Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. VwGH 2002/14/0035 ua).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.109.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018