RS Lvwg 2018/7/9 LVwG-AV-1445/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2
ÄrzteG 1998 §111

Rechtssatz

Der [zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer] Beitragspflichtige  hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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