Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z11Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträge tatsächlich bedurfte, um die im AWG 2002 normierten Schutzinteressen des AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträgen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 2001/04/0188).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1436.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018