RS Lvwg 2018/7/18 LVwG-AV-1429/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

SHG NÖ 2000 §35 Abs2
SHG NÖ 2000 §35 Abs3
SHG NÖ 2000 §35 Abs4
ASVG §330a

Rechtssatz

Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. VwGH, 2007/10/0019, VwGH, 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind. Es ist zu beachten, dass in Abs. 3 des § 35 NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Kostenersatz; Unterhalt; Pflegeregress;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1429.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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