Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
FSG 1997 §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwältinnen in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 05.04.2018, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F von 14 Monaten auf die Dauer von 12 Monaten herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsdauer mit Ablauf des 06.04.2019 endet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 05.04.2018, dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin zugestellt am 06.04.2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig ordnete die Verwaltungsbehörde im Spruchpunkt 2. an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und laut Spruchpunkt 3. der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit ebenso wie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2017 um 15:40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht habe. Obwohl der Beschwerdeführer durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe der Beschwerdeführer diesen am 22.10.2017 um 22:10 Uhr verweigert.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.05.2015 zur
Zl. *** sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf Grund eines widerholten Alkoholdeliktes auf die Dauer von 7 Monaten entzogen worden.
Die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO sei bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest, zu welchem nur mit entsprechender Deutlichkeit, ansonsten jedoch formfrei aufgefordert werden müsse, vorzunehmen, vollendet und habe der Betroffene keinen Anspruch darauf, gleichsam so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande komme. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme selbst angegeben, den Alkomattest verweigert zu haben. Die Polizei sei auch nicht verpflichtet, über die Rechtsfolgen einer Verweigerung aufzuklären. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme auch selbst angegeben, den Alkomattest verweigert haben, dies jedoch völlig unbedacht und aus seinem Schock heraus.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließe auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, solange mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme gerechnet werden müsse. Den behaupteten Nachtrunk habe der Beschwerdeführer zudem nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit behauptet, sodass diese Behauptung auch als reine Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Zur Ausführung des massiven Schockzustandes sei entgegenzuhalten, dass medizinische oder gesundheitliche Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung unerheblich seien, wenn sie bei der Amtshandlung nicht sofort vom Betroffenen behauptet worden wären.
Gegenständlich liege somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor, womit der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig gelte. Es liege ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und lasse die Wiederholungstat den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zu.
Weiters sei die Verwaltungsbehörde auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei sei der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bzw. seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei. Aus dem gleichen Grund sei auch die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner durch seine Rechtsvertreterinnen gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm den Führerschein wieder ausfolgen zu lassen, in eventu das Ausmaß der Entzugsdauer angemessen herabzusetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Verkehrsunzuverlässigkeit unterstelle, indem sie feststelle, dass eine „bestimmte Tatsache“ vorliege, ohne auszuführen, um welche dieser festgestellten Tatsachen es sich handle. Die Verwaltungsbehörde habe somit nicht begründet, wie sie zur festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit gelangt sei. Weiters habe sich die Verwaltungsbehörde auch nicht mit den Umständen auseinandergesetzt im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer selbst verursachten Unfall, was auf die fehlerhafte Ermittlung des Sachverhaltes zurückzuführen sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang hätte zu der Feststellung gelangt, dass auch ohne Alkoholisierung eine Möglichkeit der Unfallsvermeidung als ganz gering einzustufen sei. Die Verwaltungsbehörde hätte ausführlich darstellen müssen, worin die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers liege. Sie hätte auch klarzustellen gehabt, unter welchen allenfalls gefährlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Delikt verwirklicht habe. Dies alles lasse die Verwaltungsbehörde vermissen. Dies führe jedoch dazu, dass der vorliegende Bescheid nicht auf seine Rechtsmäßigkeit überprüfbar sei. Die Annahme der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer sei auf die Dauer des Führerscheinentzuges von 14 Monaten verkehrsunzuverlässig, erweist sich demnach als in keiner Weise begründet.
Weiters sei von der Verwaltungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass selbst bei erneuter Begehung eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren die Lenkberechtigung nicht zwingend für die Dauer von mehr als zwölf Monaten zu entziehen sei. Bei entsprechender Wertung sei eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geboten.
Die Verwaltungsbehörde habe weiters nicht festgestellt, an welchem Ort die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verweigerung der Feststellung seiner Alkoholisierung erfolgt sei. Dies sei jedoch dahingehend entscheidungsrelevant, als diese Amtshandlung zur späten Nachtzeit im Krankenhaus ***, wo sich der Beschwerdeführer stationär mit einem Bruch des zweiten Halswirbels und des dritten Brustwirbels sowie starker Prellungen im Rippenbereich befunden habe, stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer habe sich somit bei der Amtshandlung in einem gesundheitlich äußerst beeinträchtigten Zustand befunden, der einen rechtfertigenden Ausnahmezustand herbeigeführt habe, sodass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig zu erkennen und nach dieser Einsicht auch zu handeln. Es seien deshalb weiters ärztliche Befunde des Krankenhauses *** beizuschaffen gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer unfähig gewesen, die Ernstlichkeit der Situation zu erkennen und den Alkotest abzugeben.
Darüber habe der Beschwerdeführer die Polizisten ebenso ausdrücklich informiert, wie über den vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vorgenommenen Alkoholkonsum. Die Verwaltungsbehörde habe auch diesbezüglich die Beweise jedoch einseitig gewürdigt und sei die Verwaltungsbehörde auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach er unmittelbar, ohne dass eine weitere Aufforderung seitens Polizisten erfolgt wäre, seine Bereitschaft angeboten habe, doch an der Amtshandlung mitzuwirken und sogar selbst die Ablegung des Alkotests gefordert habe. Dies sei von den Polizisten jedoch ignoriert worden und hätte diese den Beschwerdeführer auch nicht über die Rechtsfolgen seines Verhaltens aufgeklärt.
Bei entsprechend richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise hätte somit die Verwaltungsbehörde festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und auch kein Umstand vorliege, der dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Verweigerung der Vornahme des Alkotests zur Last legen könnte.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08.05.2018 legt die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur
GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 11.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass unabhängig davon, ob nun mehrere Aufforderungen zur Durchführung des Alkotests rechtlich möglich wären oder nicht, jedenfalls auf den Einzelfall abzustellen sei und im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorgelegen seien. So liege beim Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr vor; er sei als Berufskraftfahrer tätig. Weites sei zu berücksichtigen, dass er eben unmittelbar vor der Aufforderung von den schweren Verletzungen im Krankenhaus in Form von Wirbelbrüchen erfahren hätte und in dieser Situation zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden wäre. Der Polizeibeamte habe sich in weiterer Folge zudem arrogant verhalten und gemeint, „dass er sich nicht verarschen lasse“ und der Beschwerdeführer ein Lügner sei, nachdem dieser versucht hätte, die Situation im Hinblick auf den Nachtrunk zu erklären. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Entziehung seiner Lenkberechtigung seinen Arbeitsplatz verloren hätte und auch im Hinblick auf sein Alter wieder als Berufskraftfahrer tätig sein möchte. Er sei demnach dringend auf seine Lenkberechtigung angewiesen. Sollte man demnach zur Ansicht gelangen, dass nicht ohnehin mit einer Aufhebung des Bescheides vorzugehen sei, sei zumindest mit einer Herabsetzung der verhängten Entziehungsdauer vorzugehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Rahmen dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Melk sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den ergänzend beigeschafften Akt
zur GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Melk.
4. Feststellungen:
Am 22.10.2017 gegen 15:40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer A den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet*** von *** kommend in Richtung ***. Nahe des Strkm. *** kam er dabei rechtsseitig offensichtlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit seinem PKW von der Fahrbahn ab, beschädigte dabei zwei Leitpflöcke und eine Leitschiene und kam nach mehreren Überschlägen außerhalb der Fahrbahn zum Stillstand. Der Beschwerdeführer zog sich dabei Verletzungen der Wirbelsäule zu.
Nachdem die Polizei von diesem Unfall erst Kenntnis erlangte, als der Beschwerdeführer im LKH *** eingeliefert worden war, wurde der Beschwerdeführer um 22:10 Uhr von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** als besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, zumal der berechtigte Verdacht bestand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stand und der Beschwerdeführer zudem auf Grund eindeutig festgestellter Alkoholisierungssymptome in Form eines deutlichen Alkoholgeruchs, seines unhöflichen Benehmens sowie einer deutlichen Bindehautrötung verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; dass er gesundheitlich dazu nicht im Stande gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Erst als die Amtshandlung daraufhin von den einschreitenden Polizeibeamten abgeschlossen wurde, erklärte sich der Beschwerdeführer nach Erkennen, dass durch diese Verweigerung eine Entziehung seiner Lenkberechtigung zur Folge haben könnte, dazu bereit, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, was von den einschreitenden Polizeibeamten nicht mehr zugelassen wurde.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk zur GZ. *** vom 21.05.2015 war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen
AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von 7 Monaten entzogen worden und dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, sich einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nachdem der Beschwerdeführer am 10.05.2015 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen
*** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,64 mg/l gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieses Vorfalles auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1a StVO bestraft.
5. Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2017 gegen 15:40 Uhr mit dem angeführten PKW am angeführten Ort einen Verkehrsunfall verursacht hat, an dem er selbst Wirbelverletzungen erlitten hat. Aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21.11.2017 ergibt sich, dass dieser Verkehrsunfall auch zu einem Sachschaden im festgestellten Ausmaß führte.
Aus rechtlicher Überlegung bedurfte es keiner Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer vor oder nach diesem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hatte bzw. konsumierte. Aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich vielmehr ebenso eindeutig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich um 22:10 Uhr dieses Tages Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat. In der Anzeige ist diesbezüglich von einem deutlichen Alkoholgeruch, einem unhöflichen Benehmen und einer deutlichen Bindehautrötung des Beschwerdeführers die Rede. Unstrittig ist ja auch, dass tatsächlich vor diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Alkohol in nicht unbeträchtlichem Ausmaß konsumiert hatte; vom Beschwerdeführer selbst ist diesbezüglich von ein bis zwei Krügerl Bier und acht Fläschchen á 4 cl „Leibwächter“ die Rede, sohin von einer Menge, die die von den einschreitenden Beamten festgestellten und festgehaltenen Alkoholisierungssymptome auch nachvollziehbar macht.
Aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass dieser eben zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus von den einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** als besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und diese Aufforderung vom Beschwerdeführer auch als solche in eindeutiger Weise verstanden wurde. Unstrittig ist auch, dass tatsächlich der Beschwerdeführer zunächst diese Aufforderung verweigert hat. Vom Meldungsleger wurde diesbezüglich im Rahmen seiner Niederschrift vom 14.02.2018 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, „dass ihn das nicht interessiere“. Laut Niederschrift vom 10.11.2017 vor der Polizeiinspektion *** wurde vom Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er nach dieser Aufforderung „so blöd“ gewesen wäre und „nein“ gesagt hätte. Als Motivation dazu gab der Beschwerdeführer damals an, dass er eben nach dem Unfall Alkohol konsumiert hätte und deshalb den Alkotest verweigert hätte. Keine Rede ist im Rahmen dieser Niederschrift davon, dass der Beschwerdeführer selbst gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit diesem Alkotest befürchtet hätte und/oder er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Schockzustand oder in einem sonst nicht klaren Zustand befunden hätte. Erst im Rahmen der ersten schriftlichen Stellungnahme seiner Rechtsvertreterinnen vom 09.01.2018 ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer damals starke Schmerzen im Burstbereich gehabt und befürchtet hätte, dass der Alkoholtest nicht richtig absolviert werden könnte, wobei selbst in dieser Stellungnahme auch sehr wohl ausgeführt wurde, dass er „völlig unbedacht vorerst nicht bereit“ gewesen wäre, den Alkoholtest durchzuführen und insbesondere die Polizeibeamten auch nicht auf seine (angeblichen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen hätte.
In seinem Beschwerdevorbringen führte der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterinnen aus, dass es ihm bei dieser Aufforderung gesundheitlich eben sehr schlecht gegangen wäre und dies einem rechtfertigenden Ausnahmezustand gleichzusetzen wäre, sodass der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation als solche richtig zu erkennen. In seiner Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.06.2018 stellte sodann der Beschwerdeführer die Situation sich rechtfertigend so dar, dass er ja die Aufforderung von Ärzten gehabt hätte, sich so wenig wie möglich zu bewegen und er dies auch den Polizeibeamten so mitgeteilt hätte.
Aus dieser Darstellung erschließt sich somit, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem entscheidungswesentlichen Punkt eine wechselnde Verantwortung wählte, die sich im Fortlauf des Verfahrens immer mehr darauf richtete, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO nicht erfüllt sein könnte. Es liegt sohin auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gegenständlichen Verfahrens bemüht war, seinen Standpunkt zu verbessern, sodass seine letzten Verantwortungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und vielmehr seiner glaubwürdigen Erstverantwortung und den damit korrespondierenden Ausführungen des Meldungslegers in seiner Anzeige den Feststellungen zugrunde zu legen. Aus rechtlichen Überlegungen bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage war, einen Alkotest durchzuführen.
Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit der ersten Entziehung seiner Lenkberechtigung aus dem Jahre 2015 ist ebenso unstrittig und ergibt sich insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Bezug habenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Melk.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(…)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(…)“
§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 FSG:
„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
§ 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“
„(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
(...)“
„(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“
§ 99 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 1a StVO:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
(…)
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Fällt bei einem Besitzer einer Lenkberechtigung eine der Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG weg, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG dessen Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung einer Person nur erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG ist. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass wegen ihrer Sinnesart das Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es nun auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich er dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde und der Beschwerdeführer einerseits verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und andererseits auch der Verdacht bestand, dass sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Die Voraussetzungen, den Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotests aufzufordern, nämlich sowohl jene nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO als auch jene nach § 5 Abs. 2 Z 2 StVO, lagen demnach vor. Die Aufforderung als solche wurde vom Beschwerdeführer auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes verstanden.
Soweit sich der Beschwerdeführer zuletzt darauf berufen hat, dass er sich zum Zeitpunkt dieser Aufforderung quasi in einem Schockzustand, jedenfalls nicht in einem klaren Zustand, befunden hätte, ist diese Verantwortung durch den festgestellten Sachverhalt entkräftet. Soweit zuletzt vom Beschwerdeführer darauf abgestellt wurde, dass er nicht mit „Vorsatz“ gehandelt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. z. B. VwGH 19.06.1991, 91/02/0024). Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantwortete, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Alkotest durchzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet sind, von sich aus den Beschwerdeführer darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist (vgl. z.B. VwGH 27.02.2004, 2004/02/0028), sondern es vielmehr diesfalls die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen (vgl. z. B. VwGH 28.01.2000, 99/02/0374), was entsprechend des festgestellten Sachverhaltes jedenfalls nicht geschehen ist. Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt – siehe den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Aktenvermerk vom 22.10.2017 –, dass die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin des LKH *** einen Alkotest als beim Beschwerdeführer möglich bzw. ärztlich unbedenklich beurteilt hatte. Einem behandelnden Spitalsarzt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls zuzutrauen, dass er zutreffend beurteilen kann, ob eine Person in der Lage ist, eine Aufforderung zur Ablegung des Alkotests zu verstehen und daraufhin auch entsprechend zu reagieren und vor allem ihn auch durchzuführen (VwGH 25.07.2003, 2000/02/0060).
Was nun die Frage der Verweigerung des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur der Tatbestand des
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist, dies auch dann, wenn er sich etwa nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan dann in weiterer Folge doch noch hiezu bereit erklärt (z. B. VwGH 21.09.2006, 2006/02/0163 uva). Mit der unberechtigten Weigerung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, ist der Tatbestand diesbezüglich jedenfalls erfüllt und bewirkt auch eine allfällige spätere „tätige Reue“ auf Verlangen eines Alkotests nicht die Straflosigkeit. Dies bedeutet somit im konkreten Fall, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eben der objektive und der subjektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 iVm 99 Abs. 1lit. b StVO unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes erfüllt sind. Soweit sich zuletzt der Beschwerdeführer damit verantwortete, dass er nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vornahme des Alkotests auch mit dieser Begründung nicht verweigert werden kann (VwGH 13.05.1981, 81/03/0007, 81/03/0008). Im Ergebnis liegt somit eine bestimmte Tatsche im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG, nämlich eben eine Übertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO vor.
Grundsätzlich ist nun gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Dazu ist im Grundsätzlichen auch festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern besonders verwerflich ist, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben und hiebei sogar einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, sich eben einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.
Im konkreten Fall tritt jedoch nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hinzu, dass es sich gegenständlich beim Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – um eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO handelt, welche – wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes – innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO – dem festgestellten Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l, sohin von mehr als 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l, am 10.05.2015 – begangen wurde. Es liegt sohin gegenständlich der Sonderfall des
§ 26 Abs. 2 Z. 5 FSG vor, der zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 10 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z. B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. z. B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z. B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).
Im konkreten Fall ist nun eben zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren eine einschlägige Verwaltungsübertretung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat, wobei der erste diesbezügliche Vorfall nur etwas mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2015, der im Übrigen unter anderem eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2011 wiederum im Zusammenhang mit deren Dauer zugrunde gelegt wurde, welche aber ihrerseits gegenständlich im Hinblick auf den Zeitablauf unberücksichtigt zu bleiben hat, konnte nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer abermals eine einschlägige Verwaltungsübertretung setzte. Der Beschwerdeführer war im konkreten Fall auch verdächtig, sowohl in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, als auch mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht zu haben – zumindest letzteres auch unstrittig. Es ist daher von einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse auszugehen. Vor allem legte der Beschwerdeführer aber auch bis zuletzt bzw. gerade umso mehr zuletzt eine völlig uneinsichtige Verantwortung an den Tage.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es somit insgesamt als nicht gerechtfertigt, die sich aus § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ergebende Mindestentziehungsdauer um fast 50 % zu verlängern, wohl jedoch kann gegenständlich auch nicht mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass es einer Entziehungsdauer von 12 Monaten bedarf, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Es war somit spruchgemäß der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass die Entziehungsdauer dementsprechend festgesetzt wird, dass sie sohin am 06.04.2019, das sind 12 Monate ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, endet.
Dass im Übrigen die Verwaltungsbehörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG und wird die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird in diesem Zusammenhang zum einem darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und andererseits die Entscheidung im Einklang mit der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018