TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 I415 2193964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

I415 2193964-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit der schlechten Wirtschaftslage in Ägypten und Unterdrückung begründete. Er sehe in Ägypten keine Zukunft für sich und seine Familie und werde von einer anderen ägyptischen Familie mit dem Tod bedroht. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er am 01.11.2015 illegal mit dem Bus nach Libyen ausgereist und von dort illegal mit dem Schiff in die Türkei weitergereist sei. Von der Türkei aus sei er mithilfe eines Schleppers in einem geschlossenen LKW bis nach Österreich gebracht worden.

2. Dem Ergebnis einer Eurodac-Anfrage zufolge wurde der Beschwerdeführer am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

3. Am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es seit dem Jahr 2013 zwischen seiner Familie und einer anderen Familie namens "XXXX" oder "XXXX" eine Familienfehde wegen einer Feldfläche gebe, er habe daraufhin im Jahr 2015 sein Heimatland verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Juni oder Juli 2016 einen Angehörigen der verfeindeten Familie namens "XXXX" getötet. Da dessen Söhne Rache nehmen hätten wollen, sei das Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Gefahr. Sein Vater und seine Brüder seien untergetaucht, er selbst habe das Land verlassen. Vor eineinhalb Monaten habe eine Familie namens "XXXX" - dabei handle es sich um die Söhne des Getöteten - einen Cousin des Vaters des Beschwerdeführers namens "XXXX" sowie den Sohn seiner Tante väterlicherseits, XXXX genannt "XXXX" XXXX getötet. Da er sich wegen der Familienfehde nicht mehr frei bewegen habe können, hätten ihm seine Frau und seine Geschwister gesagt, dass er das Land verlassen solle. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil die Polizei nichts gemacht hätte. Er habe auch nicht in einer anderen Region in Ägypten leben können, weil sie ihn dort gefunden hätten.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, gesund zu sein. Er habe vor zwei Monaten zwar eine Operation gehabt, befinde sich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente und habe keine sonstigen Beschwerden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte und führe hier auch keine Lebensgemeinschaft. Er habe Freunde in seiner Unterkunft und lebe ansonsten "nur in den Tag hinein". Er gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er sei arbeitsfähig, habe keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert und lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht sehr gut Deutsch.

Seine Familienangehörigen (Ehefrau, Tochter, Vater, Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) würden in Ägypten leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden ein Haus besitzen, die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten 11 Jahre lang die Schule besucht und habe als Landwirt auf dem Feld seines Vaters gearbeitet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausreichend glaubhaft gemacht habe. Er habe konkret, detailliert und frei von Widersprüchen angegeben, dass er sein Heimatland habe verlassen müssen, um der Blutfehde zu entkommen. Ferner wurde auf Länderberichte verwiesen, wonach es in Ägypten zu Blutrache komme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stünde im Einklang mit den Länderberichten und sei daher plausibel.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er hat im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben (XXXX und XXXX).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 13.11.2015 in Österreich auf. Er wurde am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung. Er leidet an einem Zungengrundstruma (Schilddrüsenvergrößerung). Er nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. verwandtschaftliche Beziehungen.

Maßgebliche soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, konnten nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Er gehört keinem Verein oder sonstigen Organisation an, steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Ägypten zurückkehren und seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Familienangehörigen bestreiten kann. Er ist im arbeitsfähigen Alter, hat in Ägypten 11 Jahre lang die Schule besucht und konnte bereits berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft sammeln. Er spricht die Landessprache Arabisch und verfügt in Ägypten über familiäre Bindungen (Eltern, vier Geschwister, Ehefrau und Tochter, Onkel und Tanten).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten könnte, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Ägypten keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund familiärer Streitigkeiten von einer anderen Familie verfolgt werde.

Der Beschwerdeführer wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor und enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt.

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wurden wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet.

Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen. Folter wird aber durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft.

Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit vor, die Todesstrafe zu verhängen, diese wird gegenwärtig auch vollstreckt. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt.

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu "XXXX", Zl. I403 2194257-1.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer spätestens am 13.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Zeitpunkt der Antragstellung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers reiste er ohne das erforderliche Reisedokument mithilfe eines Schleppers versteckt in einem LKW nach Österreich ein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, stützt sich auf das Ergebnis einer Eurodac-Anfrage, welche auf einem Vergleich der Fingerabdruckspuren basiert.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, stützt sich auf seine Angaben. Er hat in seiner Erstbefragung das Geburtsdatum XXXX und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde davon abweichend das Geburtsdatum XXXX angegeben.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand sowie seinem Privat- und Familienleben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschriften vom 13.11.2015 und vom 04.10.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Nachdem diese Feststellungen auch in der Beschwerde nicht beanstandet wurden, bestand kein Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, weshalb diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (Patientenbrief vom 06.03.2017, Terminbestätigung vom 06.03.2017, Entlassungsbrief Pflege vom 06.03.2017, Schilddrüsenszintigraphie vom 10.07.2017). Der Beschwerdeführer gab dazu an: "Es geht mir gut. Vor zwei Monaten wurde bei mir eine Operation durchgeführt. Man kam aber darauf, dass es kein Tumor im Hals war, sondern nur die Schilddrüse. Ich nehme keine Medikamente, bin nicht in ärztlicher Behandlung und habe keine sonstigen Beschwerden." Diese Angaben stimmen mit den vorgelegten medizinischen Befunden überein.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vor. Er machte keine Umstände geltend, welche die Annahme einer maßgeblichen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Die belangte Behörde hat dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel ("Integrationsbestätigungen") berücksichtigt und daher nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2017 an zwei Info-Modulen der Stadt XXXX (Soziales, Wohnen) teilgenommen hat. Eine nennenswerte Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich auch nicht aus seiner Aufenthaltsdauer.

Die Feststellung zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass dieser arbeitsfähig ist und über entsprechende berufliche Erfahrungen verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer die Landessprache Arabisch spricht, steht einer Arbeitsaufnahme auch keine Sprachbarriere entgegen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer im Falle der Bedürftigkeit der Unterstützung seiner in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine substantiierten Rückkehrhindernisse behauptet oder bescheinigt. Auch amtswegig haben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus einem aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, als wahr, sein darüber hinausgehendes Fluchtvorbringen aber als nicht glaubhaft erachtet hat. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung am 13.11.2015 angegeben, sein Heimatland "wegen der schlechten Wirtschaftslage in Ägypten und Unterdrückung" verlassen zu haben. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er in Ägypten "keine Zukunft für mich und meine Familie" sähe. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, er werde "von einer anderen ägyptischen Familie mit dem Tode bedroht".

Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass die vorgebrachte private Verfolgung mangels konkreter Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen in der Schilderung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.

Bei seiner Einvernahme am 04.10.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es seit dem Jahr 2013 zwischen seiner Familie und einer anderen Familie namens "XXXX" oder "XXXX" eine Familienfehde gebe, er habe daraufhin im Jahr 2015 sein Heimatland verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Juni oder Juli 2016 einen Angehörigen der verfeindeten Familie namens "XXXX" getötet. Da dessen Söhne hätten Rache nehmen wollen, sei das Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Gefahr. Sein Vater und seine Brüder seien untergetaucht, er selbst habe das Land verlassen. Vor eineinhalb Monaten habe eine Familie namens "XXXX" - dabei handle es sich um die Söhne des Getöteten - einen Cousin des Vaters des Beschwerdeführers namens "XXXX" sowie den Sohn seiner Tante väterlicherseits, XXXX genannt "XXXX" XXXX getötet. Da er sich wegen der Familienfehde nicht mehr frei bewegen habe können, hätten ihm seine Frau und seine Geschwister gesagt, dass er das Land verlassen solle. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Auf Aufforderung, konkrete Angaben, insbesondere zu den beteiligten Personen, Ort und Datum der Vorfälle, zu machen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die Familienfehde wegen einer Feldfläche bestehe und vier Jahre zuvor während des Ramadans begonnen habe. Diese Angabe steht im Widerspruch zu der Angabe seines Schwagers XXXX, dass die Familienfehde seit 10 Jahren bestehe (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, Zl. I403 2194257-1/6E). Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Cousins hätten das Feld der Nachbarn betreten und seien deshalb erschossen worden. "XXXX" sei sofort gestorben und "XXXX" sei später seinen Verletzungen erlegen.

Auf Nachfrage, was diese Familienstreitigkeit mit dem Beschwerdeführer persönlich zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er wie sein Vater und seine Brüder untertauchen hätte müssen, wenn er in Ägypten geblieben wäre. Sollte jemand der anderen Familie einen seiner Familie erwischen und töten, würde er dasselbe machen. Er wolle aber nicht ins Gefängnis kommen. Letztes Jahr seien zwei Cousins des Beschwerdeführers von den Söhnen des Getöteten XXXX erschossen worden. Der Beschwerdeführer gab im Widerspruch dazu an, dass seine Frau ihm dies erzählt habe und der Vorfall sei vor eineinhalb Monaten passiert. Mit dem Widerspruch konfrontiert, relativierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehen, dass der Vater von den Schützen ein Jahr zuvor ermordet worden sei und seine Söhne immer noch Rache nehmen wollten.

Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Selbst nach mehrmaligen Aufforderungen, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer nichts Genaueres an. Seine Schilderung der Ereignisse, die ihn bewogen haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, blieb vage und oberflächlich.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sich seinen Angaben zufolge nach seiner Ausreise ereignet haben, weshalb ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis nicht ersichtlich ist.

Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Familienfehde trotz mehrmaligen Nachfragen keine konkreten und detaillierten Angaben, insbesondere zu den involvierten Personen, dem konkreten Zeitpunkt, dem Ort, dem Grund des Streites oder dem weiteren Verlauf der Ereignisse, machte.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei einem fluchtauslösenden Vorfall naturgemäß um ein prägendes und einschneidendes Erlebnis handelt, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben machen konnte.

Die Schilderung des Beschwerdeführers weist zudem erhebliche Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familienangehörigen weiterhin in Ägypten aufhältig seien, weil sie nicht woanders hingehen könnten. Sogar der Bruder des Beschwerdeführers, welcher Anwalt sei, würde bei den Eltern leben und könne sich nicht frei bewegen. Im Widerspruch dazu, hatte der Beschwerdeführer kurz zuvor angegeben, dass sein Bruder, der Anwalt sei, in Kairo lebe. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz der angeblichen Familienfehde an einem festen Wohnsitz verbleibt, wo diese von ihren Verfolgern leicht aufzufinden sind. Dass die Familie trotz der drohenden Blutrache in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf der Ernte des Feldes zu finanzieren, ist nicht plausibel.

Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, staatlichen Schutz gegen die behauptete Verfolgung in Anspruch zu nehmen. Er hat vielmehr angegeben, dass "die Polizei nichts gemacht hätte. Die Polizei ist zu uns gekommen und wir haben uns im Feld versteckt.". Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich der behaupteten Verfolgung nicht innerhalb Ägyptens entziehen hätte können. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass man ihn überall in Ägypten erkennen und verraten würde, ist nicht glaubwürdig.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Identität (unterschiedliche Geburtsdaten) und seiner Reiseroute erschüttert. Er gab an, Ägypten gemeinsam mit seinem Schwager XXXX verlassen zu haben und die ganze Reise mit diesem zusammen gewesen zu sein. Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, dass es bei der Schilderung der Reiseroute aber zu Widersprüchen gekommen ist. Während sein Schwager angab, die Reise habe ca. 25 Tage gedauert (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 zu XXXX, Zl. I403 2194257-1/6E), gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.10.2017 an, er habe für die Reise 15 bis 17 Tage gebraucht. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon abweichend noch angegeben hatte, sein Heimatland vor 13 Tagen verlassen zu haben. Zudem ist die vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtroute nicht mit dem Eurodac-Treffer vereinbar, wonach er am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, blieb selbst auf mehrmalige Nachfragen vage, detailarm, widersprüchlich und oberflächlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Anzumerken ist, dass auch der auf dasselbe Fluchtvorbringen gestützte Asylantrag des Schwagers des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden wurde (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, Zl. I403 2194257-1/6E).

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich darin, sein Fluchtvorbringen nach wie vor aufrecht zu halten und auszuführen, dass er dieses ausreichend glaubhaft gemacht habe und dieses im Übrigen plausibel sei, weil es im Einklang mit den Länderberichten stehe, wonach es in Ägypten zu Blutrache komme. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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