Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2Rechtssatz
Der [zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer] Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018