Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies auch dann, wenn er sich etwa nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan in weiterer Folge doch noch hiezu bereit erklärt (vgl. VwGH 2006/02/0163).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018