Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
SHG NÖ 2000 §35 Abs2Rechtssatz
Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. VwGH, 2007/10/0019, VwGH, 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind. Es ist zu beachten, dass in Abs. 3 des § 35 NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Kostenersatz; Unterhalt; Pflegeregress;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1429.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018