2017 wird im Wesentlichen sinngemäß, die Richtigkeit der durch die PVA festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestritten. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie „sehr krank“ sei, starke Depressionen und ein Abszess habe sowie weiters „herzkrank“ und „magenkrank“ sei. Die Diagnose könne daher nicht stimmen und habe sie am Tag der Kontrolle keine Befunde mitgenommen gehabt. Sie habe nicht gewusst worum es ginge bzw. dachte sie, dass es um ihre Pensionierung ginge. Sie ersucht daher um eine neue Untersuchung mit ihren Befunden.

Der Verwaltungsakt wurde am 28.12.2017 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zum Verfahrensgang:

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin mit Staatsangehörigkeit Serbien ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Mit Antrag vom 22.5.2017 begehrte sie die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Laut diesem Antrag bildet sie mit ihrem Gatten, B. S., der über keinen Aufenthaltstitel verfügt sowie den minderjährigen Kindern C. S., geb. 2003 und D. S., geb. 2016, beide mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen, wohnt an der Adresse Wien, G.-gasse zur Hauptmiete und bezahlt einen Mietzins in der Höhe von monatlich 394,27 Euro. Laut vorgelegter Mitteilung der WGKK erhält die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld sowie Beihilfe in der Höhe von insgesamt 20,59 Euro monatlich.

Mit Schreiben der Behörde vom 8.6.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Zustimmungserklärung für die Untersuchung zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die PVA zu unterschreiben. Diese hat die Beschwerdeführerin unterfertigt und am 26.6.2017 der Behörde vorgelegt.

Sodann wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 11.7.2017, zur Zahl … eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2018 zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung für die Monate Oktober 2017 und Mai 2018 in der Höhe von jeweils 837,76 Euro zuerkannt.

Das ärztliche Gutachten vom (richtig:) 1.10.2017 sowie die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 3.10.2017 langten am 9.10.2017 bei der Behörde ein.

In der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7.11.2017 erlassen.

Im Zuge einer am 5.7.2018 hg. eingeholten telefonischen Auskunft der WGKK wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis 13.12.2017 die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat sowie weiters bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum 13.6.2019 zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt ist.

Hg. durchgeführte Abfragen vom 5.7.2018 im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - IZR ergaben, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ sind.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 4 Abs. 2 WMG besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie

erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

Gemäß § 8 Abs. 4 WMG sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich

verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden

volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der

Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in

folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der

Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das

50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das

50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die

Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1. Kompetenzchecks,

2. Nach- und Umschulungen,

3. Beschäftigungsmaßnahmen,

4. Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5. Beratung, Betreuung und Coaching,

6. Integrationsmaßnahmen.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. arbeitsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,

6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b) einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7. an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2017) vom 6.10.2017, LGBl. Nr. 32/2017 lauten wie folgt:

„Artikel I

§ 1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 844,46.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 211,12;

(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 228,00.

§ 2.

Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 315,60;

2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 330,90;“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) vom 2.2.2018, LGBl. Nr. 4/2018 lauten wie folgt:

„Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard EUR 863,04.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 215,76;

(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 233,02.

§ 2.Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 322,54;

2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 338,18;“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 23.1.2001, Zl. 2000/11/0263). Die Behörde hat darauf zu achten, dass diese vollständig, schlüssig (VwGH 18.1.1994, Zl. 93/07/0009) und widerspruchsfrei (VwGH 20.12.1995, Zl. 90/12/0125) sind.

Die Beurteilung im ärztlichen Gutachten der PVA vom 1.10.2017 (Untersuchung am 18.9.2017) lautet wie folgt:

„Intern präsentiert sich die Klientin cardiorespiratorisch stabil, der Blutdruck ist im Normbereich. Die Klientin ist bei vorausgesetzter Willensanstrengung am allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten gemäß nachstehendem Leistungskalkül vermittelbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Klientin zur Zeit im Mutterschutz befindet:

Sie kann ständig in sitzender, stehender und gehender Arbeitshaltung mittelschweren körperlichen Tätigkeiten nachkommen, wobei ein Arbeiten unter normalem Zeitdruck eingefordert werden kann. Die Klientin ist psychisch durchschnittlich belastbar, ihr geistiges Leistungsvermögen ist ausreichend für einfache Tätigkeiten.

Des Weiteren ist die Klientin in der Lage unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitspausen Schichtarbeiten zu übernehmen, auch Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr können in das Betätigungsfeld inkludiert sein. Ein Arbeitsweg von mindestens 500 Meter ohne Pause ist zumutbar, ebenso kann die Klientin überwiegend Kälte, Nässe und Hitze ausgesetzt sein.“

Somit ist nach der vorliegenden ärztlichen Beurteilung sowie der chefärztlichen Stellungnahmen der PVA die Beschwerdeführerin seit 18.9.2017 arbeitsfähig.

Die Erstellung eines neuen Gutachtens war nicht geboten, weil das vorliegende ärztliche Gutachten dem erkennenden Gericht weder unvollständig, noch unschlüssig oder gar widersprüchlich erscheint und (zumindest) in ein Befund, die die Beschwerdeführerin zur Begutachtung ihrer Arbeitsfähigkeit mitgenommen hatte (worin die einmal im Monat stattfindende Psychotherapie der Beschwerdeführerin festgehalten wurde), Einsicht genommen wurde, also dieser offenbar auch berücksichtigt wurde.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050).

Allein die Tatsache, dass das Gutachten nicht das von der Beschwerdeführerin erwünschte Ergebnis gebracht hat, rechtfertigt nicht die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen (Fach-)Arzt. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin ohne die Vorlage von Unterlagen/Befunden betreffend ihrer Arbeitsfähigkeit, ist somit nicht ausreichend um die Schlüssigkeit und Richtigkeit des vorliegenden ärztlichen Gutachtens sowie der chefärztlichen Stellungnahme, zu widerlegen oder gar diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Auch kann die Versäumnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Untersuchung (laut eigenen Angaben) „gar keine“ Befunde mitgenommen zu haben, nicht die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens widerlegen, zumal die Behauptung in ihrem Rechtsmittel, da sie nicht gewusst habe worum es ginge und gedacht habe, dass es um ihre Pension ginge, nicht nachvollziehbar erscheinen. Überdies wäre die Vorlage von Befunden/Gutachten der Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren möglich gewesen, jedoch hat sie davon bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Nach den Feststellungen des Gutachtens der PVA ist die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig im Sinne des § 14 WMG.

Sie ist daher verpflichtet, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitzuwirken.

Wie oben dargelegt, ist gemäß § 8 Abs. 4 WMG volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.

Da die Beschwerdeführerin jedoch wie oben bereits festgestellt, nicht bzw. nicht dauerhaft arbeitsunfähig ist, scheidet auch die Zuerkennung von Sonderzahlungen aus.

In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung grundsätzlich nur volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder solche Personen, welche diesen aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und somit gemäß Z. 3 dieser Bestimmung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und daher zum Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung anspruchsberechtigt, jedoch trifft dies nicht auf ihre die minderjährigen Kinder zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben nämlich volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs und erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören, jedoch lässt sich aus dieser Bestimmung nicht darauf schließen, dass Minderjährige von der Obliegenheit der Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ausgenommen sind.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem systematischen Aufbau des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zweifelsfrei ergibt, dass Minderjährige ebenso die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung von Leistungen der Mindestsicherung erfüllen müssen, sind diese doch bereits in § 4 WMG für alle hilfesuchenden Personen unabhängig vom Alter geregelt.

Da die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin lediglich über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügen, sind sie daher auch mangels Erfüllung einer der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände nicht anspruchsberechtigt.

Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist daher lediglich vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der WMG-VO auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person, sohin für die Beschwerdeführerin 844,46 Euro für das Jahr 2017 und 863,04 Euro für das Jahr 2018 beträgt.

Die Beschwerdeführerin erhält ab 14.12.2016 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 Euro täglich und bis zum 13.12.2017 auch die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 6,06 Euro täglich.

Für das minderjährige Kind C. erhält die Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von 126,-- Euro monatlich, jedoch war mangels Anspruchsberechtigung ihrer Kinder auch dieses Einkommen nicht zur Berechnung heranzuziehen.

Sohin ergeben sich bei Gegenüberstellung des Einkommens (unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips) sowie des Mindeststandards der Beschwerdeführerin folgende Zuerkennungen:

844,46 – [(14,53 x 30) + (6,06 x 30)=] 617,70 = 226,76 Euro Dezember 2017

863,04 – [(14,53 x 31) + (6,06 x 13)=] 529,21 = 333,83 Euro Jänner 2018

863,04 – (14,53 x 31 =) 450,43 = 412,61 Euro Februar 2018

863,04 – (14,53 x 28 =) 406,84 = 456,20 Euro März 2018

863,04 – (14,53 x 31 =) 450,43 = 412,61 Euro April 2018

863,04 – (14,53 x 30 =) 435,90 = 427,14 Euro Mai 2018

863,04 – (14,53 x 31 =) 450,43 = 412,61 Euro Juni 2018

Zur Berechnung der Mietbeihilfe:

Bei der Berechnung der Mietbeihilfe gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die monatlich zu zahlende Miete bzw. die darunter liegende Mietbeihilfenobergrenze durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren.

Für diese Wohnung beträgt der monatliche Mietzins laut Antrag 394,27 Euro und war daher von den darunter liegenden Mietbeihilfenobergrenzen gemäß § 2 Abs. 2 Z.2 der WMG-VO auszugehen, welche bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt im Jahr 2017 330,90 Euro und im Jahr 2018 mit 338,18 Euro beträgt.

Da diese Ausgangswerte (Mietbeihilfenobergrenzen) gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 WMG durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert werden (: 1 x 1) erübrigt sich eine Aliquotierung.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 WMG ist von diesem Wert der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von 211,12 Euro für das Jahr 2017 bzw. 215,76 Euro für das Jahr 2018 in Abzug zu bringen und ergibt somit (330,90 – 211,12 =) 119,78 Euro für den Monat Dezember 2017 und für die Monate Jänner bis Juni 2018 (338,18 – 215,76 =) 122,42 Euro an errechneter Mietbeihilfe.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Arbeitsfähigkeit; Sachverständiger; Gutachten; Schlüssigkeit; Vollständigkeit; Einsatz der Arbeitskraft; arbeitsintegrative Maßnahme; minderjährige Kinder; Rot-Weiß-Rot-Karte Plus; Mietbeihilfe; Wohnbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.081.RP03.17261.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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