Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2151996-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Niger), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen, weil er es abgelehnt habe, als Nachfolger seines Vaters Vodoo-Priester zu werden. Bekannte hätten ihn deshalb im Traum angegriffen und verflucht, woraufhin der Beschwerdeführer krank geworden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 14-1000659301-14038598, negativ entschieden, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0062, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2017, Zl. E 3691/2017-5, wurde die Behandlung der an diesen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass zu seinen Fluchtgründen aus dem ersten Verfahren hinzugekommen sei, dass er in Nigeria fälschlicherweise des Mordes beschuldigt und deshalb von den Stammesälteren seines Dorfes und der Polizei gesucht werde. Dies sei ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 bekannt.
3. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem neuerlichen Antrag befragt zusammengefasst an, dass es "die gleichen Probleme" wie im Erstverfahren seien. Er habe Mitte Dezember 2017 seine Mutter angerufen, da habe diese ihm gesagt, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Seine Mutter habe ihm dies nicht früher erzählt, weil sie keinen direkten Kontakt zu ihm habe, der Beschwerdeführer rufe sie immer über Facebook über eine Nachbarin an. Nachdem seine Mutter alt sei und nicht schreiben könne, hätten sie beim Gericht beantragt, dass ein Freund des Beschwerdeführers die gegen ihn erstattete Anzeige holen könne. Dieser Freund namens "XXXX" sei dann in der Weihnachtszeit (Dezember 2017 bis Jänner 2018) zur Polizei gegangen, habe nachgefragt, was los sei und habe die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige erhalten. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich ein Schreiben der nigerianischen Polizei, datiert vom 24.04.2018, vor.
In diesem Schreiben stehe, dass eine Person, um die sein Vater sich gekümmert habe, gestorben sei. Die Familie dieser Person sei "nicht zufrieden" gewesen, habe es aber nicht gewagt, den Vater anzuzeigen, weil sie Angst gehabt hätten, dass dieser sie "durch einen Vodoozauber angreifen würde". Nach dem Tod seines Vaters hätten sie daher den Beschwerdeführer angezeigt, weil dieser seinem Vater dabei geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe dies nicht früher erzählt, weil er gedacht habe, er habe im Beschwerdeverfahren noch Zeit dazu. Auf Vorhalt, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um die Aussage seines Freundes "XXXX" bei der Polizei handelt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies das Schreiben sei, welches sein Freund von der Polizei bekommen habe. Auf Vorhalt, dass dieses Schreiben, welches der Freund über Weihnachten 2017 oder im Jänner 2018 besorgt habe, vom 24.04.2018 datiere, gab der Beschwerdeführer an: "Vielleicht hat er dieses Dokument erst später abgeholt".
Auf Nachfrage, ob es zutreffe, dass er den gegenständlichen Antrag lediglich aus Gründen stelle, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das stimmt. Neue Gründe habe ich nicht." Die von ihm als neu bezeichneten Gründe seien ihm seit Ende Dezember 2017 - Anfang Jänner 2018 bekannt. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, diese seien ihm bereit seit dem Tod des Vaters im Jahr 2015 bekannt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den älteren Personen seines Dorfes verfolgt und umgebracht werden würde, weil er die Arbeit seines Vaters nicht übernommen habe.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei, aber eine Allergie habe, gegen die er einen Nasenspray ("Livostin") nehme. In Italien lebe eine Schwester des Beschwerdeführers, mit dieser stehe er über Facebook in Kontakt. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte im EWR-Raum habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe eine Freundin namens XXXX und Freunde in XXXX. Auf Nachfrage, ob zu seinen Freunden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese "nur normale Freunde" seien, sie würden einander besuchen. Er sei seit 6 Monaten in einer Beziehung mit seiner Freundin und lebe seit 3 Wochen mit dieser zusammen "in XXXX in XXXX", die genaue Adresse wisse er aber nicht und der Hausbesitzer habe ihn aber dort nicht anmelden wollen. Er habe sie vor 6 Monaten über ihre Schwester kennengelernt und sie würden planen, eine Familie zu gründen. Er sei von seiner Freundin aber nicht finanziell abhängig, weil er als Sozialarbeiter gearbeitet habe. Außerdem verkaufe er Zeitungen.
4. Am 09.05.2018 wurde die Freundin des Beschwerdeführers, XXXX, vor der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer im September 2017 beim Ausgehen über ihre Schwester kennengelernt habe, seit Oktober seien sie zusammen. Sie würden gemeinsam in einer Wohnung ihrer Schwester in XXXX wohnen. Sie selbst sei Kleinunternehmerin und arbeite im Winter auf einer Skihütte in XXXX. Im Winter habe sie den Beschwerdeführer daher nicht so oft gesehen, aber seit die Saison vorbei sei, würden sie wieder viel Zeit miteinander verbringen. Sie würde ihren Freund nicht finanziell unterstützen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der geltend gemachte Fluchtgrund nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut sozial integriert sei, zumal er eine österreichische Freundin habe und mehrere Menschen kenne, die ihn unterstützen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei, weil er im Winter in einer Schihütte gearbeitet habe und "annehme, dazu auch eine Bewilligung des AMS gehabt zu haben". Eine Mittellosigkeit liege auch bei einem Anspruch auf Grundversorgung nicht vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots seien nicht erfüllt.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 14-1000659301-14038598, negativ entschieden, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0062, zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 auf Umstände gestützt hat, welche er bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Insoweit deckt sich sein Vorbringen mit jenem des Erstverfahrens.
Es wird weiters festgestellt, dass er in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren keine glaubwürdigen neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.
1.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit.
Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist; dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet sich ausschließlich auf letztlich als unbegründet erkannte Asylanträge stützen konnte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens im Oktober 2017 nicht entscheidungsrelevant geändert hat, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Negativfeststellung zu lebensbedrohenden Krankheiten stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 24.04.2018, AS 49).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen den vorgelegten Unterstützungsschreiben und seinen Angaben (Niederschrift vom 24.04.2018, AS 51).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 6 Monaten eine Freundin hat und dass er von dieser nicht finanziell unterstützt wird, ergibt sich aus seinen Angaben sowie den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Freundin (Niederschrift vom 24.04.2018, AS 51f, Niederschrift vom 09.05.2018, AS 85). Dass nicht festgestellt werden konnte, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin zum gemeinsamen Wohnort. Während der Beschwerdeführer angab, er würde bei seiner Freundin "in XXXX in XXXX" leben, wobei ihm die genaue Adresse unbekannt sei (AS 51), gab seine Freundin an, sie würden gemeinsam in einer Wohnung ihrer Schwester in XXXX leben (AS 85). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der XXXX XXXX gemeldet und ist dies auch derzeit (ZMR-Abfrage vom 04.07.2018).
Zur Intensität der Beziehung ist anzumerken, dass diese erst seit 6 Monaten besteht und in einem Zeitpunkt zustande kam, in dem die Beteiligten sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Darüber hinaus hat die Freundin des Beschwerdeführers angegeben, dass die beiden sich im Winter "nicht so oft" gesehen hätten, weil sie in der Wintersaison auf einer Skihütte gearbeitet habe (AS 85).
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, seinen bisherigen Aufenthalt durch unbegründete Asylanträge legitimierte und mittellos ist, da er nicht im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung ist, welche im die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Dass er derzeit weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, noch Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 04.07.2018.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und gut ausgebildeter Mann ist. Er hat nach eigenen Angaben eine 12-jährige Schulbildung und hat vier Jahre lang die Universität in XXXX besucht, wobei er die Universität ohne Studienabschluss verlassen hat. In Nigeria hat der Beschwerdeführer sich seinen Lebensunterhalt vom selbständigen Verkauf und der Reparatur von Telefonen und Computern finanziert. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 ausführt, dass er in seinem Herkunftsland über kein soziales Netz verfüge und daher im Falle einer Rückkehr in einem Slum leben müsse, weil er wegen seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters als Vodoo-Priester anzutreten, aus seinem Heimatdorf verbannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits mit dem angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft erkannt wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 04.07.2018.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf den Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I413 2151996-1, insbesondere auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Vorverfahren vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt und wurde die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.
2.3.2. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die maßgebliche Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Seinen ersten Asylantrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen, weil er es abgelehnt habe, die Nachfolge seines Vaters als Vodoo-Priester anzutreten. Bekannte hätten ihn deshalb im Traum angegriffen und verflucht, woraufhin der Beschwerdeführer krank geworden sei. Ärzte hätten ihm nicht helfen können, woraufhin er zu seinem Freund "XXXX" gereist sei und Hilfe von einem Pastor bekommen habe. Ein Bekannter habe ihm erzählt, dass er von einem derartigen Fall schon einmal gehört habe und er sein Problem nur loswerden könne, wenn er das Land verlasse.
In seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Insoweit deckt sich sein Vorbringen mit jenem des Erstverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 29.03.2018 vorgebracht, zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen komme hinzu, dass er in Nigeria fälschlicherweise des Mordes beschuldigt und deshalb von den Stammesälteren seines Dorfes und der Polizei gesucht werde. Dies sei ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 bekannt.
In seiner Einvernahme vom 24.04.2018 hat der Beschwerdeführer hiervon abweichend angegeben, dass er Mitte Dezember 2017 seine Mutter angerufen habe, da habe diese ihm gesagt, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Seit wann diese wissen würde, dass er gesucht werde, würde der Beschwerdeführer nicht wissen. Ein Freund namens "XXXX" sei dann in der Weihnachtszeit zur Polizei gegangen, habe nachgefragt, was los sei und habe die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige erhalten.
Die belangte Behörde weist zutreffend daraufhin, dass es nicht glaubwürdig ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers erfahren haben soll, dass er wegen Mordes gesucht werde und nicht umgehend versucht habe, über die Nachbarin über Facebook Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen.
Die Schilderung des Beschwerdeführers weist zudem Widersprüche im zeitlichen Ablauf auf: Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass sein Freund das vom Beschwerdeführer als "Anzeige" bezeichnete Schreiben in der Weihnachtszeit erhalten habe. Auf Vorhalt, dass dieses Schreiben, welches der Freund über Weihnachten 2017 oder im Jänner 2018 besorgt habe, vom 24.04.2018 datiere, gab der Beschwerdeführer davon abweichend an: "Vielleicht hat er dieses Dokument erst später abgeholt". Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung im Übrigen angegeben habe, die Verfolgung wegen Mordes seien ihm bereits seit dem Tod des Vaters im Jahr 2015 bekannt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Missverständnis gewesen.
Letztlich ist festzuhalten, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der nigerianischen Polizei vom 24.04.2018, Zl. AK:1010/EDS/UBJ/VOL.2/77 (AS 101), ergeht, dass XXXX bei der Polizeistation eidesstattlich angegeben habe, dass die Mutter seines Freundes XXXX ihm mitgeteilt habe, dass dieser von der Polizei wegen angeblichen Mordes gesucht werde. Sein Freund XXXX habe ihm daraufhin eröffnet, dass dieser Sohn und Assistent des "verblichenen XXXX, traditioneller Kräuterkundler und Voodoo-Fachmann" sei. Die Familie des XXXX XXXX beschuldige XXXX und seinen Assistenten XXXX des Mordes, weil XXXX trotz Behandlung durch die beiden verstorben sei. XXXX habe wegen dieses Mordvorwurfs seine Heimat verlassen.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Schreiben somit nicht um eine Anzeige der nigerianischen Polizei, sondern lediglich um die Niederschrift der Aussage seines Freundes bei der Polizei. Dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu stärken. Vielmehr steht dieses Schreiben in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass der Mordvorwurf ihm erst nach dem Abschluss des Erstverfahrens bekannt geworden sei, zumal aus dem Schreiben ergeht, der Mordvorwurf habe den Beschwerdeführer veranlasst, Nigeria zu verlassen.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, denen ein glaubhafter Kern zukommt. Die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe wurden hingegen im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war.
Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017
-
SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei den angeführten Länderinformationen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Bei den Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wird - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschwerde erhoben, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041, RS 2)
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz hat die Behörde zu prüfen, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird. Die Behörde hat dabei festzustellen, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung insofern Relevanz zukommt, als eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066, RS 1, mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Wie oben in der Beweiswürdigung bereits erläutert wurde, war insgesamt weder eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechts-, noch der Sachlage erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien, deckt sich dieses Fluchtvorbringen mit jenem des Erstverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Nigeria fälschlicherweise wegen Mordes gesucht, enthält - wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert wurde - keinen glaubhaften Kern. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Die belangte Behörde führt weiters zutreffend aus, dass auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in Nigeria keine entscheidungsrelevante Änderung hervorgekommen ist. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht im Übrigen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Nachdem weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer nach den von ihm geschilderten Fluchtgründen eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen, zumal er sich der behaupteten Verfolgung durch eine bloße Verlegung seines Wohnortes innerhalb Nigerias entziehen könnte, da in Nigeria Bewegungsfreiheit herrscht und kein Meldewesen existiert. Infolgedessen entfaltet das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.
Da die belangte Behörde demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).