Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen. Das heißt, die Entziehungsdauer darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 2011/11/0039).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018