Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
ASVG §4Rechtssatz
Betreffend die Dienstgebereigenschaft [iSd § 35 ASVG] gelten aufgrund des § 96 ABGB, von Ausnahmen abgesehen, die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen, sondern wird dieser vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden Ehegatten tätig.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Dienstgeber; Dienstnehmer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1343.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018