TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/14 99/11/0223

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SGG §12;
SGG §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Februar 1999, Zl. VerkR-393.251-1999-Si/Fa, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 1998 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,C+E,F und G gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 516/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Erteilung einer Lenkberechtigung waren seine gerichtlich strafbaren Handlungen aus den Jahren 1986, 1990 und 1991, die zu seiner Verurteilung durch das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. März 1991 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe geführt haben (bestätigt durch das Urteil des OLG Linz vom 19. März 1992); dies hatte seine Anhaltung in Strafhaft bis 22. Februar 1996 zur Folge. Die strafbaren Handlungen, die die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers verwertete, waren solche nach § 12 und § 16 Suchtgiftgesetz. Wegen weiterer Suchtgiftdelkte in den Jahren 1982 und 1984 war er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Lenkerberechtigung "für die Dauer von 5 Jahren" entzogen worden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, "da seine strafbare Handlung vor dem Jahr 1990 erfolgt" sei, müsse der bis zur Antragstellung verstrichene Zeitraum zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er habe sich von "der Vergangenheit objektiver Weise losgelöst" und sei "ein mit den Werten des Rechtsstaates ausgestatteter Staatsbürger geworden". Seine "alte Verfehlung" dürfe nicht unbefristet nachwirken. Der Beschwerdeführer behauptet damit der Sache nach, die belangte Behörde habe die unbestritten vorliegenden bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unzutreffend gewertet, indem sie den Wertungskriterien der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit nicht die gebührende Bedeutung zugemessen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich der Argumentation des Beschwerdeführers nicht anschließen. Die belangte Behörde hat zu Recht im Rahmen ihrer Wertung hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil der seit den letzten strafbaren Handlungen verstrichenen Zeit in Haft befunden habe, wobei er die letzten der strafbaren Handlungen nach § 16 SGG (die zwar unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit von geringerem Gewicht, aber doch einschlägig waren) während der Haft begangen habe. Die Verbrechen nach § 12 SGG habe er im Jahre 1986 im Ausland während der Zeit der Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen der früheren Suchtgiftdelikte begangen.

Berücksichtigt man die Umstände, dass eine schon bisher erfolgte Entziehung für fünf Jahre nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abzuhalten, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikten während der Strafhaft fortsetzte und dass die tatsächlich für seinen Standpunkt sprechende Zeit zwischen der Haftentlassung und der Erlassung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. August 1998 etwa eineinhalb Jahre beträgt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, diese Zeit sei angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers zu kurz, um eine nachhaltige Änderung seiner relevanten Sinnesart unter Beweis gestellt zu haben.

Angesichts der Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehle es an der Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit, geht sein Hinweis auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110223.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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