TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/5 LVwG-AV-1575/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, StA. CHINA, vertreten durch die Kindesmutter B, vertreten durch RA C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. November 2017, ***, mit dem der am 18. März 2016 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 18. März 2016 hat A, vertreten durch die Kindesmutter B, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Peking einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht, welcher am 14. Juni 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten einlangte.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. November 2017, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Mutter B unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Stiefgeschwister, D und E, sei, welche im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ seien. Die Mutter sei bei der Firma F KG in ***, ***, als Kellnerin beschäftigt, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen habe sie einen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.079,87. Weiters beziehe sie für die beiden Stiefgeschwister monatliche Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 362,--, sodass sich insgesamt ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.441,87 ergebe.

Nach der Scheidung ihrer Eltern habe die Mutter Herrn G am 20. Januar 2015 am Standesamt *** in Österreich geheiratet, aus dieser Ehe würden die beiden Stiefgeschwister entstammen. Diese Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgericht *** vom 10. März 2017 geschieden worden, gemäß dem Vergleich des Bezirksgericht *** vom 10. März 2017 hätten die beiden minderjährigen Stiefgeschwister Alimentationsansprüche in der Höhe von Euro 200,--monatlich, welche jedoch bei der Berechnung der erforderlichen monatlichen Geldmittel keine Berücksichtigung finden könnten.

Für die Wohnung in ***, *** sei monatlich eine Miete in der Höhe von Euro 752,96 zu bezahlen.

Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.770,38 erforderlich. Der derzeit monatlich zur Verfügung stehende Betrag in der Höhe von Euro 1.441,87 zum Bestreiten des Lebensunterhaltes liege erheblich unter diesen geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln. Eine Zukunftsprognose, ob die Mutter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Eltern der Antragstellerin sich am 13. Oktober 2010 in der Volksrepublik China rechtskräftig hätten scheiden lassen. Die Antragstellerin würde von Geburt an und auch nach der Scheidung der Eltern bei ihrem Vater H in China leben, mit der Mutter habe sie seit deren Niederlassung im Bundesgebiet (am 20. Dezember 2010) kein Familienleben geführt. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Volksrepublik China eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da die Antragstellerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und seit der Geburt und auch nach der Scheidung der Eltern beim leiblichen Vater in der Volksrepublik China verblieben sei. Einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Zwar würden durch den Aufenthalt der Mutter und der beiden Stiefgeschwister nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche nicht nachgewiesen werden habe können. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zulasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

Dagegen hat die mj. A, geb. ***, StA. CHINA, vertreten durch die Kindesmutter B, vertreten durch RA C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass der Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Begründung wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung verbiete, sondern auch positive Verpflichtungen zur Gestattung der Einreise und des Aufenthalts enthalte. Aus Art. 8 EMRK könne sich ausnahmsweise auch ein Anspruch auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung ergeben. Dies könne der Fall sein, wenn bereits länger aufenthaltsberechtigte Familienmitglieder ihre im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen nachholen wollten. Seien die Kinder von der Verweigerung des Aufenthaltstitels direkt oder mittelbar betroffen, sei das Kindeswohl ein besonders wichtiger Faktor. Der EGMR interpretiere Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention und leitet daraus ab, dass bei Weisungsentscheidungen, von denen Kinder betroffen seien, deren Interessen besonderes Gewicht beigemessen werden müsse. Eine solche Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergebe sich auch aus Art. 28 GRC und Art. 1 B-VG Kinderrechte.

Weiters lege der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Art. 8 EMRK dergestalt aus, dass Art. 8 EMRK eine in weiterer Folge stattfindende Etablierung des tatsächlichen Familienlebens nicht ausschließe, selbst wenn dieses zuvor nicht bestanden habe. Stattdessen müsse die Möglichkeit gegeben sein, dass sich dieses durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel entfalten könne.

Zum Zeitpunkt des Wegzugs der Mutter aus China sei der Beschwerdeführer gerade einmal drei Jahre alt gewesen, wodurch es nicht an ihm gewesen sei, die Entscheidung seines weiteren Verbleibes zu treffen. Die Behörde habe zwar die Annahme aufgestellt, dass er eine Bindung zum Vater besitze, da er mit ihm in Wohngemeinschaft aufgewachsen sei, lasse hierbei jedoch außer Acht, dass eine Bindung auch zur Mutter bestehe und diese durch den Aufenthalt in Österreich gefestigt werden solle. Gemäß Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention sei bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, unter anderem wenn sie von Verwaltungsbehörden oder Gerichten getroffen würden, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Auch Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention lege nahe, dem Wunsch des Antragstellers, bei seiner Mutter aufzuwachsen, nachzukommen, da es sich hierbei um die zu berücksichtigende Meinung eines inzwischen in emotionaler sowie geistiger Weise gereiften Minderjährigen handle. Ein Ausbleiben des tatsächlichen Familienlebens erscheine höchst unwahrscheinlich, da der Antragsteller in einer Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter leben werde und diese ihm gegenüber bestehenden Obsorgepflichten nicht nur nachkommen müsse, sondern gerade eben wolle.

Es sei auch nicht Ziel des § 11 Abs. 3 NAG bei einem aus bestimmten Vorfällen der Vergangenheit faktisch nicht aufrechtzuerhaltenden tatsächlichen Familienleben, wie es konkret durch die Scheidung, den Wegzug und das geistige Alter des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei, den Aufbau eines tatsächlichen Familienlebens zu verhindern, indem aus dem bisherig nicht möglichen Vorliegen des tatsächlichen Familienlebens auf den Unwillen geschlossen werde, dass nach dem Zuzug ein solches etabliert werde.

Zu den nach § 11 Abs. 5 NAG geforderten Einkünften wurde vorgebracht, dass die Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass für die Miete ein Betrag in der Höhe von Euro 752,96 hinzugezählt werden müsste. Richtigerweise wäre von der Miete ein Pauschalbetrag in Höhe von Euro 284,32 abzuziehen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen. Die anzurechnende Miete hätte daher nur Euro 468,64 betragen dürfen. Dadurch betrage der gemäß § 11 Abs. 5 NAG nach dem Richtsatz des § 293 ASVG errechnete Wert Euro 1.486,06 und das Einkommen der gesetzlichen Vertreterin liege mit Euro 1.441,87 kaum unter diesem Wert.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers als Kellnerin Trinkgeld zusätzlich zum tatsächlichen Nettolohn erhalte, und zwar zwischen Euro 20 und 30 pro Tag an schwachen Tagen bzw. zwischen Euro 50 und Euro 70 pro Tag an guten Tagen und deutlich über Euro 100 und sehr guten Tagen. Selbst bei einer niedrig angesetzten Schätzung von 20 Arbeitstagen im Monat verdiene sie bei einer 5-tägigen Arbeitswoche mit einem Trinkgeld von Euro 20 pro Tag Euro 400 an Trinkgeld im Monat, wodurch ihr monatliches Einkommen Euro 1.841,87 betrage und damit über dem von der Behörde errechneten Wert liege.

Unabhängig davon führe die Behörde in der Begründung nicht aus, wieso die Alimentationsansprüche der gesetzlichen Vertreterin für die minderjährigen Stiefgeschwister des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden würden.

Weiters wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend geltend gemacht, dass die Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dass derzeit ein Familienleben nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in China weile und die gesetzliche Vertreterin in Österreich, stehe außer Frage. Jedoch sei auch festzustellen, was einer Etablierung eines tatsächlichen Familienlebens im Wege stehe. Es erscheine als höchst unwahrscheinlich, dass dies nicht der Fall sein werde.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1575-2017, sowie durch Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin, B.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, ist Staatsangehörige Chinas. Ihre Eltern sind B, geb. ***, und H, geb. ***. Diese Ehe wurde am 13. Oktober 2010 geschieden, wobei der leibliche Vater zunächst die Obsorge für die Tochter hatte. Mit einem zivilrechtlichen Vergleich des Volksgerichtes des Kreises *** der Provinz *** vom 5. Juni 2014 wurde die Obsorge der leiblichen Mutter B übertragen. Tatsächlich lebte die nunmehrige Beschwerdeführerin seit dem Wegzug ihrer Mutter immer bei der Großmutter mütterlicherseits, die sich um das Kind gekümmert hat, auch als der leibliche Vater die Obsorge hatte. Die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin besucht die Tochter jedes Jahr, indem sie zumindest vier Wochen, manchmal auch zwei Monate in China bleibt. Darüber hinaus hat sie täglich mit ihr über das Handy bzw. über Internet Kontakt.

Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist seit 2011 in Österreich aufhältig. Seit 7. August 2017 hat sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Am 20. Jänner 2015 hat sie G am Standesamt *** geheiratet, dieser Ehe entstammen zwei Kinder, die mj. D, geb. ***, und der mj. E, geb.***, beide StA. China. Diese Ehe wurde am 10. März 2017 mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***, ***, geschieden, aufgrund des vor dem Bezirksgericht *** am 10. März 2017 geschlossenen Vergleichs ist der leibliche Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils Euro 100,-- für die beiden minderjährigen Kinder verpflichtet, die Obsorge steht allein der Mutter zu. Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf Unterhalt.

Am 11. Februar 2018 hat die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein weiteres Kind bekommen, für diese drei Kinder bekommt sie monatlich Familienbeihilfe in Höhe von Euro 577,30.

Die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin war seit 11. April 2016 bis 10. Juli 2016 und von 1. März 2017 bis 16. Dezember 2017 bei der F KG als Kellnerin mit 30 Stunden beschäftigt, ab 17. Dezember 2017 hat sie bis 8. April 2018 Wochengeld bezogen, seit 15. Juni 2018 ist sie wieder fortlaufend bei dieser Firma beschäftigt, wobei das Beschäftigungsausmaß nunmehr 40 Stunden bei einem Bruttolohn von Euro 2.032,80 inklusive Provisionen, Trinkgelder usw. ausmacht. Die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses waren durch zwei Schwangerschaften bedingt. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht von Dauer sein wird, kann nicht festgestellt werden.

B hat keine Schulden, der Abstattungskredit in Höhe von Euro 559,-- bei der *** GmbH mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab 31. Januar 2015, bei dem sie Mitschuldnerin war, ist bereits getilgt.

Die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin wohnt in ***, ***. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung der I Gen. m.b.H. Die Wohnung ist 74,87 m² groß und besteht aus drei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem WC, einem Vorraum und einem Abstellraum. Zur Wohnung gehören auch ein Garagenplatz sowie ein Kellerabteil. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft, die Miete für diese Wohnung beträgt monatlich Euro 752,96.

Ein Quotenplatz konnte zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Behörde zugeteilt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens der Mutter der Beschwerdeführerin B beruhen auf dem in der Verhandlung vorgelegten Auszug der Anmeldung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Blg./1 zu Verhandlungsschrift), woraus hervorgeht, dass sie seit 15. Juni 2018 bei der Firma F KG mit 40 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Euro 2032,80 inklusive Provisionen, Trinkgelder usw. angemeldet ist. Dass sie bei dieser Firma seit 11. April 2016 bis 10. Juli 2016 und dann wieder vom 1. März 2017 bis 16. Dezember 2017 beschäftigt war, geht aus dem Versicherungsdatenauszug vom 25. Juni 2018 (Blg./7 zu Verhandlungsschrift) hervor. Dadurch, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits früher mit 30 Stunden bei dieser Firma beschäftigt war, wobei Unterbrechungen lediglich durch zwei Schwangerschaften bedingt waren, und seit 15. Juni 2018 nunmehr mit 40 Stunden angemeldet ist, ist davon auszugehen, dass dieses Dienstverhältnis auch in den nächsten zwölf Monaten bestehen wird. Zudem wurde in der Verhandlung eine Karenzbestätigung vorgelegt (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift), worin abgesehen von der Bestätigung der Vollzeitbeschäftigung seitens der Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin erklärt wird, dass alle Angaben vollständig und richtig sind und keine Scheinkarenz vorliegt in dem Sinne, dass das Dienstverhältnis nur auf dem Papier bestehen würde und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfolge. Diese Bestätigung ist mit 24. Juni 2018 datiert und von Dienstnehmerin und Dienstgeber unterfertigt. Das erkennende Gericht hat keine Veranlassung, dieser Bestätigung keinen Glauben zu schenken, zumal es sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Mutter der Beschwerdeführerin verschaffen konnte und sie einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen hat.

Die Feststellungen zur Ehe mit dem leiblichen Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin und zur Scheidung bzw. zum Vergleich betreffend die Obsorgeregelung für die nunmehrige Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Verfahren vor der Behörde vorgelegten zivilrechtlichen Vergleich des Volksgerichtes des Kreises *** der Provinz *** vom 5. Juni 2014 betreffend die Scheidung und die Obsorgeregelung. Die Feststellungen zur Ehe mit G und zur drauffolgenden Scheidung beruhen auf den ebenfalls im Verfahren vorgelegten Urkunden, nämlich der Heiratsurkunde vom 20. Januar 2015 und dem Vergleich vor dem Bezirksgericht *** vom 10. März 2017, ***, woraus sich auch ergibt, dass die beiden minderjährigen Kinder unterhaltsberechtigt gegenüber dem leiblichen Vater in der Höhe von jeweils Euro 100 sind. Im Akt der Behörde liegen auch die Geburtsurkunden der minderjährigen Geschwister D bzw. E inne. Dass die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für drei Kinder in Höhe von Euro 577,30 bekommt, geht aus den entsprechenden Kontoumsätzen hervor (Beilage./3 zu Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen zur Wohnung in ***, *** ergeben sich aus dem Vertrag zwischen der I und der Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Akt der Verwaltungsbehörde, woraus auch die Größe der Wohnung hervorgeht. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 28. Juli 2017 wurde bestätigt, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft handelt. Im Akt ist ebenso die Vorschreibung der I für diese Wohnung enthalten, welche am 24. März 2017 Euro 751,96 betragen hat. Laut Zahlungsanweisung vom 14. Juni 2017 wurden Euro 752,96 überweisen.

Im Akt der Verwaltungsbehörde ist weiters ein Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 11. Juli 2017 enthalten, wonach sie Mitschuldnerin bei einem Abstattungskredit in Höhe von Euro 559.-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab 31. Jänner 2015 ist. Dass dieser Kredit tatsächlich mittlerweile getilgt worden ist, hat die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in China beruhen ebenfalls auf der Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung, welche insgesamt einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen hat.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel der Mutter der Beschwerdeführerin und zum Quotenplatz ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

2.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.

der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)

Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9.

Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10.

Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)

1 120,00 €,

bb)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)

882,78 €,

                            

cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat

1 022 €,

                            

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2018: 909,42 €)

747,00 €,

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €)

274,76 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €)

412,54 €,

                            

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €)

488,24 €,

                            

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €)

747,00 €.

                            

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Sie ist auch als Staatsangehörige Chinas Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als deren minderjährige Tochter Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.

Im Verfahren wurde ein Vertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist, sodass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat.

Da die Beschwerdeführerin als minderjährige Tochter einer berufstätigen Frau bei dieser mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5

NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Einzelrichtsatz Euro 909,42, für jedes Kind Euro 140,32.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von Euro 752,96 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von Euro 1.868,23 im konkreten Fall auszugehen (909,42 - 288,87 + 752,96 + 140,32  + 140,32 + 140,32 + 140,32 = 1.934,79).

Wie festgestellt wurde, verfügt die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. Euro 2032, 80,--. Dies entspricht nach dem Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Euro 1.499,57, bzw. unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen in Höhe von Euro 1.766,52. Bei Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 4 Kinder ergibt dies unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einen monatlichen Nettolohn in Höhe von Euro 1.859,47.

Während der Anspruch auf Familienbeihilfe nach erfolgtem Nachzug bei einem Erstantrag nicht berücksichtigt werden kann (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017 bis 0020), bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin für ihre bereits in Österreich lebenden drei minderjährigen Kinder Familienbeihilfe in Höhe von Euro 577,30. Da dieser Rechtsanspruch auf eine soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits besteht, ist diese Familienbeihilfe als Teil des Einkommens bei der Berechnung des Familieneinkommens zu berücksichtigen, sodass unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.343,82 bzw. von Euro 2.436,77 bei Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auszugehen ist. Allfällige Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters der beiden minderjährigen Kinder D und E sind jedoch nicht zu berücksichtigen, da dieser Geldbetrag ausschließlich der Deckung der Bedürfnisse der Kinder dient (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0211).

Damit überschreitet das Haushaltseinkommen den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz von Euro 1,934,79 deutlich.

Von der Beschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.

Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.

Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Einkommen; Richtsätze;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1575.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten