Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
ASVG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Strafverhängung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehend angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn C, geb. *** vom 18.11.2017 (Arbeitsantritt) bis zum 20.11.2017 (Kontrolle) für Montage von Wandpanelen in einer Kellerwohnung zu einem Stundenlohn von €10,-- beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmern als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).
Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.
2. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn D, geb. *** vom 18.11.2017 (Arbeitsantritt) bis zum 20.11.2017 (Kontrolle) für Montage von Wandpanelen in einer Kellerwohnung zu einem Stundenlohn von €10,-- beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmern als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).
Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.
3. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn E, geb. *** vom 18.11.2017 (Arbeitsantritt) bis zum 20.11.2017 (Kontrolle) für Montage von Wandpanelen in einer Kellerwohnung zu einem Stundenlohn von €10,-- beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmern als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).
Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
zu 2. § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
zu 3. § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 365,00
56 Stunden
§ 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVG
zu 2. € 365,00
56 Stunden
§ 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVG
zu 3. € 365,00
56 Stunden
§ 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 109,50
Gesamtbetrag:
€ 1.204,50
„
Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Ergebnis damit, dass die drei genannten rumänischen Staatsangehörigen, wie von der Beschuldigten auch nicht bestritten werde, in dem von ihr angemieteten Haus Arbeiten durchführten und hiebei von ihr nicht vor dem Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden seien. Trotz des Umstandes, dass der Auftrag von ihrem Lebensgefährten erteilt worden wäre, sei ihr dieser, zumal sie auf die Durchführung der Arbeiten gedrängt habe, zuzurechnen. Sowie betreffend der subjektiven Tatseite auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG verwiesen wurde, wonach es der Beschuldigten nicht gelungen sei, ihre Schuldlosigkeit an der Deliktsetzung glaubhaft zu machen. Aufgrund des erstmaligen ordnungswidrigen Handelns durch die Beschuldigten, sowie ihrer bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse, machte die belangte Behörde bei der Strafbemessung von der Bestimmung des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG Gebrauch und verhängte eine Geldstrafe von jeweils € 365,-- für jede nicht zur Pflichtversicherung angemeldete Person.
Mittels dem fristgerecht von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhobenen Rechtsmittel wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach Wiedergabe des Tatvorwurfes wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nach wie vor die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt zu haben und hätte schon vor der belangten Behörde vorgebracht, niemals Schwarzarbeiten durch rumänische Arbeitnehmer beauftragt zu haben, bzw. mit einer derartigen Beauftragung auch nicht einverstanden gewesen zu sein. Auf der gegenständlichen Baustelle wäre ein ordnungsgemäßes Bauunternehmen tätig gewesen, welche die Wandpaneelen montieren sollte. Die Beschwerdeführerin selbst sei zum angelasteten Tatzeitpunkt gerade vor der Geburt ihres Kindes gestanden, bzw. hatte sie gerade entbunden. Es sei deshalb für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die gegenständliche Beschäftigung angelastet werde, wo sie doch zu diesem Zeitpunkt – verständlicherweise – andere Probleme gehabt habe, als die Wandpaneelen montieren zu lassen. Auch habe sie nur erfahren, dass es jemanden geben würde, welcher grundsätzlich für eine Überwachungsaufgabe zur Verfügung stünde. Davon, dass insgesamt drei rumänische Arbeitnehmer, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, die Tätigkeiten durchführen, sei niemals die Rede gewesen und gab es dazu auch keinerlei Willensübereinstimmung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verrichtung von derartigen Tätigkeiten durch Schwarzarbeiter. Gerade zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes sei die Beschwerdeführerin vollkommen von irgendwelchen Geschehnissen an der Baustelle abgelenkt gewesen, jedoch sei dieses Vorbringen von der belangten Behörde als Schutzbehauptung abqualifiziert worden und wolle diese der Beschwerdeführerin nun unbedingt eine Verwaltungsstrafe zuordnen. Es sei bezeichnend für das diskriminierende Vorgehen der Behörde, wenn man einer gerade entbindenden Frau zurechnet, was irgendwelche Männer angeblich irgendwo ausgemacht haben sollen, ohne dass sie selbst davon etwas wusste. Bei rechtsrichtiger Betrachtung des entsprechenden Sachverhaltes wäre wohl eindeutig davon auszugehen, dass der Einschreiterin die Tätigkeit der drei rumänischen Arbeiter in keinerlei Weise zugerechnet werden kann. Sie habe die Durchführung dieser Arbeiten auch nie beauftragt und sei auch nicht an der Verrichtung von Schwarzarbeiten durch irgendwelche rumänischen Pfuscher interessiert gewesen. Gerade hinsichtlich der vorliegenden besonderen Rahmenumstände, also der Geburt des Kindes zum angelasteten Tatzeitpunkt, hätte die Behörde in der Sache sensibler vorgehen können und gehe die Beschwerdeführerin jedenfalls nach wie vor davon aus, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, weshalb beantragt werde, in Stattgabe der erhobenen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Nach Übermittlung des Rechtsmittels an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei/Team 24 gab diese zu den Ausführungen im Rechtsmittel eine Stellungnahme dahingehend ab, dass im gelegten Strafantrag die Beweislage ausreichend dargestellt worden sei, sowie auch die belangte Behörde zur Entscheidung gekommen wäre, dass Verwaltungsübertretungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei im Straferkenntnis schuldig erkannt worden, die namentlich angeführten rumänischen Staatsangehörigen auf ihrer Baustelle, in dem von ihr angemieteten Haus, beschäftigt zu haben, ohne diese Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung zu melden. Dazu sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer mit ihr am 27. November 2017 aufgenommenen Niederschrift, also kurz nach Durchführung der Kontrolle, angegeben hätte, sie habe ihren Lebensgefährten beauftragt, dass er sich um die Montage der Wandpaneelen kümmern solle. Ihres Wissens nach habe ihr Lebensgefährte, weil er handwerklich nicht begabt sei, einen Bekannten namens „F“ mit der Montage und Überwachung der Arbeiten beauftragt. Bezugnehmend auf die bestehende Judikatur müsse den Angaben, die dem Tatzeitpunkt am nächsten liegen mehr Glauben geschenkt werden, als jenen, die die Beschuldigte nach reiflicher Überlegung getätigt habe. Nach Ansicht der Finanzpolizei sei deshalb der Auftrag, selbst wenn er durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, dieser zuzuordnen, weil sich ihr Lebensgefährte um die Erledigung dieser Arbeiten kümmern sollte, und er auch mit ihrem Wissen den rumänischen Arbeiter E mit der Durchführung der Arbeiten betraut habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08. März 2018 angegeben, sie sei am 20. November 2017 vom rumänischen Arbeiter E selbst über die Durchführung der Kontrolle durch die Finanzpolizei informiert worden und sei dieser Umstand ein weiteres Indiz, dass die Beschwerdeführerin mit dem genannten Arbeiter bezüglich der Baustelle in Kontakt gestanden wäre, denn warum sonst hätte sie dieser von der Kontrolle informieren sollen. Bei der mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe der rumänische Staatsangehörige angegeben, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hätte ihn im November 2017 angerufen und gebeten, die Wandpaneele zu montieren. Er hätte dann gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Baustelle besichtigt und sei der Arbeitsbeginn mit 20. November 2017 vereinbart worden, ebenso, dass er Helfer mitnehme und jeder Arbeiter einen Stundenlohn in der Höhe von € 10,-- erhalte. Da die Argumentation der Beschwerdeführerin keinerlei neue relevante Erkenntnisse, welche einer gesonderten Würdigung bedürfen, vorbringe, wären für die Finanzpolizei eindeutig Übertretungen des ASVG gegeben. Aus welchem Grunde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt werde.
In der Replik zu dieser Stellungnahme führte die Beschuldigte aus, es sei wiederum der Umstand bezeichnend, dass sämtliche Handlungen, die von wem auch immer, nämlich von unterschiedlichen Herren, gesetzt worden seien, der Beschwerdeführerin zugerechnet würden, obwohl diese überhaupt nichts damit zu tun hatte. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. bis 20. November 2017 im Spital *** zur Entbindung ihres Kindes und Nachbehandlung stationär aufhältig gewesen. Zu dieser Zeit habe sie weder irgendein Wissen, noch einen Willen, sich um irgendwelche Paneelen-Arbeiten auf der Baustelle zu kümmern, gehabt. Sie habe einfach ihren Lebensgefährten ersucht, sich der Sache anzunehmen und, wie ihr anschließend bekannt geworden sei, hätten ohne ihr Wissen und Willen die drei rumänischen Staatsangehörigen auf der Baustelle gearbeitet. Bereits am 21. November 2017 sei die Beschuldigte wiederum im Spital gewesen, weil sie sich einer Tromboseoperation unterziehen musste, wobei sie dann bis 26. November 2017 dort aufhältig gewesen sei. Diese Umstände würden nun neuerlich in diskriminierender Art und Weise einfach übergangen und faktisch jede mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehende Handlung einfach der Beschwerdeführerin zugerechnet. Auch sei diese nicht die gesetzliche Vertreterin ihres Lebensgefährten, weshalb es ja ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, wieso irgendwelche Auftragshandlungen, die ihr Lebensgefährte möglicherweise gesetzt hätte, nun blindlinks ihr zugerechnet werden. Auch fehle in der von der Finanzpolizei verwendeten Formulierung jegliche Willenserklärung der Beschwerdeführerin, dass mit ihrem Willen irgendwelche rumänische Arbeiter auf der Baustelle tätig geworden wären. Unter Hinweis auf ihr gesamtes Vorbringen und die Beschwerdeausführungen würden deshalb die im Verfahren gestellten Anträge weiterhin aufrecht erhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Ausgehend von der Aktenlage kann unstrittig festgestellt werden, dass zu der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tatzeit und am angeführten Tatort, einem von der Beschwerdeführerin angemieteten Kellergeschoss eines Hauses in *** von den drei näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen Wandpaneelen montiert wurden. Die Beschwerdeführerin selbst befand sich aufgrund der Geburt ihres Kindes zu diesem Zeitpunkt bereits etwa eine Woche im Krankenhaus, sowie sie auch wieder ab dem Folgetag einen längeren stationären Aufenthalt im Krankenhaus hatte.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten wurde durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit einem der drei arbeitenden rumänischen Staatsangehörigen vereinbart, ebenso, dass dieser noch zwei weitere Personen zur Verrichtung der Tätigkeiten mitbringt und sie von ihm hiefür € 10,-- pro Stunde erhalten sollten. Unbestritten ist ebenfalls, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten rumänischen Staatsangehörigen vor Durchführung der Tätigkeiten nicht bei der Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung gemeldet wurden.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Gemäß Abs. 2 leg.cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu
€ 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinn des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinn des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihm ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Ausgestaltung der Beschäftigung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu sehen, wobei letztlich die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die bloß vereinbarte Beschäftigung entscheidend ist (vgl. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269).
Im Sinne der zitierten Judikatur ist jedenfalls das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft der drei im Spruch des Straferkenntnisses angeführten rumänischen Staatsangehörigen zu bejahen, ebenso das Bestehen der Versicherungspflicht. Das Vorliegen von selbständiger Erwerbstätigkeit jedes einzelnen der drei genannten rumänischen Staatsangehörigen, ist deshalb zu verneinen.
Betreffend einer Dienstgebereigenschaft gelten aufgrund des § 96 ABGB, von Ausnahmen abgesehen, die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen; sondern wird dieser vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden Ehegatten tätig. Wenn sohin in diesem Fall die Indienstnahme und die Beschäftigung von Dienstnehmern durch die Ehefrau im eigenen Namen und demnach als Mittelsperson erfolgt sein sollte ist in dem Fall, in welchem die Ehefrau auch faktisch Weisungen erteilt und Kontrollen ausübt, der Ehegatte trotzdem als Dienstgeber zu qualifizieren, selbst wenn dieser Indienstnahme von Personen durch seine Ehefrau ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen erfolgt ist (VwGH 90/08/0222).
Diese Rechtsprechung ist allerdings auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten keinen gemeinsamen Haushalt führt und die von ihrem Lebensgefährten veranlasste Beschäftigung der drei rumänischen Staatsangehörigen, welche im Sinne der § 1035 ff ABGB als eigenmächtige Besorgung der Angelegenheit eines anderen veranlasst wurde, zwar der Förderung der Interessen der Beschwerdeführerin diente, sowie ihr die durchgeführten Tätigkeiten auch zugutekamen, jedoch kein wirklicher Fremdgeschäftsführungswillen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gesehen werden kann, zumal er laut Verfahrensakte diese Arbeiten zunächst ja selbst verrichten wollte, mangels handwerklicher Fähigkeiten aber offenbar aus eigenem Antrieb die rumänischen Personen mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragte und ihnen dafür auch eine entsprechende Entlohnung, welche ebenfalls von ihm und nicht der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden sollte, zusagte.
Ist aber eine Tat im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nicht erweisbar, sohin das Verfahrensergebnis für einen Schuldspruch nicht ausreichend, bzw. bestehen nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 45 VStG, RN 3) dies weil nach dem durchgeführten Beweisverfahren Sachverhaltselemente, aus denen sich mit der auf eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG hätte ableiten lassen, nicht festgestellt werden konnten, ist die angelastete Übertretung auch nicht erweisbar und dementsprechend ein etwaiges Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Zu dem im konkreten Fall maßgeblichen und sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, sowie es an einer solchen auch nicht fehlt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Dienstgeber; Dienstnehmer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1343.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018