TE Vwgh Beschluss 1999/12/15 98/12/0406

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des Dr. K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 31. August 1998, Zl. 71.853/7-VI.3/98, betreffend einen "Haftrücklass", infolge des Kostenbestimmungsantrages des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von S 5.000,-- verhängt. Die Einbringung obliegt der Finanzprokuratur.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Falles ist dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406, 0407-4, und dem Beschluss vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0406-11, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass mit dem genannten Erkenntnis ein Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1998 aufgehoben wurde, wobei die Kostenentscheidung hinsichtlich des Ersatzes der Pauschalgebühr in Höhe von S 2.500,-- vorbehalten blieb. Ein diesbezüglicher, undatierter, am 2. August 1999 eingelangter Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem genannten Beschluss vom 29. September 1999 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr von S 2.500,-- nicht dargetan hatte.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10. Oktober 1999 (zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 29. September 1999 noch nicht zugestellt worden), der an den "Verwaldungsgerichtshof" zur Zl. 98/12/0406, 0407 und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu St. Nr. 505/2310 gerichtet ist, bringt der Beschwerdeführer, soweit vorliegendenfalls erheblich, vor:

"Zur oe, GZ des Verwaldungsgerichtshofes wurden dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mittlerweile Wertpapiere mit einem Handelswert von rund ATS 10.000.- gepfändet mit der zweckentsprechenden Verwendung als Beschwerdesteuer für die oe.

GZ. (...)

Ich pfände Ihnen weiters ein Gutscheinheft, d.h. ein Wertpapier, 'Golf-Vorteilsheft 1999' mit Greenfee-Ermäßigungen und Gutscheinen von über ATS 11000.- zur zweckentsprechenden Verwendung zur oe. GZ, selbstredend steht dabei im Vordergrund die Frage nach der Angemessenheit der Höhe der Beschwerdesteuer, die nur Private trifft, niemals aber solche Verfahrensparteien, die dem öffentlichen Recht zugehörig sind, mit der frage, welche Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Vermögens nach Art.1 d.1.ZPzMRK ausgedrückt in Gütern und Dienstleistungen noch zulässig sind. Der Vorteil für den Bund liegt darin, dass bei der anstehenden MRB bereits Schadensminderung durch die Gegenpartei geltdngemacht werden kann. Wahltag war eben zahltag. Die Koupons sind gekennzeichnet, damit sie nicht verschwinden, 4 wurden entnommen (maxmobil, Option, New Business und Immobilien).

In Ansehung der Entrichtung der Beschwerdesteuer wird daher beantragt, dass der Verwaldungsgerichtshof (weil ich gefragt wurde, wieso diese Schreibweise, 1. Rechtsschreibreform,

2. Rechtsanwaldszwang und Linksawiesnzwang sind in Westeuropa in der in Ö. gepflogenen Form wegen bestehender Urteile des EUGHfMR Artico 1980, Pakelli 1983, und Foucher 1997, letzteres basierend auf Art. 6 Abs.1 MRK, nicht üblich und wegen Art. 6 Abs.2 Amsterdamer Vertrag, im Fachjargon 'Mantelbestimmungen' des EU-Vertrages, nicht im BGBl kundgemacht, hochgradig hinterfragenswürdig, was sich der Gerichtshof jedoch beharrlich weigert, zu tun, anders etwa bei der Getränkesteuer. (...) (Anmerkung: der Satz "wird daher beantragt, dass der Verwaldungsgerichtshof ..." ist unvollständig)

Beim Verwaldungsgerichtshof wird sohin Beschlussfassung über Aufwand beantragt, eine weitere Antragstellung gestützt auf das Recht der Europäischen Union folgt."

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1999 wurde, soweit vorliegendenfalls erheblich, dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr darzutun, wobei das im letzten Absatz der Verfügung vom 4. August 1999 Gesagte (Anmerkung: siehe die Wiedergabe im genannten Beschluss vom 29. September 1999) hier sinngemäß gelte. Weiters sei zu seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 10. Oktober 1999 zu bemerken, dass er darin anscheinend die Begriffe "pfänden" und "verpfänden" vermenge (verwechsle); einerlei aber, ob und welche Vermögenswerte nun gepfändet oder verpfändet worden seien, bewirke die Begründung eines exekutiven oder vertraglichen Pfandrechtes wohl noch nicht die Entrichtung der hier fraglichen Pauschalgebühr. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, auch zu dieser vorläufigen Rechtsauffassung innerhalb der eingeräumten Frist Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf am 19. November 1999 einen undatierten Schriftsatz ein, in welchem er sich als "Konsulent für Fragen der Wahrung der Menschenrechte und der Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" bezeichnet und eine dreizehnstellige Telefonnummer angibt. Diese Eingabe ist auf drei Papierblättern im Querformat von 20,5 cm x 10 cm verfasst, die auf der Rückseite bereits (zu anderen Zwecken) beschrieben sind (also gebrauchtes Papier). Er bringt in dieser Eingabe (nur) vor:

"1.

Bescheide des Fa. f. Gebühren weiterhin ausständig.

2.

Kontomitteilungen des FA f. Gebühren weiterhin ausständig

3.

EU-Kommission wegen §§ 18, 109 EStG befasst

4.

Defäkate werden gem. § 24 Abs.3 VwGG nachgereicht

5.

daher Fristerstreckung beantragt."

(Es folgt die Fertigung, dann ein nicht klar lesbarer handschriftlicher Zusatz des vermutlichen Inhaltes "Begründung laut Boxansage auf Seite 1".)

Am 22. November 1999 brachte der Beschwerdeführer eine weitere, undatierte Eingabe ein, wobei er abermals ein bereits auf der Rückseite gebrauchtes Papier vergleichbaren Formates verwendete (das erste Blatt ist noch etwas kleiner). Auch diesmal findet sich im Rubrum die zuvor genannte Telefonnummer. Er bringt darin vor:

"Zur Antragstellung wird ergänzend auf die Sprachboxansage zur oe. Tel.Nr. hingewiesen und Ersatz des verrichteten Beschwerdesteuerbetrages beantragt.

In der Bibel heißt es, gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist. Für Österreich muss es heißen, gebt diesem Scheißstaat was des Scheißstaates ist.

Da der Verwaldungsgerichtshof nach wie vor gesetzlos darauf herumreitet, dass er und nicht die Abgabenbehörden dafür zuständig sind, die Entrichtung der Beschwerdesteuer zu kontrollieren, pfände ich Ihnen die folgenden Wertpapiere:

2 Gutscheine Reebok über je ATS 200.-, also 400.- für Schuhmodelle, einzulösen nur auf der Vienna City Maraton Expo beim ReebokStand 27.5.99-29.5.99, sowie

4 weitere Gutscheine für je 1 Gratisvideoleihe in Videothek 2, Heinsestraße 34, Wert mindestens ATS 20.-, sohin 420.-

Ersatz wird beantragt.

Auch der Begriff pfänden bleibt aufrecht, weil diesem Scheißstaat eben gegeben wird, was entbehrlich ist.

Schließlich wurde mir durch die in einer beispiellosen Hetz- und Lügencampagne in Verletzung einer lange etabilierten Judikatur des EUGHfMR in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen. Daran ändert nichts, dass der 12. Senat Nichtbemerken mimt.

Ausübung des Repressalienrechtes vorbehalten.

Und zur Verweigerung des Verfahrensaufwandes dem VwGH ins

Stammbuch, 'Arbeit macht frei".'

Nach Einlangen des Beschlusses folgt dann die Einbringung der Verrichtung der Beschwerdesteuer, damit sich der (...) abgewöhnt, in den Medien zu hussen (auf einen groben keil einen groben Kotz)."

Dieser Eingabe sind die 6 genannten Gutscheine angeschlossen

Am 30. November 1999 brachte der Beschwerdeführer eine weitere, undatierte Eingabe ein, wobei er abermals ein auf der Rückseite gebrauchtes (auf der Rückseite zu anderen Zwecken beschriebenes) Papier vergleichbaren Formates verwendete. Die angegebene Telefonnummer ist nur mehr zwölfstellig (beginnt statt wie zuvor mit "43" nun mit "0"). Er bringt darin vor:

"Nach § 211 Abs.1 lit. i pfände ich Ihnen zur Entrichtung der Beschwerdesteuer die folgenden Wertpapiere:

ATS 20.- Gutschein (...) Sushi restaurant (nicht meine Marke), 2 Gutscheine ATS 1000.- der Fa. Figurella, sohin ATS 2000.- , bis 15.12.99 gültig.Gutschein (...) über 3% Einkaufsrabatt ohne zeitliche Grenze.

Um einer naseweisen Begründung über 'nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, die diese Entrichtungsform gestatten' zuvorzukommen, fußt die Dahingabe der Überbringerwertpapiere auf der ständigen Jud. zum Art. 14 MRK Lt. Urteil Adbulaziz zum Diskriminierungsverbot und die Zielsetzung, auf die es ankommt, die zu dieser Norm einfach fehlt.

Sohin zum erwarteten Beschluß jetzt erneut eine Beschwerde wegen Art. 14 MRK anzukündigen.

Wie Sie wissen, setzt sich die Europäische Union in Art 2 d. Amsterdamer Vertrages das Ziel der Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, Arbeit macht frei, also die Arbeit hoch! Regieanweisung Vor der Wiederholung des Refrains krempeln alle Sänger die Ärmel hinauf und Wiederholen 'Die Arbeit Hooooooch!' und verharren am Ende in der Pose eines Arbeiterdenkmals (Hände in der Luft, Werkzeuge in Ruhe).

Auf der Seite der beschwerdeführenden Partei singt man auch eher 'Die Einkommen hoch !!!', nur das reimt sich so schlecht.

Als Sanktion für die rückschrittliche Behandlung des Verfahrensaufwandes durch Anträge der Bauern im Parlament besteht jetzt zweifelsfrei eine Konsumpräerenz für ausländische Produkte, wer solche Vertreter hat, ist schon gestraft genug, aber dennoch, Strafe muß sein.

Damit wenigstens im demokratischen Ausland die aufrechten Demokraten belohnt werden.

Und jetzt beantrage ich den Ersatz des gesamten Verfahrensaufwandes inklusive Schriftsatzaufwand, Ihrem Beschluß wird, da Arbeit frei macht, entgegengesehen. Die Arbeieieieieid hooooooooch!

Das Comicsformat kann leichter kuvertiert werden, und die in der Einlaufstelle des BKA übliche Kopierung meiner Anbringen über Anordnung von (...) dauert länger. Arbeid machd frei."

Der Eingabe sind die genanten Gutscheine angeschlossen (wobei die "Bargutscheine" nicht gegen Bargeld einlösbar sind).

Mit diesem geradezu absurden (und teilweise polemischen, auch aggressiven) Vorbringen hat der Beschwerdeführer - weiterhin und abermals - die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr nicht dargetan (ua. schon deshalb nicht, weil die allfällige Begründung eines Pfandrechtes noch nicht die Berichtigung der zugrundeliegenden Forderung bewirkt). Der Antrag wäre daher abzuweisen. Aus der Vorgangsweise des Beschwerdeführers ergibt sich aber ein Gesamtbild, das deutlich macht, dass sein eigentliches Anliegen nicht darin besteht, im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verwaltungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, A 11/98-6, ua. Zlen.). Diese Zurückweisung umfaßt auch die Wiederholung des Kostenbestimmungsantrages in den weiteren, oben genannten Eingaben.

Die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers - der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. November 1996, in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12) - kann überdies nur mehr als mutwillig im Sinne des § 35 VwGG angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Angesichts eines Strafrahmens von S 10.000,-- (auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) erscheint vorerst eine Strafe im Ausmaß von S 5.000,-- zur Erreichung des Strafzweckes als sachgerecht und den Umständen dieses Falles entsprechend.

Weiterhin steht es dem Beschwerdeführer frei, im Sinne des eingangs genannten Erkenntnisses vom 11. November 1998 die Entrichtung dieser Pauschalgebühr darzutun, um ihren Ersatz zu erwirken. Angesichts des nunmehrigen prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint aber folgender Hinweis angebracht:

§ 24 Abs. 3 VwGG zeigt den Weg auf, wie die Pauschalgebühr zu entrichten und deren Entrichtung nachzuweisen ist. Sofern der Beschwerdeführer einen anderen Weg wählen sollte, wird es wohl erforderlich sein, dass er eine sinngemäß dem § 24 Abs. 3 VwGG entsprechende Bestätigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vorlegt, um die Entrichtung dieser Pauschalgebühr darzutun. Sollten hingegen solche auf behauptete "Pfändungen" von derartigen Gutscheinen (oder allenfalls auch auf die "Überlassung" derartiger Gutscheine zwecks Einlösung) gestützte, nach dem zuvor Gesagten absurde Kostenbestimmungsanträge wiederholt werden, würden solche Begehren ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183, uva.), sofern nicht im Einzelfall eine andere Vorgangsweise geboten erscheint. Hierauf wird der Beschwerdeführer ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Wien, am 15. Dezember 1999

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120406.X00

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten