Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z11Rechtssatz
Wird beim Betrieb einer Anlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nichts anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1436.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018