RS Lvwg 2018/7/5 LVwG-AV-1575/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
ASVG §293

Rechtssatz

Zur Existenzsicherung bedarf es nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 2008/22/0711).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Einkommen; Richtsätze;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1575.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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