RS Lvwg 2018/7/5 LVwG-AV-486/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist (vgl. VwGH 2004/02/0028). Es ist vielmehr die Pflicht des Beschuldigten, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen (vgl. VwGH 99/02/0374).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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