Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
GütbefG 1995 §1 Abs5Rechtssatz
Der in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 – im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG – Besonderes bestimmt bzw. einen Ausschluss der Anwendung auch dieser Bestimmung angeordnet hätte. Dies schon aufgrund des klaren, ausschließlich auf die §§ 18 und 19 GewO 1994 Bezug nehmenden Wortlauts der Bestimmung. Zudem spricht die mit § 5 GütbefG vergleichbare, ebenso durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 determinierte, Regelung des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) für diese Auslegung […].
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Geschäftsführerbestellung; Befähigungsnachweis; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.18.001.2013Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018