Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit [§ 57a Abs. 2 KFG] ist wesentlich, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.32.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018