Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
KFG 1967 §114 Abs7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Dezember 2016, ***, betreffend Mängelbehebungsauftrag nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), soweit diese sich gegen Punkt 4. richtet, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 19.12.2016 wird neu formuliert wie folgt:
„Im Zuge der Ausbildung für die Klassen A1, A2 und A bei Direkteinstieg ist nur jene Zeit der praktischen Ausbildung im verkehrsfreien Raum auf die Ausbildung anzurechnen, in der der Lehrende dem jeweiligen Schüler Unterricht gemäß Anlage 10b KDV erteilt.
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967“
2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 7 KFG 1967 mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 zur Behebung folgender Mängel in der Fahrschule B in ***:
1. „Der Ausbildungsplan ist derart zu adaptieren, dass die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile für die Klasse C gemäß § 64b Abs. 4 Ziffer 5. KDV auf mindestens 10 Unterrichtseinheiten aufzuteilen sind.
2. Die Ausbildungsnachweise gemäß Anlage 10h KDV sind von den Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.
3. Die Tagesnachweise gemäß Anlage 10i KDV sind von den Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.
4. Gemäß dem Erlass des BMVIT vom 4. Februar 2011,
GZ. BMVIT-179.778/0011-II/ST4/2010, kommt als äußerste Obergrenze für einen Fahrlehrer die Aufsicht über 8 Fahrschüler mit 4 Motorrädern auf dem Übungsplatz in Betracht.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zu den einzelnen Punkten vor. Betreffend Spruchpunkt 3) wurde ausgeführt, dass verabsäumt worden sei, die Schüler auf dem Tagesnachweis unterschreiben zu lassen. Die vor Ort anwesenden Fahrlehrer hätten angenommen, dass der jeweils andere die Unterschriften eingefordert hätte. Mittlerweile seien die Unterschriften geleistet worden.
Zum Spruchpunkt 4) brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Tagesnachweis von Frau Bogner ersichtlich sei, sie hätte fünf Klassen AM und er acht Klassen A ausgebildet.
Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Fahrschulinspektorin vom 31.05.2017 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2017, LVwG-AV-113/001-2017, insoferne statt, als die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides vom 19.12.2016 ersatzlos aufgehoben wurden (Punkt 1.) und der Spruch des angefochtenen Bescheides neu formuliert wurde wie folgt (Punkt 2.):
1. „Aufgehoben
2. Aufgehoben
3. Die Tagesnachweise gemäß Anlage 10i KDV sind von den Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.
4. Gemäß dem Erlass des BMVIT vom 4. Februar 2011,
GZ. BMVIT-179.778/0011-II/ST4/2010, kommt als äußerste Obergrenze für einen Fahrlehrer die Aufsicht über 8 Fahrschüler mit 4 Motorrädern auf dem Übungsplatz in Betracht.
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967“
Lediglich gegen Punkt 4. des Mängelbehebungsauftrages im Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet und mit Erkenntnis vom 25.01.2018, Ra 2017/11/0269-6, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, soweit es Punkt 4. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.12.2016 bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere fachliche Stellungnahme der Fahrschulinspektorin vom 07.06.2018 ein. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.07.2018 eine Stellungnahme. Darin brachte er vor, dass die Höchstzahl bei der gleichzeitigen Ausbildung mehrerer Fahrschüler der Klassen A im Direkteinstieg bzw. der Klasse AM durch einen Fahrlehrer am Übungsplatz gesetzlich nicht geregelt sei. Erlässe in diesem Zusammenhang könnten nur unverbindliche Richtlinien darstellen. Dazu wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2018, welches in dieser Sache ergangen war, verwiesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass mittels Erlass BMVIT-179.778/001-II/ST4/2010 die Frage hinsichtlich der Zulässigkeit der gleichzeitigen Ausbildung mehrerer Fahrschüler durch einen Fahrlehrer am Übungsplatz dahingehend bejaht worden wäre, dass als äußerste Obergrenze für einen Fahrlehrer die Aufsicht über acht Fahrschüler mit vier Motorrädern auf dem Übungsplatz in Betracht komme. Dann verwies er auf eine Berechnungsformel in diesem Erlass. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass für die Klasse AM die speziellere Regelung des FSG-Gesamtdurchführungserlasses zu § 18 Abs. 4 gelte, wonach die Durchführung der praktischen Schulung am Übungsplatz auch in Gruppen von mehreren Personen abgehalten werden könne, sofern für jeden ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stehe und solle nach diesem Erlass die Gruppe pro Fahrlehrer acht Personen nicht übersteigen. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass betreffend die Zahl der Höchstteilnehmer für den Code 111 ungeregelt sei. Die in der Stellungnahme vom 07.06.2018 vorgeworfene Vorgehensweise des Beschwerdeführers würde aber der empfohlenen Berechnungsformel des Erlasses entsprechen. Diese sei jedoch als unverbindliche Richtschnur anzusehen. Man könne nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Erlasses ausgehen, jedoch solle dieser Erlass die vom Gesetzgeber offengelassene Lücke schließen. Die Frage, wie die Ausbildung am Übungsplatz von A, AM und Code 111 zueinander stünden, sei nicht geregelt. Die Ausführungen des Verkehrsministeriums und die Ergebnisse der Erörterung im Rahmen der Fahrschulinspektorentagung spreche dafür, dass ein Gruppenunterricht für A-Lenker grundsätzlich zulässig sein solle und ebenso eine Anrechnung. Dem Verkehrsministerium sei auch fremd, dass bei der praktischen Ausbildung bei Direkteinstieg eine Bewertung des Verhaltens des Fahrschülers vorzunehmen und deswegen die Zeit der Widmung des Lehrenden dem Fahrschüler gegenüber nicht als Ausbildung für die anderen zu werten sei. Schließlich wurde vorgebracht, dass ein Gruppenunterricht und eine Anrechnung zulässig wäre, sofern der Gruppenunterricht so gestaltet sei, dass alle Fahrschüler entsprechend eingebunden würden und somit von den Fehlern der anderen lernen könnten. Eine Unterscheidung zwischen Unterricht des einzelnen und Wartezeit der anderen sei dem Gesetzgeber unbekannt und würde eine derartige Sichtweise einen unüberschaubaren bürokratischen Aufwand bedeuten.
Es seien Belege dafür vorzulegen, dass es bei der vorgenommenen Ausbildung Defizite in der Vermittlung der Inhalte des vorgegebenen Lehrplanes gegeben hätte. Nur weil sich der Fahrlehrer mit den Fehlern eines einzelnen auseinandersetze, hieße dies nicht automatisch, dass dies für die anderen Fahrschüler nicht lehrreich sei. Andernfalls müsse man auch im theoretischen Unterricht jede Einzelfrage eines Schülers, der den Stoff nicht verstanden habe, bezüglich der Ausbildungsdauer der anderen „ausblenden“, weil die anderen Schüler diese Frage schon beantworten könnten. Eine Aliquotierung der Unterrichtseinheiten bei der Gruppenausbildung im Rahmen des Direkteinstiegs sei gesetzlich gar nicht geregelt. Die Ausführungen bezüglich der teleologischen Auslegung der KDV und des § 64b, dass ein Lehrender auch im verkehrsfreien Raum nur einem Bewerber um die Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 und A praktischen Unterricht erteilen könne, sei im Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt und unzulässig. Eine derartige Interpretation sei weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch erwünscht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten:
§ 114 Abs. 7:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer oder der Fahrschulleiter haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen. Fahrschulinspektionen sind regelmäßig und in jeder Fahrschule zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Verwendung einheitlicher Arbeitshilfsmittel wie Unterlagen, Checklisten, Berichtsmuster oder Datenbank, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden, angeordnet werden.“
Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 114 Abs. 7 KFG 1967. Über die gegen diesen Auftrag erhobene Beschwerde ist aufgrund Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich des Punktes 4 dieses Auftrages vom 19.12.2016 noch nicht abschließend entschieden worden.
Zu prüfen ist, inwiefern im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die erhobene Beschwerde ein Mangel bei der Fahrschulausbildung betreffend Motorräder am Übungsplatz noch besteht.
In der fachlichen Stellungnahme vom 07.06.2018 wird dazu näher ausgeführt, dass einem A2-Schüler (D) der Unterricht in einer Gruppe von insgesamt drei A-Schülern von der Fahrschule B mit vier Unterrichtseinheiten am Übungsplatz auf die Ausbildungsanforderungen angerechnet worden sei. Weiters sei der Unterricht in einer Gruppe von fünf A-Schülern dem Fahrschüler C mit vier Unterrichtseinheiten angerechnet worden.
Die Fahrschulinspektorin führt in der Stellungnahme als Mangel in der praktischen A-Ausbildung in gegenständlicher Fahrschule an, dass bei Direkteinstieg mehr als einem Fahrschüler durch einen Fahrlehrer Unterricht am Übungsplatz erteilt werde und diese Zeit des Gruppenunterrichtes jedem der Fahrschüler zur Gänze als Unterrichtseinheit auf die Gesamtdauer der Ausbildungszeit angerechnet würde. Begründend führt sie aus, dass bei der praktischen Ausbildung für die A-Klassen bei jeder Ausbildungshandlung, somit auch bei praktischem Unterricht am Übungsplatz, vom Fahrlehrer eine Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Sicherheit der Übung unter Einschätzung der Eignung des Kandidaten durchzuführen sei. Dabei sei auch der jeweilige Ausbildungsstand zu beachten. Der Lehrplan fordere aus diesem Grund eine individuelle Betreuung des Fahrschülers. Eine Bewertung des Verhaltens des Fahrschülers könne auch nur dann erfolgen, wenn der Fahrlehrer dem Verhalten des Fahrschülers seine ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sollten von einem Lehrenden mehrere Fahrschüler am Übungsplatz unterrichtet werden, stünde die Zeit, die der Lehrende einem Fahrschüler widme, den übrigen anwesenden Schülern nur für selbstständiges Üben zur Verfügung. Die Zeit des selbstständigen Übens stelle jedoch keine Ausbildungshandlung im Sinne der Anlage 10b KDV dar.
Der Mangel sei dadurch zu beheben, dass im Zuge der Ausbildung für die Klassen A1, A2 und A bei Direkteinstieg nur jene Zeit der praktischen Ausbildung im verkehrsfreien Raum auf die Ausbildung angerechnet werden dürfe, in der der Lehrende dem jeweiligen Schüler auch Unterricht gemäß Anlage 10b KDV erteile.
Der Beschwerdeführer tritt dem in der E-Mail-Stellungnahme vom 04.07.2018 zunächst damit entgegen, dass die Höchstzahl bei der Ausbildung mehrerer Fahrschüler der Klasse A im Direkteinstieg bzw. der Klasse AM gesetzlich nicht geregelt sei. Verwiesen wird von ihm auf zwei Erlässe des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die als unverbindlich erachtet würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Zahl der Höchstteilnehmer für den Code 111 ebenfalls ungeregelt sei. Dann wird vorgebracht, dass die Frage, wie die Ausbildung am Übungsplatz von A, AM und Code 111 zueinander stünden, nicht geregelt sei, aber die Ausführungen des Verkehrsministeriums und das Ergebnis der Erörterung dafür sprechen würden, dass ein Gruppenunterricht für A-Lenker am Ausbildungsplatz grundsätzlich zulässig sei und ebenso eine Anrechnung der Unterrichtseinheiten ohne Unterscheidung zwischen tatsächlichem Unterricht und selbstständigem Üben. Schließlich wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass eine Anrechnung entsprechend der gängigen Methode zulässig sei, sofern der Gruppenunterricht so gestaltet sei, dass alle Fahrschüler entsprechend eingebunden wären und von den Fehlern der anderen lernen könnten.
Dazu ist festzuhalten, dass, wie bereits der Beschwerdeführer selbst richtig ausführt, ein Erlass keine normative Wirkung hat. Entgegen der mitgeteilten Ansicht, dass ein Gruppenunterricht in gegenständlichem Fall zulässig sein solle, wird den nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.06.2018 gefolgt. Es ist den Denkgesetzen der Logik entsprechend klar, dass eine Einschätzung eines Schülers hinsichtlich seiner Eignung und seines Ausbildungsstandes sinnvoll nur dann erfolgen kann, wenn ihm auch die ungeteilte Aufmerksamkeit durch den Lehrenden zukommt.
In diesem Zusammenhang ist auf Anlage 10b der KDV zu verweisen, in welcher der Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen normiert ist. In der Aufzählung unter Punkt A wird beispielsweise angeführt, die „Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Sicherheit der Übung“, wie etwa die vorschriftsgemäße Verwendung eines Helms und die Einschätzung der Eignung des Kandidaten nach dem Ausbildungsstand (Punkt 2.). Weiters ist in Punkt 3. unter dem Kapitel „A. Vorgehensweise“ angeführt, die „Einweisung des Fahrschülers“, etwa durch Erklären der Übungen. Schließlich sind unter Punkt 5. einerseits die „Besprechung der situationsspezifischen Risiken“ und andererseits die „Erläuterung der risikooptimierten Verhaltensweise“ angeführt. Schließlich wird unter Punkt 6. festgehalten die „gemeinsame Besprechung des Verhaltens des Fahrschülers und die Erarbeitung von Verbesserungsmöglichkeiten“. Diese genannten Punkte sind deutliche Hinweise darauf, dass ein Fahrschüler die ungeteilte Aufmerksamkeit des Fahrlehrers benötigt und eine persönliche individuelle Betreuung vorzunehmen ist.
In diesem Zusammenhang kann auch auf § 64b Abs. 3 KDV verwiesen werden, wonach der Lehrende bei Schulfahrten nur einen Fahrschüler begleiten darf.
Dass es Defizite bei der Vermittlung der Inhalte des vorgegebenen Lehrplanes bei der in der Stellungnahme vom 07.06.2018 dargestellten Vorgangsweise am Übungsplatz der gegenständlichen Fahrschule gegeben hat, wird in der genannten Stellungnahme deutlich dargestellt. Weitere Belege sind daher nicht erforderlich.
Die Ausführungen hinsichtlich des Vergleiches mit dem theoretischen Unterricht, wonach man bei jeder Einzelfrage eines Schülers, der den Stoff nicht verstanden hätte, bezüglich der Ausbildungsdauer der anderen diese „ausblenden“ müsse, also nicht berücksichtigen dürfe, ist nichts zu gewinnen. Beim Unterricht am Übungsplatz geht es insbesondere um eine Verhaltensbeurteilung des Fahrschülers sowie Erörterung seines Verhaltens, der Verbesserungsmöglichkeiten und der situationsspezifischen Risiken. Anders ist die Situation im theoretischen Unterricht, wo bloße Wissensvermittlung erfolgt. Eine direkte Vergleichbarkeit ist daher nicht möglich.
Durch die fachlichen Ausführungen der Fahrschulinspektorin ergibt sich, dass bei der bemängelten Vorgehensweise den Anforderungen an den Fahrschulbetrieb bei der Ausbildung von Fahrschülern für die Klassen A1, A2 und A bei Direkteinstieg und Unterricht am Übungsplatz nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Der Zweck der Fahrschulausbildung ist nämlich unter anderem, dass der Fahrschüler seine Verhaltensweise mit dem Fahrlehrer erläutern kann und auch Verbesserungsmöglichkeiten mit ihm erarbeitet werden.
Weiters dient die Ausbildung in der Fahrschule auch dazu, dass der Fahrschüler die vorschriftsgemäße Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstungen unter Anleitung des Fahrlehrers übt.
Damit ist ein Mangel iSd § 114 Abs. 7 KFG 1967 beim derzeitigen Fahrschulbetrieb gegeben.
Es war daher die in der Stellungnahme vom 07.06.2018 vorgeschlagene Mängelbehebung aufzutragen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Erforderlichkeit abgesehen werden, eine solche wurde auch nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Erwägungen des Gerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; Mängelbehebungsauftrag; Betreuung; Schulfahrt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.113.004.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018