RS Lvwg 2018/7/9 LVwG-AV-1445/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2
ÄrzteG 1998 §111

Rechtssatz

Nach der Judikatur ist kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (VwGH Ro 2014/11/0053).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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