TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/5 LVwG-AV-210/001-2018

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

WRG 1959 §22

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 01.02.2018, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheides vom 01.02.2018 wird aber neu formuliert wie folgt:

„Der Antrag von A vom 03.01.2018 auf Aufhebung des „Übertragungsbescheides“ vom 28.11.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde von B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 01.02.2018, ***, wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine Revision nach Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau teilte der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mit Schreiben vom 28.11.2012 mit, dass die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die Übertragung der mit diesen Grundstücken in Zusammenhang stehenden Wasserrechte und die Übertragung der Eigentumsrechte an den dort befindlichen baulichen Einrichtungen auf Frau C und Herrn D in der Sitzung des Stadtsenats der Stadt Krems an der Donau am 27.06.2012 einstimmig beschlossen worden sei. Zusätzlich wurde der Übergang des Eigentums an mehreren im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.05.2012, ***, auf Seite 3 gelb markierten Anlagenteilen auf die Eheleute C und D mitgeteilt.

Die Stadtgemeinde Krems an der Donau hatte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.05.1985, ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Krems durch Errichtung und Betrieb dreier Hochbehälter, dreier Drucksteigerungsanlagen in den Behältern, eines Brunnenhauses sowie von Transport- und Versorgungsleitungen gemäß § 10 WRG 1959 erteilt erhalten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2011 erfolgte die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Wasserversorgungsanlage, soweit es sich auf die Trinkwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** sowie einiger angeführter Anlagenteile bezieht, mit 05.10.2010. In diesem Bescheid erfolgte gleichzeitig die Feststellung, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich Nutzwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und einiger nachfolgend beschriebener Anlagenteile aufrecht bleibt. Die für die Nutzwassernutzung erforderlichen Anlagenteile befinden sich alle im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau und sind im Bescheid vom 09.05.2012 auf Seite 3 gelb markiert aufgezählt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 03.01.2018 die Aufhebung des „Übertragungsbescheids“ vom 28.11.2012 (= Besitzwechselanzeige) und die Übertragung des Rechtes auf Wassernutzung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an ihn.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.02.2018,
*** mangels Parteistellung zurück. Begründend führte die Behörde in ihrem Bescheid aus, dass der Aktenlage klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass die (nunmehrigen) Konsensinhaber Eigentümer der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage seien und das Wasserrecht an dieser Anlage rechtmäßig übertragen worden sei. Hingewiesen wurde dabei auf § 22 Abs. 1 WRG, wonach Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden wären. Das Wasserbenutzungsrecht sei von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der es verbunden sei, auf die nunmehrigen Eigentümer übergegangen und sei die Eintragung im Wasserbuch nur deklaratorisch. Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht sei daher auf die Eheleute C und D übergegangen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Gattin fristgerecht Beschwerde und brachte er vor, mit seiner Gattin Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, samt der darauf befindlichen und gefassten Quelle zu sein und, da weder Dienstbarkeiten noch sonstige Eintragungen im Grundbuch zu Lasten dieses Grundstückes ersichtlich seien, auch primär Wasserberechtigte und Eigentümer an der auf diesem Grundstück gefassten Quelle geworden zu sein. Die Behörde sei offenbar davon ausgegangen, dass das Recht mit der Anlage, also der Quelle, verbunden sei und wäre deshalb die Eintragung der Eheleute C und D im Wasserbuch veranlasst worden. Die Stadt Krems sei aber mangels Eintragung eines Superädifikates im Grundbuch nicht Eigentümerin der Quelle gewesen und wären der Beschwerdeführer und seine Gattin als Grundeigentümer in keiner Phase dem Erlöschensverfahren betreffend diese Quelle beigezogen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Eigentumsübertragung einer ortsfesten Anlage, da kein Superädifikat vorliege, zu ihrer Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung bedürfe, und auch sonst kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Familie C und D Eigentümer seiner Quelle, die ein Zubehör zum Grundstück Nr. *** bilde, geworden sein könnte. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Weiterleitung an die zuständige Wasserbuchbehörde die Eintragung von D und C als Nutzungsberechtigte der Quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu löschen und das Recht auf Wassernutzung an die Grundeigentümer A und B zu übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

„§ 22.

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 wird ein Antrag vom 03.01.2018 betreffend die Aufhebung eines „Übertragungsbescheides“ vom 28.11.2012 wegen fehlender Parteistellung, gestützt auf §§ 22 und 102 WRG 1959, zurückgewiesen.

Zunächst ist der „Übertragungsbescheid“ rechtlich zu prüfen:

Dem vorliegenden Verfahrensakt kann kein Bescheid vom 28.11.2012 entnommen werden. Enthalten ist lediglich ein Schreiben des Magistrates der Stadt Krems vom 28.11.2012, mit dem die Übertragung iSd § 22 WRG 1959 von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage und von Liegenschaften betreffend diese Anlagenteile der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mitgeteilt wird. Es liegt somit kein Bescheid vor.

Für die Bekämpfung eines Schreibens wie einer Besitzwechselanzeige nach

§ 22 WRG 1959 steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Auch die Beseitigung eines solchen Schreibens aufgrund eines Antrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher unzulässig und erfolgte die Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht.

Eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides war aber aufgrund des Umstandes vorzunehmen, dass gar kein Bescheid vorliegt. Die Begründung der Zurückweisung ist daher eine andere.

Im Antrag vom 03.01.2018 wird auch – nach Verfahrensergänzung – die Übertragung des Rechtes auf Wassernutzung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf den Antragsteller (nunmehr: Beschwerdeführer) und seine Gattin begehrt. Dieser Antrag wäre von der belangten Behörde, mangels gesetzlicher Regelung einer derartigen Antragstellung, als unzulässig zurückzuweisen. Da ein Abspruch über

dieses Begehren jedoch von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 nicht erfolgte, wäre eine erstmalige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich darüber im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand überschießend. (Mit dem angefochtenen Bescheid wird lediglich über den Antrag auf Aufhebung eines „Übertragungsbescheides“ vom 28.11.2012 abgesprochen.)

Auf das Beschwerdevorbringen war nicht weiter einzugehen, da die Zulässigkeit einer Antragstellung im Sinne des Antrages vom 03.01.2018 von vorneherein nicht gegeben war, im Wasserrechtsgesetz findet sich dazu keine Regelung.

Weiters kann schon nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Aufhebung eines bloßen Schreibens wie einer Besitzwechselanzeige nicht erfolgreich im Antragsweg begehrt werden, weshalb schon aus diesem Grund der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde.

Zu dem in der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Löschung der Eintragung von D und C als Nutzungsberechtigte der Quelle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Wasserbuchbehörde wird von der Landeshauptfrau von Niederösterreich nach Prüfung der Sachlage entweder eine Berichtigung im Wasserbuch vorzunehmen oder über diesen Antrag bescheidförmig abzusprechen sein. Die Beschwerde wird hinsichtlich dieses Antrages zuständigkeitshalber an die Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, weitergeleitet.

Hinsichtlich des in der Beschwerde wiederholten Begehrens auf Übertragung des Rechtes auf Wassernutzung an die Grundeigentümer A und B wird auf obige Ausführungen hingewiesen.

Zum gefassten Beschluss:

Da der angefochtene Bescheid vom 01.02.2018 nur gegenüber dem Beschwerdeführer A erlassen wurde, ist die Beschwerde von B gegen diesen Bescheid unzulässig und daher zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Antrag des Beschwerdeführers A vom 03.01.2018 zurückzuweisen war. Gleiches gilt hinsichtlich des Entfalles der mündlichen Verhandlung betreffend die Zurückweisung der Beschwerde von B, da deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, in gegenständlicher Angelegenheit war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die rechtlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.210.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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