RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-18/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §1 Abs5
GütbefG 1995 §5 Abs4
GewO 1994 §9 Abs1
GewO 1994 §17
GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §95 Abs2

Rechtssatz

Der in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 – im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG – Besonderes bestimmt bzw. einen Ausschluss der Anwendung auch dieser Bestimmung angeordnet hätte. Dies schon aufgrund des klaren, ausschließlich auf die §§ 18 und 19 GewO 1994 Bezug nehmenden Wortlauts der Bestimmung. Zudem spricht die mit § 5 GütbefG vergleichbare, ebenso durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 determinierte, Regelung des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) für diese Auslegung […].

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Geschäftsführerbestellung; Befähigungsnachweis; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.18.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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