Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur ist kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (VwGH Ro 2014/11/0053).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018