TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/18 LVwG-AV-1429/001-2017

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

SHG NÖ 2000 §35 Abs2
SHG NÖ 2000 §35 Abs3
SHG NÖ 2000 §35 Abs4
ASVG §330a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend die Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Oktober 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet für Herrn C zu den Kosten der mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. Juni 2012 und 23. April 2012, seit 11. März 2012 teilstationären und stationären Aufenthalt in der Tagesstätte bzw. im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese *** in *** im Rahmen der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gewährten Sozialhilfe ab 1. Mai 2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 234,10 monatlich zu leisten.

Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäß der Geburtsurkunde des C der Vater ist. Bei der Bemessungsgrundlage der Kostenbeitragsberechnung wurde der Richtsatz für Wohnungskosten in der Höhe von € 315,00 monatlich sowie die Sorgepflicht für seine Ehegattin und dem Sohn C berücksichtigt, wobei sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.800,77 ergeben habe.

Bereits im Behördenverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an seiner Vaterschaft zu C Zweifel habe.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 16. November 2017 wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten.

Zu den Vermögensverhältnissen wurde angegeben, dass das von der Behörde angenommen Einkommen in der Höhe von € 2.115,77 richtig sei.

Richtig sei auch, dass der Beschwerdeführer die Sorgepflicht für seine Ehefrau und seinen Sohn C habe.

Die Bemessungsgrundlage sei jedoch mit € 1.800,77 als zu hoch angesetzt worden, wozu ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer monatlich laufende Belastungen in der Höhe von € 1.057,23 zu bezahlen habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fahrtkosten zum Dienstort, der Strom- und Gasrechnung, einer Zahlung an die Bausparkasse, Zahlungen diverser Versicherungen, einer Kreditrate an die ***, der Zahlung der Gemeindegebühren, der GIS Gebühren und der Müllgebühren.

Zusätzlich bezahle der Beschwerdeführer den bis zum in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von € 62,60.

Dieser Betrag werde vom Beschwerdeführer als angemessen und ausreichend angesehen.

Die derzeitige Erhöhung des Kostenbeitrages auf € 234,10 sein unangemessen und überhöht.

Zu berücksichtigen sei von der Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer den bisher vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von € 62,60 regelmäßig überweise.

Überdies wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein relativ altes Gebäude in *** bewohne, an dem laufend Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten durchzuführen seien.

Zum bereits im Behördenverfahren deponierten Bedenken, der Beschwerdeführer sei nicht der Vater des C, wurde vorgebracht, dass bereits mit Einverständnis des C ein Vaterschaftstest durchgeführt wurde, aber das Ergebnis noch ausständig sei.

Es wurde der Antrag gestellt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu beheben, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Vaterschaftstestes zu unterbrechen, jedenfalls aber den vorgeschriebenen Beitrag zur Unterhaltsleistung für C angemessen zu verringern bzw. den bis dato vorgeschriebenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 62,60 vorerst beizubehalten.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführervertreter, in der das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung beigefügt war.

Dieses Gutachten zeigte im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999418804% der Vater des C ist. Trotz dieses Ergebnisses wurde laut Beschwerdeführervertreter die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu C nach wie vor in Zweifel gezogen.

Noch vor der Anberaumung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Richter beim Institut ***, welches das Abstammungsgutachten erstellte, ermittelt, dass die untersuchten Proben in den Qualitäten „gut“, „mittelmäßig“ und „schlecht“ angegeben werden.

Am 5. Juli 2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der ggst. Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Verlesung der Akten, Einvernahme der Zeugen und des Beschwerdeführer Beweis erhoben wurde.

Zusätzlich wurde das bisherige Ermittlungsergebnis des erkennenden Gerichtes dargelegt.

Zum bisherigen Vorbringen wurde von der Beschwerdeführervertretung ergänzt, dass aufgrund der verfassungsgesetzlichen Bestimmung, gültig ab 1. Jänner 2018, der Pflegeregress abgeschafft wurde und ihres Erachtens nach dies auch auf den gegenständlichen Fall zutreffe.

Bemängelt wurde des Weiteren, dass bezüglich der Bedürftigkeit und der Berechtigung des C, die gewährte Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, keinerlei ärztliche Gutachten oder eine diesbezügliche Befundung vorliegen.

In ihrer Einvernahme gab die als Zeugin geladene Ärztin, die die Speichelprobe des C abnahm, an, dass sie diese genau nach der Beschreibung durchführte und die abgenommene Probe eine Stunde trocknen lies, bevor sie verpackt wurde.

Über Befragen der Beschwerdeführervertreter gab sie an, dass C verzögert sei und an einer leichten schizophrenen psychotischen Störung leide, aber nicht besachwaltet ist.

Der Betreuer des C gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er bei der Speichelabnahme des C im selben Raum anwesend war. Nach der Trocknung der Speichelprobe und dem Verpacken derselben durch die Ärztin wurde diese vom Zeugen mitgenommen und an die Beschwerdeführervertreter geschickt.

Von der Beschwerdeführervertretung wurde hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer mit der abgenommenen Probe selbst ins Labor gefahren ist, sie dort abgegeben hat und dort von sich selbst eine Probe abgegeben.

Zum Gesundheitszustand des C gab er über Befragen der Beschwerdeführervertreter an, dass er manchmal desorientiert sei aber seine Wünsche äußern und vertreten könne.

In den Schlussausführungen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Feststellung beantragt, dass keinerlei Beitragspflicht bestehe, da der Pflegeregress mit Jänner 2018 abgeschafft wurde.

4.   Feststellungen:

Herr C erhält aufgrund der Bescheide vom 14. Juni 2012 und vom 23. April 2012, seit 11. März 2012 für den teilstationären und stationären Aufenthalt in der Tagesstätte bzw. im Wohnhaus der Ersdiözese *** in *** im Rahmen der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnisse Sozialhilfe.

Es blieb unbestritten, dass C diese Sozialhilfe bezieht, bzw. dass er sich seit dem 11. März 2012 teilstationär sowie stationär in dieser Einrichtung aufhält.

Mit Beschied der belangten Behörde vom 18. September 2012, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 1. April 2012 für die dem C gewährte Sozialhilfe einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 62,60 zu leisten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2017, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 1. Mai 2017 einen monatlichen Kostenbeitrag für die dem C gewährte Sozialhilfe in der Höhe von € 234,10 zu leisten.

Der Beschwerdeführer ist zu 99,999418804% der leibliche Vater des C und besteht zugunsten des C eine Unterhaltspflicht.

Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen in der Höhe von € 2.115,77 netto und ist zudem auch für seine Ehefrau sorgepflichtig.

Der Richtsatz zur Kostenberechnung beträgt € 1.396,66.

Unter der Berücksichtigung des Einkommens und des festgestellten Richtsatzes und des Richtsatzes für Wohnkosten in der Höhe von € 315,00 monatlich sowie der festgestellten Sorgepflichten ist eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.800,77 festzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 234,10 ab dem 1. Mai 2017 zu leisten.

Die von ihm seit dem 1. Mai 2017 monatlich geleisteten Beiträge in der Höhe von € 62,60 werden ihm darauf angerechnet.

Ein noch ausstehender abzuzahlender Kredit (Wohnbau) ist dem Beschwerdeführer nicht anhaftend und daher nicht zu berücksichtigen.

Bei der Mutter des C ist ein Kostenbeitrag nicht möglich, da sie über kein Einkommen verfügt.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdevertretung und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers für C ergibt sich aus dem von der Beschwerdevertretung eingebrachten Abstammungsgutachten. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus kein Zweifel, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ihn nicht zum Erfolg führt.

Der Beschwerdeführer selbst leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht als leiblicher Vater ohnehin einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 62,60 seit 2012 und tut dies bis dato immer noch. Für das erkennende Gericht wird daher der Zweifel an seiner Vaterschaft als Schutzbehauptung gewertet, mit welcher er zum Ausdruck bringen will, dass er nicht bereit ist, den nun höheren vorgeschriebenen Kostenbeitrag zahlen zu wollen.

Der von der belangten Behörde festgesetzte gegenständliche Kostenbeitrag erklärt sich durch einen Erlass der NÖ Landesregierung und ist für das erkennende Gericht schlüssig und deckt sich mit den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes.

Die in der Beschwerde angegebenen monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers können bei der Berechnung des Kostenbeitrages nicht berücksichtig werden. Es handelt sich hierbei um die notwendigen und üblichen Ausgaben zur Bestreitung des Lebens. Zu berücksichtigen sind lediglich die Sorgepflichten des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und für C.

6.   Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:

§ 35

Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

§ 46

Teilstationäre Dienste

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

      1. Geriatrische Tageszentren,

      2. Tagesstätten für ältere Menschen und

      3. Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

§ 47

Stationäre Dienste

(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

(2) Stationäre Dienste umfassen:

      1. Pensionisten- und Pflegeheime,

      2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),

      3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

      4. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

      5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.

(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.

7.   Erwägungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht der leibliche Vater des C einerseits und die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Kostenbeitrag sei zu hoch angesetzt, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Unstrittig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers sowohl stationäre als auch teilstationäre Sozialhilfe erhält, konkret stationäre und teilstationäre Sozialhilfe durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese *** in ***.

Aus § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ SHG ergibt sich, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben.

Nun ist der am 11. März 1994 geborene Sohn des Beschwerdeführers zwar bereits volljährig, Hinweise darauf, dass er die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage wäre und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hätte, sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass weiter von einer grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen war (vgl. OGH 11.3.1994, 1 Ob 626/93).

Bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu C wurden während des Verfahrens vom Beschwerdeführer Zweifel vorgebracht.

Der Nachweis der Vaterschaft wurde aber während des Verfahrens von der Beschwerdevertretung eingebracht und über Nachfrage beim Labor, welches die Gutachtenserstellung durchführte, bestätigt, dass die Probeabnahmen in bestmöglicher Qualität vorhanden waren.

Da der Beschwerdeführer die ordnungsgemäß verpackte Probe selbst ins Labor brachte und seine im Labor erst abgenommen wurde, kann ein Austausch nicht erfolgt sein.

Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0019, VwGH 13.5.2011, 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Abs. 3 des § 35 NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind.

Gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten“.

Zum vorgeschriebenen Kostenbeitrag ist auszuführen, dass dieser sich ua. nach den Bestimmungen des ASVG richtet.

Verwiesen wird hierbei auf die Richtsätze des NÖ Mindestsicherungsgesetzes.

Im gegenständlichen Fall sind für die Berechnung des ASVG Richtsatzes der Mindeststandard für Ehepaare und einem Kind (€ 1.266,70 + € 130,29 = € 1.396,99) nach der NÖ Mindeststandardverordnung 2017 zu berücksichtigen. Des Weiteren findet der Richtsatz Wohnkosten (€ 315,00) laut dem Erlass der NÖ Landesregierung Berücksichtigung. Dieser wird vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters (€ 2.115,77) abgezogen, wodurch sich die Kostenbeitragsbasis in der Höhe von € 1.800,77 ergibt.

Laut dem angesprochenen Erlass sind bei einer derartigen Kostenbeitragsbasis bei zwei Sorgepflichten (Ehefrau und Sohn) 13% zu veranschlagen und führt daher zum monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 234,10.

Da das verbleibende Einkommen abzüglich des Kostenbeitrages (€ 2.115,77 - € 234,10 = € 1.881,67) den Richtwert des ASVG übersteigt, ist die Einhebung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages ohne Gefährdung im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG möglich.

Laut dem angesprochenen Erlass, kann einem Verpflichteten ein noch ausstehender Kredit für den Wohnbau angerechnet werden. Im gegenständlichen Verfahren kam kein solcher Kredit zum Vorschein, weshalb ein dementsprechender Richtsatz nicht in Abzug gebracht werden konnte.

Abzuziehen war jedoch der allgemeine Richtsatz für Wohnkosten für Ehepaare.

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Anwendung dieses Erlasses aus verwaltungsgerichtlicher Sicht bedenkenlos erscheint.

Der vom Beschwerdeführer nach wie vor laufend eingezahlte Kostenbeitrag in der Höhe von € 62,60 (Kostenbeitrag seit 2012) wird bei der Vorschreibung des nun festgestellten Kostenbeitrages von der belangten Behörde berücksichtigt werden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers habe zu entfallen, da der Pflegeregress mit 1. Jänner 2018 abgeschafft wurde und der gegenständliche Sachverhalt ebenso darunter falle, ist auszuführen, dass der abgeschaffte Pflegeregress nicht mit der Kostenbeitragspflicht gleichzusetzen ist.

Dies ergibt sich bereits aus dem Aufbau des NÖ Sozialhilfegesetzes. § 35 Abs. 2 NÖ SHG besagt, dass die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Dieser Beitrag ist laufend für die in Anspruch genommene Sozialhilfe zu leisten, wobei sich der Sozialhilfeträger hierbei nicht regressiert.

Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass das gegenständliche Verfahren kein Kostenersatzverfahren sondern ein Kostenbeitragsverfahren ist.

Die Bestimmungen §§ 707a Abs. 2 und 330a ASVG, mit welchem der Pflegeregress abgeschafft wurde, sprechen von Ersatzansprüchen und nicht von Beitragspflichten.

Der Kostenbeitrag nach § 35 Abs. 2 NÖ SHG zielt auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen ab. Beim nicht mehr in Geltung stehenden Kostenersatz hatte der Hilfeempfänger aus seinem Vermögen einen Ersatz zu leisten, jedoch wurde hierbei nie das Vermögen der Eltern in Anspruch genommen.

Da über den Kostenersatz der Zugriff nur auf das Vermögen des Hilfeempfängers erfolgte, hätte ein Kostenersatzersatzverfahren nie gegen den Vater geführt werden können.

Wie bereits dargestellt, ergibt sich der Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht des Vaters, wobei auf sein Vermögen nicht zugegriffen wird.

Die speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG ermächtigt die Behörde bei Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen "erschwert" würde (VwGh vom 14. Mai 2007, 2006/10/0123).

Angesichts des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens war auch nicht davon auszugehen, dass er bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte.

Von einer Anwendung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG war im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch zu machen, da sich weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung Hinweise ergaben, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag der Erfolg der Hilfe, die dem Sohn des Beschwerdeführers zukommt, gefährdet werden würde.

Die belangte Behörde hat den Kostenbeitrag in der Höhe von € 234,10 daher zu Recht vorgeschrieben und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Kostenersatz; Unterhalt; Pflegeregress;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1429.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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