Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Bei einer Entscheidung zur Erteilung bzw. zum Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. VwGH Ro 2015/11/0016).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.32.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018