TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 I420 2197517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

I420 2197517-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 710885207 - 170180880, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2017 verhaftet. Danach wurde über ihn durch das Landesgericht XXXX am 09.02.2017, Zl. XXXX, die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt einvernommen und gab zusammenfassend an, dass er in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch oder anderswie verfolgt werden würde, er seinen Sohn - bis zu seiner Festnahme - alle vierzehn Tage jeweils von Freitag bis Montag gesehen habe und sein Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2004 in Österreich sei. In der Haft würde ihn sein Sohn nicht besuchen, aber er stehe mit ihm in telefonischem Kontakt. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei auf Grund seines Verhaltens ein Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und nach Strafhaftende eine Sicherungsmaßnahme gegen ihn anzuordnen und ihn nach Nigeria abzuschieben.

Am 30.10.2017 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers vom BFA als Zeugin einvernommen, wobei diese zusammenfassend angab, dass sie trotz der Scheidung im Jahr 2016 regelmäßig Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Zudem bestätigte sie die Wochenendbesuche des Beschwerdeführers bei seinem Sohn alle vierzehn Tage. Sie hätten vereinbart während der Haft auf persönliche Besuche durch den Sohn zu verzichten, anstelle dessen seien telefonische Kontakte vereinbart worden.

Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht verkannt, allerdings wurde darauf verwiesen, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen würde und sein Verhalten in Österreich das ordentliche und sichere Zusammenleben gefährde. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Sohn des Beschwerdeführers persönlich dazu befragen, ob dieser durch den Wegzug des Beschwerdeführers sein inneres Gleichgewicht verlieren würde bzw. dazu ein kinderpsychologisches Gutachten anfertigen lassen und dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern und im Weiteren den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.06.2018, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater eines dreizehnjährigen Sohnes.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 legal in Österreich auf. Im Jahr 2004 heiratete er die österreichische Staatsangehörige K O W, mit der er bis zum Jahr 2016 verheiratet war. Am XXXX2004 kam ihr gemeinsamer Sohn B O zur Welt. Am XXXX2015 erhielt er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", welcher bis XXXX2020 gültig ist.

Seit 10.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und Wien Suchtgift, A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, I./ von Anfang Juni 2015 bis Ende Dezember 2016 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an O H B, indem er diesem in zahlreichen - monatlichen - Angriffen insgesamt 1100 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 517 Gramm reinem Kokain, um EUR 70,-- pro Gramm verkaufte; II./ von Anfang November 2014 und Ende Mai 2015 in XXXX O H B verschaffte, indem er ihm einen unbekannt gebliebenen Freund zum Ankauf von insgesamt 210 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 98 Gramm reinem Kokain, vermittelte; B./ in XXXX, Wien und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 08.02.2017 in zahlreichen mehrfachen Angriffen Cannabisblüten, enthaltend TNCA und Delta-9-THC, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.

Seit 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer in österreichischen Haftanstalten.

Zu seiner geschiedenen Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis und diese besucht ihn auch gelegentlich in der Haftanstalt. Sein 2004 geborener Sohn ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn in Form von Wochenendbesuchen (jeweils von Freitag bis Montag) im Abstand von vierzehn Tagen. In der Justizanstalt bekommt der Beschwerdeführer keine Besuche von seinem Sohn, allerdings besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.

Die Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Nigeria; er hielt sich jährlich für einige Wochen in Nigeria auf, zuletzt im Jänner 2016 für fünf Wochen.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 26.09.2017 (AS 36 bis 39) und der niederschriftlichen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA am 30.10.2017 (AS 41 bis 43), weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist sowie auf dem vorgelegten nigerianischen Reisepass.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in seiner Einvernahme am 26.09.2017 und jenen seiner geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernahme am 30.10.2017 sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber dem BFA sowie den übermittelten Dokumenten (Vergleichsausfertigung).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen "Daueraufenthalt - EU" - gültig von XXXX2015 bis XXXX2020 - verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (vgl. im Akt des BFA erliegende Kopie, AS 3 und 4 sowie dem am 07.06.2017 erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid (vgl. AS 61), die sich mit dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Akt des BFA erliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017 (AS 32 bis 35) decken, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.02.2017 durchgehend in österreichischen Haftanstalten befand und vorher seit 10.03.2016 nicht mehr behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 50, § 52 Abs. 5 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ..."

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ..."

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) ...

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5)..."

3.1.2. § 18 Abs. 2 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) ...

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,

2. ...

3. ...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) ..."

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am XXXX2015 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EU", gültig bis zum XXXX2020, erteilt. Der Beschwerdeführer ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Das BFA hat daher die Rückkehrentscheidung zu Recht auf den Tatbestand von § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3.2.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von schwerer Suchtgiftkriminalität dar.

Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergibt, hat der Beschwerdeführer in XXXX und Wien Suchtgift, A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, I./ von Anfang Juni 2015 bis Ende Dezember 2016 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an O H B, indem er diesem in zahlreichen - monatlichen - Angriffen insgesamt 1100 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 517 Gramm reinem Kokain, um EUR 70,-- pro Gramm verkauft; II./ von Anfang November 2014 und Ende Mai 2015 in XXXX O H B verschafft, indem er ihm einen unbekannt gebliebenen Freund zum Ankauf von insgesamt 210 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 98 Gramm reinem Kokain, vermittelte; B./ in XXXX, Wien und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 08.02.2017 in zahlreichen mehrfachen Angriffen Cannabisblüten, enthaltend TNCA und Delta-9-THC, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht XXXX als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, als mildernd demgegenüber das teilweise Geständnis und den ordentlichen Lebenswandel und hielt davon ausgehend eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für schuldangemessen und tätergerecht.

Die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten nach dem SMG sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe lassen darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals Suchtgift in einer um ein Vielfaches überschrittenen Grenzmenge verkaufte und selbst Suchtgift in dieser übergroßen Menge anderen überließ und vermittelte sowie Cannabisblüten für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Straftaten nach dem SMG erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch seine Ausführungen in der Beschwerde, dass er sich in der Haft ausgezeichnet führe, resozialisiert werde und nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit auszugehen sei, nichts. Außerdem hat der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen begangen und stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Insgesamt ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil, das nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten, sondern dass ein kriminelles Potential entfaltet, das sich auch nicht durch das Haftübel abschrecken lässt. Auch seine geschiedene Ehefrau und sein Sohn konnten ihn nicht von einer mehrjährigen Tatbegehung abhalten. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein in Österreich geführtes Familienleben beruft, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seiner früheren Ehefrau seit dem Jahr 2016 geschieden ist. Mit seinem inzwischen dreizehnjährigen Sohn hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung seit Februar 2017 lediglich regelmäßigen telefonischen Kontakt. Vorher hat er ihn alle zwei Wochen über das Wochenende besucht. Seine geschiedene Ehefrau besucht ihn gelegentlich in der Justizanstalt. Aufgrund der regelmäßigen Kontakte ist aber dennoch von einem Familienleben iSv Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist im Rahmen der Interessensabwägung auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigten, wenngleich die Ausweisung eines Straftäters primär diesen selbst betrifft (EGMR 01.12.2016, Salem, 77.036/11). Das Bestehen von unüberwindlichen Hindernissen, die einem Besuch seines dreizehnjährigen Sohnes in Nigeria (etwa in den Schulferien) entgegenstünden, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch solche nicht ersichtlich. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er jedes Jahr für ein paar Wochen in Nigeria sei, fast immer alleine, aber manchmal auch mit seinem Sohn (AS 37). Ein Kontakthalten zu seinem dreizehnjährigen Sohn im Wege von Telefonaten und sonstiger moderner Kommunikationsmittel steht dem Beschwerdeführer - auch wenn es persönliche Kontakte freilich nicht ersetzen kann - ebenfalls offen. Auch aktuell besteht, aufgrund des Haftaufenthaltes, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nur telefonischer Kontakt.

Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass er durch seine Aufenthaltsdauer und seine beruflichen Tätigkeiten durchaus einen beachtlichen Integrationsgrad aufweist. Da der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufwuchs, dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und sich jährlich für mehrere Wochen in Nigeria aufhielt, kann allerdings nicht von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Handel mit Suchtgiften "äußerst großes Gewicht" beizumessen ist (VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335). Angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers (Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem SMG: Suchtgifthandel und unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und der aus seinem Verhalten abzuleitenden Gefährdung, tritt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung sämtlicher nach § 9 BFA-VG relevanter Umstände hinter das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel zurück. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes steht bei solchen schweren Verbrechen nach dem SMG, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last liegen, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022 mwN). Eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von seinem Kind ist daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).

Dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens war nicht zu folgen, da der diesbezügliche Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt ist.

3.2.4. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Weiters konzentrieren sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Nordosten Nigerias und gibt es im Middle Belt und im Nigerdelta Unsicherheiten und Spannungen, ansonsten besteht in Nigeria jedoch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspukte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Im Übrigen verfügt er in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.

3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines auf vier Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 leg.cit. auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen relevant sind.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Wie bereits in der im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose gezeigt, stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund seines dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (vgl. oben Punkt II.3.2.2.).

3.3.2. Zur Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iS dieser Gesetzesbestimmung - die neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht allgemein bei Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallquote und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (vgl. etwa VwGH 17.03.2009, 2007/21/0545, 30.04.2009, 2008/21/0132). Vor diesem Hintergrund bedarf es eines maßgeblichen Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen sich ein nach dem SMG straffällig gewordener Fremder - in Freiheit - bewährt haben muss, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Dies trifft konkret auch auf den Beschwerdeführer zu, der die ihm angelasteten Verbrechen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verantworten hat. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, befindet sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Haft, weshalb nicht auf einen positiven Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Auch hat sich der Beschwerdeführer nicht durch seine familiären Bindungen von seinen Straftaten abhalten lassen. Zu den Tatzeitpunkten lebte der Beschwerdeführer größtenteils noch in aufrechter Ehe mit seiner inzwischen geschiedenen Frau und war sein Sohn bereits mehrere Jahre alt. Zu einer grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse ist es daher nicht gekommen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Zudem wurde bei der Länge des Einreiseverbotes vom BFA auch auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit einer beachtlichen Zeit in Österreich aufhält, hier einen gewissen Grad der Integration aufweist und sein Sohn die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das vom BFA vorgesehenes Einreiseverbot auch als angemessen.

Während eines Beobachtungszeitraumes von vier Jahren wird der Beschwerdeführer somit unter Beweis zu stellen haben, dass er keine Gefährdung mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hervorruft.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben - gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides hat das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist".

Wie die Ausführungen zu den Punkten II.3.2.2. und II.3.3. deutlich zeigen, stellt der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stützte (vgl. in einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297).

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

-

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, unbestritten geblieben sind und die Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Beschwerdeführers durch seine Einvernahme vom 26.09.2017 sowie jene seiner geschiedenen Ehefrau vom 30.10.2017 betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse geklärt ist (das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers wurde dieser Entscheidung zu Grund gelegt) bzw. auch eine vollkommene soziale Integration im insoweit ganz eindeutigem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2197517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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