TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 I415 2199705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2199705-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2018, Zl. 1173611600-171281650, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt VI. die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im November 2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, dass ihm in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung Verfolgung drohe.

2. Ein von Amts wegen eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 18.12.2017 zur Altersfeststellung ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar sei, die Differenz betrage -0,94 Jahre. Als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum ergebe sich der XXXX.

3. Am 09.01.2018 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX Strafantrag zu Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG. Der Beschwerdeführer habe am 05.01.2018 ein Säckchen (1,06g brutto) Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut erworbenen und besessen sowie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche auf für 15 bis 20 Umstehende wahrnehmbare Weise, mithin öffentlich, einem verdeckten Ermittler der Polizei gegen Entgelt überlassen.

4. Am 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er Nigeria im Jänner 2014 verlassen habe und über Niger und Libyen nach Italien gereist sei, wo er im August 2015 angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Nigeria verlassen habe müssen, weil die Polizei erfahren habe, dass er "lesbisch" sei. "Ein guter Samariter", der sich um ihn gekümmert habe, habe ihm "die homosexuelle Art beigebracht". Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen, den Beruf, das Alter oder den Wohnort dieses Mannes nennen, noch konnte er angeben, wie lange er diesen gekannt habe oder wann er zum ersten Mal sexuelle Aktivitäten mit diesem gehabt habe.

Am betreffenden Tag hätten sie "lesbische Sachen" gemacht und die Leute hätten dies gesehen, den Mann geschlagen und auf die Straße gezerrt. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht geschlagen worden, sondern sei ganz normal aus dem Haus gegangen und davongelaufen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, ob jemand Interesse daran gehabt habe, ihm etwas anzutun. Er habe bei diesem Haus aber ein Polizeiauto gesehen und glaube deshalb, gesucht zu werden, weil er etwas gemacht habe, dass gegen das Gesetz sei. Auf Nachfrage, ob er in Österreich Kontakt mit der homosexuellen Szene aufgenommen habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Nein. Momentan weiß ich nicht ob ich homosexuell bin. Ich habe momentan Stress. Wenn es mir wieder gut geht, dann werde ich entscheiden ob ich homosexuell bin".

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe in Nigeria 6 Jahre lang die Schule besucht. Er habe seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch Hilfstätigkeiten bestritten (Mopeds waschen, Rasen mähen, Fenster bauen und montieren) und in Italien in der Nähe von Napoli in der Küche eines Restaurants gearbeitet. Ihm seien keine Angehörigen in Nigeria bekannt. Seine Eltern seien verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei und seine zwei Brüder habe er nie kennengelernt. Auf Nachfrage, warum er momentan Stress habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja ich habe keine Eltern und keine Angehörigen hier. Das mag ich nicht". Auf Vorhalt, dass dies auch in Nigeria schon so gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das stimmt". Auf Nachfrage, wer seine Facebook-Freunde mit gleichem Nachnamen seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich kenne diese Leute nicht, wir sind nur auf Facebook befreundet." Er legte ein Konvolut an Unterlagen und Bestätigungen zu Integrationsmaßnahmen vor. Auf Nachfrage, ob er in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, gab er an: "Ja.".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2018, Zl. 1173611600-171281650, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers, und infolgedessen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft seien. In weiterer Folge habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der spezifischen Situation Homosexueller in Nigeria auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer drohe in Nigeria asylrelevante Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung. Er sei um seine Integration in Österreich bemüht und stehe für ehrenamtliche Tätigkeiten jederzeit zur Verfügung. Bis auf das festgestellte Suchtmittelvergehen, welches ihm "sehr, sehr leid" tue, achte er die österreichische Rechtsordnung. Nachdem er lediglich einmal im Zusammenhang mit einem Suchtmittelvergehen aufgefallen sei, sei ein Einreiseverbot weder dem Grunde nach, noch in der tatsächlich verhängten Dauer gerechtfertigt. Ferner wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

7. Am 14.06.2018 meldete das Landeskriminalamt XXXX, dass im Zuge eines Suchtgiftschwerpunktes in einem einschlägigen Drogenhotspot in XXXX am 04.05.2018 beim Beschwerdeführer zwei Klemmtüten mit 4g Cannabis versteckt in einem Handyladegerät aufgefunden worden seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Suchtgift nur für den Eigenkonsum zu besitzen. Er werde der Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 27 Abs 2 SMG zur Anzeige gebracht werden.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen (spätestens) am 14.11.2017 in das Bundesgebiet eingereist.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Krankheit. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten.

Maßgebliche soziale Kontakte zu oder Abhängigkeiten von in Österreich lebenden Personen, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, konnten nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht derzeit auch keine Leistungen der Grundversorgung, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria entgegenstünden.

Es liegen keine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder derzeit ist.

Ergänzend wird festgestellt, dass entgegen seinem Fluchtvorbringen mangels Glaubhaftmachung insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer homosexuell wäre und aufgrunddessen in seinem Herkunftsstaat Nigeria wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt werden würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein. Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus; die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer.

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 07.01.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten. Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht. Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft und Human Rights Watch noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei. Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen.

Für das Jahr 2016 wurden von TIERS 152 Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen gemeldet. Die meisten Übergriffe fanden in den Bundesstaaten Rivers und Lagos statt. 35 davon waren willkürliche Verhaftungen, 27 rechtswidrige Inhaftierungen, 51 Fälle von Erpressung, 33 Fälle von Körperverletzung, 21 Fälle von Diffamierung, zwölf Morddrohungen, zwei Fälle von Folter.

Eine systematische Verfolgung Homosexueller ist nicht erkennbar, die Community wird nicht überwacht und die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA.

Auch Homosexuellen-NGOs und im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) sind trotz Inkrafttreten des SSMPA weiterhin tätig. Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten. Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden. Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen. Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Mit einem Wachstum von 6,31 Prozent gehörte Nigeria Anfang 2014 noch zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und hatte Südafrika als größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent überholt. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent. Die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. In Nigeria gibt es bis auf den äußersten Norden aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit keine Lebensmittelknappheit.

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Empowerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum und seiner Volljährigkeit stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 14.11.2017 sowie auf das vorliegende medizinische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 18.12.2017 zur Altersfeststellung. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, am XXXX geboren worden zu sein, hatte jedoch keine dies belegenden Beweismittel vorgelegt. Der Sachverständige stellte hingegen aufgrund einer altersdiagnostischen Begutachtung nach einer medizinischen Anamnese fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar sei, die Differenz betrage -0,94 Jahre. Als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum ergebe sich der XXXX. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2018 mitgeteilt. Infolgedessen ist zumindest seit XXXX die Volljährigkeit des Beschwerdeführers eingetreten.

Die Feststellungen seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom 05.05.2017, vom 17.05.2018). Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Widerspruchsfreiheit und seiner diesbezüglich gezeigten Kenntnisse glaubhaft sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen, weshalb diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt werden konnten.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben am 17.05.2018. Der Beschwerdeführer gab an, ihm gehe es gut, er sei gesund und er nehme auch keine Medikamente (AS 225). Weder aus dem Akteninhalt, noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Zweifel an der Gesundheit des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus der Aktenlage und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, wonach er ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 17.05.2018.

Die Feststellung zu den sozialen Kontakten und den nicht nennenswerten Integrationsmerkmalen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von lediglich acht Monaten. Die Negativfeststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass dieser weder Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, noch über erfolgreich bestandene Deutschprüfungen vorgelegt hat. Auch sonstige Unterlagen, die für Integrationsbemühungen sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Den bloßen Beteuerungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer integrationswillig sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Dass er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Leistungen der Grundversorgung bezieht und unbekannten Aufenthalts ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 02.07.2018. Diesem ist zu entnehmen, dass vom bisherigen Quartiergeber, eine Grundversorgungseinrichtung, bekanntgegeben wurde, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist.

Die Feststellung zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass angesichts seines als unglaubwürdig erkannten Fluchtvorbringens davon auszugehen ist, dass er sein Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt (Seite 75f des angefochtenen Bescheides), handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine - wenngleich geringgradige - Schulbildung und bereits über berufliche Erfahrungen verfügt (Hilfstätigkeiten in Nigeria und Küchenhelfer in einem Restaurant in Italien).

Es ist daher unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland selbst dann, wenn ihm dort kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage wäre, seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Die belangte Behörde weist weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte und dass in Nigeria im Übrigen zahlreiche NGO's im Bereich der Armutsbekämpfung tätig sind.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, ergibt sich aus den Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass keine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.01.2018 in Verbindung mit einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.07.2018.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass ihm in Nigeria Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung drohe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 im Urteil vom 02.12.2014 zur Art und Weise der Prüfung einer behaupteten sexuellen Orientierung eines Asylwerbers ausgesprochen hat, dass die zuständige Behörde die behauptete sexuelle Orientierung nicht allein aufgrund der Aussagen des Asylwerbers als erwiesen ansehen muss, sondern diese, wenn es sich auch um Aspekte seiner persönlichen Sphäre handelt, einem Prüfverfahren gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 unterziehen kann. Die zuständige nationale Behörde darf die Aussagen des Asylwerbers im Rahmen dieser individuellen Prüfung nicht anhand von Befragungen beurteilen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen, darf keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen und darf nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (Rn 49 - 72).

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als vage und detailarm, widersprüchlich und unplausibel erachtet. Die belangte Behörde hat sich umfassend und eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei fundiert aufgezeigt, aus welchen Gründen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt werden musste. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 17.05.2018 an, dass er Nigeria verlassen habe müssen, weil die Polizei erfahren habe, dass er "lesbisch" sei. Ein "guter Samariter", der sich um ihn gekümmert habe, habe ihm "die homosexuelle Art beigebracht". Als sie das gemacht hätten, seien sie erwischt worden. Am betreffenden Tag hätten sie "lesbische Sachen" gemacht und die Leute hätten dies gesehen, den Mann geschlagen und auf die Straße gezerrt. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht geschlagen worden, sondern sei ganz normal aus dem Haus gegangen und davongelaufen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, ob jemand Interesse daran gehabt habe, ihm etwas anzutun. Er habe bei diesem Haus aber ein Polizeiauto gesehen und glaube deshalb, gesucht zu werden, weil er etwas gemacht habe, dass gegen das Gesetz sei.

Die belangte Behörde führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer äußerst knappe Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machte und seine Schilderung selbst auf mehrmalige Nachfragen stets vage blieb. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.05.2018. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Mann, mit welchem er sexuelle Kontakte gehabt haben soll, ausschließlich als den "guten Samariter". Auf Nachfrage konnte er weder den Namen, den Beruf, das Alter oder den Wohnort dieses Mannes nennen, noch konnte er angeben, wie lange er diesen gekannt habe oder wann er zum ersten Mal sexuelle Aktivitäten mit diesem gehabt habe. Schließlich gab er auf mehrmalige Aufforderungen, seine Angaben zu konkretisieren, an, dass er eigentlich gar nichts über diesen Mann wisse.

Auch die Abfolge der Ereignisse konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, etwa warum sie erwischt worden seien. Der Beschwerdeführer gab dazu leidglich an, dass plötzlich Leute im Haus gestanden seien. Er konnte nicht einmal eine ungefähre Angabe dazu machen, um wie viele Leute es sich dabei gehandelt hätte. Er gab auf Nachfrage lapidar an: "Wenn ich viele Leute sage, dann meine ich mehr als eine Person". Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person befürchtet, obwohl nach seiner Aussage ausschließlich der andere Mann von den Leuten angegriffen worden sei, während der Beschwerdeführer "ganz normal" das Haus verlassen habe können. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben wegen seiner sexuellen Orientierung auch nie persönlich in Kontakt oder Konflikt mit den nigerianischen Behörden, der Polizei oder den Gerichten gekommen.

Den weiteren Verlauf der Geschehnisse stellte der Beschwerdeführer gänzlich unplausibel dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ohne Schuhe und nur mit einer Unterhose bekleidet davongelaufen sei, ohne damit Aufsehen zu erregen. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers, sich daraufhin eine Woche im Busch versteckt zu haben, ist äußerst vage gehalten. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage weder angeben, wie er wieder an Kleidung gekommen sei, noch, wie er während dieser Woche zu Essen gekommen sei. Er gab diesbezüglich wenig glaubwürdig an: "Ich hatte keine Lust zu essen. Ich habe nichts gegessen. Ich habe nur Wasser getrunken. Ich kann mich aber heute nicht mehr erinnern".

Wenngleich (fehlende) Kenntnisse der betreffenden Szene allein noch keine Aussagen über die Glaubwürdigkeit einer behaupteten homosexuellen Orientierung erlauben, zieht die belangte Behörde dies im vorliegenden Fall aber dennoch zutreffend zur Abrundung des Gesamtbildes heran. Angesichts der knappen und vagen Angaben des Beschwerdeführers spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens weiters auch, dass seinen Angaben nicht entnommen werden konnte, dass er über jegliche Kenntnisse der homosexuellen Szene in Nigeria oder Österreich verfügen würde. Der Beschwerdeführer hat vielmehr auf Nachfrage angegeben, dass ihm in Österreich keine Einrichtungen, Treffpunkte oder Lokale speziell für Homosexuelle bekannt seien, dass er in Österreich keine sexuellen Kontakte zu Männern gehabt habe und dass ihm keine Webseiten speziell für Homosexuelle bekannt seien. Bemerkenswert ist ferner, dass ihm auch die betreffenden Begrifflichkeiten nicht gängig waren, zumal er sich fälschlicherweise als "lesbisch" bezeichnete.

Letztlich spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers auch, dass dieser auf Nachfrage, ob er in Österreich Kontakt mit der homosexuellen Szene aufgenommen habe, wörtlich angab: "Nein. Momentan weiß ich nicht ob ich homosexuell bin. Ich habe momentan Stress. Wenn es mir wieder gut geht, dann werde ich entscheiden ob ich homosexuell bin". Diese Angaben scheinen dem erkennenden Richter angesichts dessen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung einer Person nicht um eine Wahlentscheidung handelt, wenig plausibel zu sein. Im Übrigen resultiert die Asylrelevanz einer homosexuellen Orientierung gerade daraus, dass es einer homosexuellen Person eben nicht möglich ist, sich für eine andere sexuelle Orientierung zu entscheiden, sondern dass diese bei Bestehen entsprechender strafrechtlicher Bestimmungen gezwungen wäre, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden.

Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung und den daraus resultierenden Verfolgungsbefürchtungen vage und oberflächlich. Seine Schilderung der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben trotz Nachfragen und mehrmaligen Aufforderungen, seine Angaben zu konkretisieren, in zentralen Punkten lückenhaft, nicht nachvollziehbar und unplausibel.

Dazu ist auszuführen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers dann als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist, wenn dieses nicht hinreichend substantiiert ist; wenn der Beschwerdeführer sohin nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, die vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Vielmehr sind erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und oberflächlich blieb.

Die Behörde ist insbesondere beim höchstpersönlichen Lebensbereich eines Asylwerbers, wie etwa seiner sexuellen Orientierung, darauf angewiesen, dass dieser entsprechend am Verfahren mitwirkt und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe umfassende Angaben macht. Die Möglichkeit der Behörde, amtswegig zu ermitteln, kommt dabei nämlich naturgemäß an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche ihn dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, blieb trotz Nachfragen in wesentlichen Punkten lückenhaft, vage, detailarm und unplausibel. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht inhaltlich entgegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, sein Fluchtvorbringen weiterhin aufrechtzuerhalten und unsubstantiiert vorzubringen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei. Im Hinblick auf das oben Ausgeführte gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 4.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten