Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Verletzt die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften und ist der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar, ist im Zweifelfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.109.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018