Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist (vgl. VwGH 2004/02/0028). Es ist vielmehr die Pflicht des Beschuldigten, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen (vgl. VwGH 99/02/0374).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018