TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 I415 2010250-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2010250-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VI. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er von der Polizei in Nigeria verfolgt werde, weil sein Vater nach einer Wahl im April 2014 Wahlboxen entwendet habe. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1021625304/14717681, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016, Zl. I406 2010250-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.07.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften in gewerbsmäßiger Begehungsweise gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat 05.05.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei das Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen jedoch erschwerend gewertet wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Zeit von 06.05.2016 bis 05.08.2016 vollzogen.

3. Am 22.11.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seit Oktober 2016 homosexuell sei und einen festen Freund habe, mit dem er im selben Zimmer wohne. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würden andere von seiner homosexuellen Orientierung erfahren und das wäre ein großes Problem für den Beschwerdeführer.

4. Am 05.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er mit einem seiner Freunde Sex habe und mit diesem seit Oktober 2016 in einer Beziehung sei. Sein Freund heiße "XXXX", sei am XXXX geboren und ebenfalls Asylwerber aus Nigeria. Der Beschwerdeführer sei eines Tages in sein Zimmer zurückgekommen und es sei sehr kalt gewesen, weshalb er und sein Zimmergenosse die Betten zusammengeschoben und unter einer Decke geschlafen hätten. Dabei sei es zu ersten körperlichen und sexuellen Intimitäten gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Flüchtlingsunterkunft XXXX nur bis September 2016 bleiben dürfen, derzeit wohne er in der XXXX und schlafe manchmal in seiner ehemaligen Flüchtlingsunterkunft, weil sein Freund dort wohne. Er unternehme viel mit seinem Freund, sie gingen spazieren und essen. Der Beschwerdeführer habe auch mit anderen Männern Sex.

5. Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem angeblichen Partner XXXX ("XXXX") einvernommen. XXXX bestätigte, dass er seit Oktober 2016 mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung sei. Sie hätten sich 2014 in XXXX kennengelernt und seien sich in der Flüchtlingsunterkunft XXXX nähergekommen. Wann die Beziehung genau begonnen hätte, könne er nicht sagen, es sei an einem Freitag im Oktober 2016 gewesen. Seitdem der Beschwerdeführer "aus der Unterkunft geworfen" worden sei, würden sie nicht mehr zusammenwohnen, der Beschwerdeführer komme aber trotzdem manchmal am Wochenende vorbei und sie hätten Sex. XXXX und der Beschwerdeführer gaben beide an, in Nigeria nicht homosexuell gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einschlägige Lokale besuche, es gebe in der XXXX einen Club namens "XXXX". Er gehe ohne seinen Partner dorthin und habe mit anderen Männern Sex. Er besuche auch Schwulenbars, er wisse aber nicht, wo diese Bar sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.07.2016 verloren hat (Spruchpunkt VII.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten wird. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und sein Freund übereinstimmend und im Einklang mit den tatsächlichen örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnissen angegeben hätten, in einer Beziehung zu sein; die zu einem anderen Ergebnis kommende Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und seines Freundes bei der Amtshandlung nicht erkennbar sei, dass diese in einer Beziehung seien, spreche nicht gegen die Existenz derselben, sondern entspreche einem üblichen und passenden Verhalten in einem Amt. Dass es dem Beschwerdeführer und seinem Freund unangenehm gewesen sei, über ihr Sexualleben zu sprechen, entbehre jeder Grundlage und sei im Übrigen bei den meisten Menschen der Fall. Der Beschwerdeführer sei zudem integrationsbemüht und arbeitswillig und interessiere sich für die österreichische Kultur. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbots sei überhöht, der Beschwerdeführer habe sich nicht derart schwerere Missetaten schuldig gemacht, die die Verhängung eines 7-jährigen Einreiseverbots rechtfertigen würden.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2017 vorgelegt.

9. Am 30.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er seit Oktober 2016 homosexuell sei. Davor habe er in Österreich im Jahr 2014, 2015 eine Freundin gehabt. Auf Nachfrage gab er an "Ich hatte einige Freundinnen, ich weiß nicht genau wie viele, aber viele. 2014 bin ich mit einer oder zwei Freundinnen ausgegangen und später mit vielen." Auch in Nigeria habe er Freundinnen gehabt. Er lebe nicht mehr in derselben Flüchtlingsunterkunft wie sein Freund, die Chefin dort habe ihm nicht erlaubt zu bleiben. Er besuche seinen Freund aber am Wochenende, wenn die Chefin nicht da sei.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er körperlich und geistig gesund sei, derzeit keine Beschwerden habe und keine Medikamente einnehme. Er wolle in Österreich in Restaurants, als Koch oder als Tischler arbeiten. In der Haft habe er als Tellerwäscher gearbeitet, gelegentlich arbeite er als Friseur. Er habe früher auch als Schweißer gearbeitet, habe diese Arbeit aber aufgeben müssen, weil seine Augen darunter gelitten hätten.

Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria. Seine Mutter und seine Schwester seien ermordet worden, wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu einem Freund in Nigeria. In Nigeria habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und dann als Tischler gearbeitet.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, etwas Deutsch zu verstehen, es aber nicht sprechen zu können. Er besuche keinen Deutschkurs. Er besuche in Österreich auch sonst keine Kurse, sei nicht Mitglied in einem Verein und habe keine sozialen Kontakte, außer über seine Friseurarbeiten. Er beziehe keine Leistungen der Grundversorgung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich (zumindest) seit 17.06.2014 in Österreich auf.

Er wurde in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat erkennungsdienstlich behandelt oder hat dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig gesund ist. Er hat keine Beschwerden und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte und führt in Österreich auch keine "familienähnliche" Beziehung.

Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch, gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an und hat kein nennenswertes soziales Netz. Er übt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ermordet worden wären. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wohnen in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen und verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens. Er hat in Nigeria mindestens sechs Jahre die Schule besucht und konnte in Nigeria berufliche Erfahrungen als Tischler und Schweißer und in Österreich als Tellerwäscher und als Friseur sammeln. Er spricht die Landessprache Englisch sowie Edo. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Kenntnis einer Landessprache ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 01.07.2016 RK 01.07.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 05.05.2015

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 01.07.2016

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 05.08.2016

LG XXXX vom 08.08.2016

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder derzeit ist.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell wäre und aufgrunddessen in seinem Herkunftsstaat Nigeria wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt werden würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein. Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus; die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer.

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getre-ten. Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht. Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft und Human Rights Watch noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei. Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen.

Für das Jahr 2016 wurden von TIERS 152 Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen gemeldet. Die meisten Übergriffe fanden in den Bundesstaaten Rivers und Lagos statt. 35 davon waren willkürliche Verhaftungen, 27 rechtswidrige Inhaftierungen, 51 Fälle von Erpressung, 33 Fälle von Körperverletzung, 21 Fälle von Diffamierung, zwölf Morddrohungen, zwei Fälle von Folter.

Eine systematische Verfolgung Homosexueller ist nicht erkennbar, die Community wird nicht überwacht und die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA.

Auch Homosexuellen-NGOs und im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) sind trotz Inkrafttreten des SSMPA weiterhin tätig. Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten. Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden. Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen. Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren zu Zl. I406 2010250-1, in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX, geb. XXXX, Zl. I419 2009177-2 sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschriften vom 05.05.2017, vom 16.06.2017 und vom 30.05.2018). Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Dass er in keinem anderen Mitgliedsstaat erkennungsdienstlich behandelt wurde oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem Ergebnis einer Eurodac-Anfrage.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen, aus dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme machen konnte sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich etwas Gegenteiliges ergäbe.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige, noch Verwandte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. Auch sonst konnten keine engen sozialen Kontakte festgestellt werden, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich daraus, dass er sich erst seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und keine nennenswerten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Der erkennende Richter konnte sich in der Einvernahme von den geringen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Er gehört nach eigenen Angaben keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Die Feststellung zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nigeria irgendartigen Bedrohungen ausgesetzt sein könnte. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen Angaben ergibt - arbeitsfähig ist, über entsprechende Sprachkenntnisse (Edo und Englisch) verfügt und seine Familienangehörigen sich in Nigeria befinden. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen war daher nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, seinen Lebensunterhalt in Nigeria aus eigener Kraft und notfalls mit Unterstützung seiner dort lebenden Familienangehörigen zu bestreiten. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass seine Familienangehörigen ermordet worden wären, stützt sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016, Zl. I406 2010250-1, mit welchem sein diesbezügliches Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erkannt wurde.

Dass der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden, aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er seit Oktober 2016 homosexuell sei und einen festen Freund habe, mit dem er im selben Zimmer wohne. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würden andere von seiner homosexuellen Orientierung erfahren und das wäre ein großes Problem für den Beschwerdeführer.

Der Europäische Gerichtshof hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, RS 1).

Der Europäische Gerichtshof hat weiters in den verbundenen Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 im Urteil vom 02.12.2014 zur Art und Weise der Prüfung einer behaupteten sexuellen Orientierung eines Asylwerbers ausgesprochen, dass die zuständige Behörde die behauptete sexuelle Orientierung nicht allein aufgrund der Aussagen des Asylwerbers als erwiesen ansehen muss, sondern diese, wenn es sich auch um Aspekte seiner persönlichen Sphäre handelt, einem Prüfverfahren gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 unterziehen kann. Die zuständige nationale Behörde darf die Aussagen des Asylwerbers im Rahmen dieser individuellen Prüfung nicht anhand von Befragungen beurteilen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen, darf keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen und darf nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (Rn 49 - 72).

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Dies vorangestellt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Diesen hatte er damit begründet, dass er von der Polizei in Nigeria verfolgt werde, weil sein Vater nach einer Wahl im April 2014 Wahlboxen entwendet habe. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016, Zl. I406 2010250-1, als nicht glaubhaft erkannt. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer eine allfällige homosexuelle Orientierung im Erstverfahren nie erwähnt hat. Vielmehr hat er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 auf die Frage, ob er verheiratet sei oder in einer Lebensgemeinschaft lebe, wörtlich angegeben: "Ja, ich habe eine Beziehung, aber ich bin nicht verheiratet. Ich habe eine Freundin." Auf Frage des Richters, ob er mit dieser zusammenwohne, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich lebe in der Unterkunft, aber ich bin viel bei ihr." (Niederschrift vom 17.08.2016, Seite 3).

Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, seit Oktober 2016 homosexuell zu sein. Er führe eine Beziehung mit "XXXX" (tatsächlich: XXXX), geb. XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, dass er eines Tages in sein Zimmer zurückgekommen sei und es sehr kalt gewesen sei, weshalb er und sein Zimmergenosse die Betten zusammengeschoben und unter einer Decke geschlafen hätten. Dabei sei es zu ersten körperlichen und sexuellen Intimitäten gekommen. XXXX gab im Widerspruch dazu an, dass die gemeinsame Beziehung bereits seit Oktober 2015 geführt werde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I419 2009177-2/3E), was wiederum im Konflikt mit den Angaben des Beschwerdeführers steht, dass er zu dieser Zeit eine Freundin gehabt habe. Auch wenn man davon ausginge, dass irrtümlich der Oktober 2015 angegeben worden sei und es sich tatsächlich um den Oktober 2016 gehandelt hätte, steht dies dennoch im Widerspruch zu den Angaben des XXXX in dessen Vorverfahren sowie den diesbezüglich durch das Strafgericht und das ZMR dokumentierten Daten (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I419 2009177-2/3E).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er XXXX seit mehreren Jahren kenne, mit diesem ein Zimmer geteilt habe und nun mit diesem eine homosexuelle Beziehung führe, wird auch dadurch relativiert, dass sowohl er, als auch sein angeblicher Partner den Namen des anderen jeweils nur phonetisch angeben konnten. Der Beschwerdeführer gab den Namen seines angeblichen Partners mit "XXXX" an. XXXX, welcher seinen Folgeantrag ebenfalls mit Homosexualität begründet, gab bei seiner Erstbefragung am 03.03.2017 an, dass der Name des Beschwerdeführers "XXXX" laute. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2017 gab er den Namen des Beschwerdeführers mit "XXXX" an.

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 22.11.2016 angab, dass er sich das Zimmer in seiner Grundversorgungseinrichtung mit seinem angeblichen Partner teile, gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er dort nur bis September 2016 gewohnt hätte und danach in der XXXX oder (unerlaubt) bei seinem angeblichen Partner in der Unterkunft geschlafen habe. Dies ist auch deshalb unglaubwürdig, weil XXXX in seiner Einvernahme am 27.07.2017 angab, dass der Beschwerdeführer bis vor drei Wochen mit ihm gemeinsam gewohnt habe (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I419 2009177-2/3E). Würden die beiden tatsächlich eine Beziehung führen, müsste es XXXX bekannt sein, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft XXXX bereits im September 2016 verlassen musste, zumal dies erheblichen Einfluss auf das angeblich geführte Beziehungsleben gehabt haben müsste.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und XXXX im Vorverfahren jeweils angegeben haben, eine Freundin zu haben. Im gegenständlichen Verfahren gaben beide an, in Nigeria nicht homosexuell gewesen zu sein, sondern dies erst im Oktober 2016 geworden zu sein. Diese Darstellung scheint dem erkennenden Richter angesichts dessen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung einer Person nicht um eine Wahlentscheidung handelt, wenig plausibel zu sein. Auch wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer angibt, just zwei Monate nach dem negativen Abschluss seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz homosexuell geworden zu sein.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der Beschwerdeführer und sein angeblicher Partner haben sich - wie oben erläutert wurde - in zentralen Punkten ihres Vorbringens eklatant widersprochen sowie unplausible und realitätsfremde Angaben gemacht. Die Darstellung des Beschwerdeführers und seines angeblichen Partners sind in wesentlichen Punkten nicht miteinander vereinbar. Zu diesem Schluss kam auch der erkennende Richter im Beschwerdeverfahren des XXXX, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I419 2009177-2/3E, mangels eines glaubhaften Kerns als unbegründet abgewiesen wurde.

Wenngleich der Europäische Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die zuständige nationale Behörde nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen darf, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (EuGH, 02.12.2014, C-148/13), ist im vorliegenden Fall weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche sexuelle Orientierung im gesamten Vorverfahren nie erwähnt hat.

Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsbefürchtungen abstrakt und allgemein gehalten. Die Schilderung des Beschwerdeführers lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben trotz Nachfragen vage und oberflächlich.

Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und oberflächlich blieb.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdevorbringen moniert, dass keine fallbezogenen Recherchen im Herkunftsland durchgeführt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einem solchen Beweisantrag mangels Angabe eines Beweisthemas um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, welcher daher unbeachtlich ist. Die Nichteinholung solcher fallbezogenen Recherchen im Herkunftsland stellt somit keinen Verfahrensmangel dar (vgl dazu VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, RS 6; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, RS 1; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023, RS 3).

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche ihn dazu veranlasst hätten, (erneut) in Österreich um Schutz anzusuchen, blieb trotz Nachfragen vage, detailarm, widersprüchlich und unplausibel. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass auch der Zeitpunkt der Antragstellung nahelegt, dass der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde, nach dem negativen Abschluss des Erstverfahrens wiederum ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und damit den Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung weder in seiner Beschwerde, noch in seiner Beschwerdeergänzung inhaltlich entgegen, sondern brachte im Wesentlich unsubstantiiert vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, weil er und sein Freund übereinstimmend und im Einklang mit den tatsächlichen örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnissen angegeben hätten, in einer Beziehung zu sein. Im Hinblick auf das oben Ausgeführte gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 4.7.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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