TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/15 99/03/0323

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall und als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des JZ in V, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Juni 1999, Zl. UVS-3/10.570/6-1999, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er - unter näherer Angabe von Tatzeit und Tatort - trotz der Vermutung, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol, leichte Rötung der Bindehäute - ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, "weil trotz fünf Blasversuchen kein gültiges Messergebnis zustande kam". Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (unter Feststzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 2 StVO 1960 lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

§ 5 Abs. 5 StVO 1960 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle - bestimmte:

"(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden

Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich

war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.''

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer sucht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus abzuleiten, dass nach Aussage des Meldungslegers der erste "Blasversuch" gültig gewesen sei. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil der Lenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof, 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er sei aus pneumologischen Gründen nicht fähig gewesen, die Atemalkoholmessung durchzuführen. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf das im Verwaltungsstrafverfahren von ihm vorgelegte - auf Grund einer auch spinometrischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte - "kleine fachärztliche Gutachten" eines Facharztes für Pneumologie (im Folgenden: Dr. L. bezeichnet). Er meint, dass dieses "kleine fachärztliche Gutachten" im Widerspruch zur Auffassung des Amtsarztes (im Folgenden: Dr. S. bezeichnet) stehe.

Wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, es wären keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe vorgelegen, die eine Atemluftuntersuchung unmöglich gemacht hätten, so begegnet die diesbezügliche - auf dem Boden der fachlichen Beurteilungen sowohl von Dr. L. als auch von Dr. S. gemachte - Beweiswürdigung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) insgesamt keinen Bedenken. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist es nämlich als zutreffend anzusehen, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, beim Beschwerdeführer liege (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid) unter normalen Umständen eine leicht- bis mittelgradige Reduktion der Lungenleistung vor, welche jedoch auf jeden Fall eine "Blasleistung" von mindestens 1,5 l zulasse (dass eine solche eine ordnungsgemäße Atemluftuntersuchung zulasse, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten). Erst bei Auftreten entsprechend negativer Einflüsse, wie sie im (von Dr. L. angesprochenen) Provokationstest durch eine Histamingabe simuliert würden, trete eine signifikante Verschlechterung auf. Derartige negative Einflüsse wie Rauch, Kaltluft u.ä. (also anormale Umstände) seien aber weder vor noch während der Atemalkoholmessung vorgelegen.

Derart wird auch mit dem bloß allgemeinen Beschwerdevorbringen, Dr. S. sei kein Facharzt für Lungenheilkunde, weshalb Dr. L. als Zeuge einvernommen und ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Pneumologie (samt neuerlichem Provokationstest) eingeholt hätte werden müssen, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es auch, die Wesentlichkeit eines allfälligen Feststellungs- bzw. Begründungsmagels darzutun, wenn er geltend macht, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der Meldungsleger nach seiner Aussage nicht habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer z.B. durch die Nase geatmet oder den Atemstrom unterbrochen hätte, während Dr. S. das Messprotokoll so gedeutet habe, dass ein kontinuierlicher Atemstrom nicht eingehalten worden sei. Inwiefern diese "Deutung" einen Einfluss auf die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung haben soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof - vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu finden.

Wenn sich der Beschwerdeführer aber darauf beruft, der die Atemalkoholuntersuchung durchführende Gendarmeriebeamte wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach seinem Hinweis auf die Lungenkrankheit und seinem offensichtlichen Bemühen, korrekt in das Testgerät zu blasen, einen im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt vorzuführen, so vermag er sich diesbezüglich auf keine gesetzliche Grundlage zu berufen. Auch § 5 Abs. 5 StVO 1960 vermittelt keine derartige Verpflichtung, sondern bloß eine "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (u.a.) zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0142).

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, als Tatzeit werde 01.53 Uhr angeführt, während den Messprotokollen die Uhrzeiten der Blasversuche mit 01.37, 01.39, 01.40, 01.42, 01.44 und 01.45 Uhr zu entnehmen seien. Alle diese Zeiten stünden im Widerspruch zur angenommenen Tatzeit von 01.53 Uhr. Für den Verwaltungsgerichtshof ist keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z. 1 VStG zu finden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nämlich dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0127).

Derartiges wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

     Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

     Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert

wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. Dezember 1999

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030323.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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