TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/16 VGW-021/047/8540/2018

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §13c
TNRSG 1994 §14 Abs4
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn A. H., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 26.6.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.6.2018, Zl. MBA ..., wegen einer Übertretung des TNRSG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Die D. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG überdies für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des TNRSG verstoßen hat, als am 14.04.2018 um 00:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Hauptraum mit Bar des Gastgewerbes, welcher eine Grundfläche von mehr als 80 m² aufweist und daher gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da zwei Gäste Zigaretten rauchten.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird eingewendet, dass vor dem Hintergrund des Strafrahmens und dem Umstand, dass der Beschuldigte für ein Kind und die Kindesmutter sorgepflichtig sei und darüber hinaus zahlreiche Kreditverbindlichkeiten zu bedienen habe, die Geldstrafe als überhöht erscheine.

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung (Geldstrafe bis 10.000 Euro), zumal zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits fünf einschlägige, rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungvormerkungen aufscheinen, wobei eine Vormerkung als strafsatzbestimmend zu werten war.

Als erschwerend waren die vier weiteren einschlägigen, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen und bislang ungetilgten Verwaltungsvormerkungen (wobei zu GZ. MBA ... bereits eine Geldstrafe in der Höhe von 2000,00 Euro verhängt wurde) zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund des Beschwerdevorbringens als unterdurchschnittlich angesehen, zwei Sorgepflichten waren zu berücksichtigen.

Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Nichtraucherraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden.

Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die verhängte Strafe – selbst vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Sorgepflichten und der behaupteten Kreditverbindlichkeiten – tat-und schuldangemessen, aber auch dringend erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten, zumal die bislang über ihn verhängten Strafen (zuletzt bereits in der Höhe von 2.000,00 Euro) nicht geeignet waren, diesen zu rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafbemessung, Erschwerungsgründe, Schuld- und Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.047.8540.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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