Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
NAG 2005 §46 Abs1Rechtssatz
Zur Existenzsicherung bedarf es nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Einkommen; Richtsätze;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1575.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018